Gesellschaftliches Engagement, neue Erfahrungen und das gute Gefühl, etwas für die Allgemeinheit zu tun: Diese Möglichkeiten eröffnen sich beim Bundesfreiwilligendienst (BFD). Während des Dienstes sind die Freiwilligen durch die gesetzliche Krankenversicherung gesundheitlich bestens abgesichert. Was es zu beachten gibt und ob dabei Kosten entstehen.
Die Bandbreite der Möglichkeiten beim Bundesfreiwilligendienst ist riesig: Sie reicht vom Engagement in sozialen oder gesundheitlichen Einrichtungen über den Einsatz im Umwelt- und Naturschutz oder im Sportverein bis zum Freiwilligendienst im kulturellen Bereich.
So bietet sich auch die Gelegenheit, praktische Erfahrungen zu sammeln, neue Perspektiven einzunehmen und sich weiterzubilden – ob vor oder nach dem Studium oder der Ausbildung, während einer beruflichen Umorientierungsphase oder in der Rentenzeit. Eines ist bei den vielfältigen Angeboten immer gleich: Das Engagement soll dem Allgemeinwohl dienen – und die Freiwilligen, auch Bufdis genannt, sollen gut abgesichert sein.
Wie bin ich während des Bundesfreiwilligendienstes krankenversichert?
Wer einen Bundesfreiwilligendienst leistet, ist wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sozialversicherungspflichtig: Das bedeutet, dass die Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse verpflichtend ist. Die Beiträge dafür übernimmt vollständig die jeweilige Einsatzstelle, also beispielsweise die Sozialstation, das Theater oder der Sportverein – für den oder die Bufdi entstehen keine Kosten.
Falls du bisher in einer Familienversicherung versichert warst, wirst du als Bufdi eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sind nach dem Bundesfreiwilligendienst die Voraussetzungen für eine Familienversicherung weiterhin gegeben, etwa weil du ein Studium oder eine schulische Ausbildung aufnimmst, kann die Familienversicherung fortgesetzt werden.
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Da es beim Bundesfreiwilligendienst keine Altersgrenze nach oben gibt, können auch Menschen, die schon in Rente sind, einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Für sie gilt ebenfalls die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – doch nur, wenn sie zuvor bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.