Beiträge

Gesetzliche Krankenversicherung: Was ist das beitragspflichtige Einkommen?

Lesedauer weniger als 6 Min
Redaktion:
Juliana Wekel (Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Ihr Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich nach Ihrem Einkommen, aber nicht jede Art des Einkommens ist beitragspflichtig. Erfahren Sie hier, welche Einnahmen für Ihren Krankenkassenbeitrag relevant sind, wie hoch Ihr Beitrag maximal sein kann, und was es sonst zu beachten gibt. 

Beitragspflichtiges Einkommen für Pflichtversicherte

Für die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hängen die Beiträge unter anderem davon ab, ob sie noch arbeiten oder bereits in Rente gegangen sind.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Angestellte

Für pflichtversicherte Beschäftigte berechnet sich der Beitrag zur Krankenkasse nach ihrem Arbeitsentgelt. Davon wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse angesetzt, die Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen.

Ausnahmen gibt es für Mini- und Midijobs: 

  • Minijob: Minijobs sind kein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Minijobberinnen und Minijobber müssen sich also anderweitig krankenversichern, zum Beispiel über einen Hauptjob oder die Familienversicherung. Ein Beitrag für die Krankenversicherung fällt bei einem einzelnen Minijob für den Beschäftigten nicht an. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschbetrag von 13 Prozent.
  • Midijob: Bei einem Midijob verdienen Beschäftigte regelmäßig zwischen 603,01 Euro und höchstens 2.000,00 Euro monatlich. Im Midijob gilt der gleiche Beitragssatz wie bei regulären Beschäftigten. Der Arbeitnehmeranteil wird jedoch aus einem reduzierten Einkommen berechnet und ist deshalb niedriger.

Zum Arbeitsentgelt gehören laut Gesetz alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das sind zum Beispiel:

  • Laufendes Gehalt
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Urlaubsgeld
  • Sachbezüge, zum Beispiel eine Unterkunft
  • Geldwerte Vorteile, zum Beispiel ein Dienstwagen

 

Beitragsfreie Nebeneinkünfte für Beschäftigte

Falls Sie beschäftigt sind und einen Nebenjob aufnehmen – zum Beispiel einen Minijob oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit –, so sind diese Einkünfte beitragsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Art der Tätigkeit: 

  • Bei Minijobs gelten die gesetzlichen Grenzen für geringfügige Beschäftigung.
  • Bei selbstständigen Nebentätigkeiten kommt es darauf an, ob sie im Gesamtbild als nebenberuflich eingestuft werden. 

Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen, wenn sie prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit vorliegen.
Andere Arten des Einkommens, zum Beispiel Mieteinnahmen oder Kapitalerträge wie Zinsen, sind für Pflichtversicherte ebenfalls beitragsfrei. Für freiwillig Versicherte gelten allerdings andere Regeln.

Beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenzeit

Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner zählen folgende Einkünfte als beitragspflichtig:

  • Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zahlbetrag aus Versorgungsbezügen, zum Beispiel Betriebsrenten
  • Arbeitseinkommen, das neben der gesetzlichen Rente und den Versorgungsbezügen erzielt wird – also auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente teilen sich die Rentnerinnen und Rentner mit der zuständigen Rentenversicherung. Die Beiträge auf das restliche beitragspflichtige Einkommen tragen die Versicherten allein. 

Wichtige Ausnahme: Aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann Beiträge zu zahlen, wenn diese Einnahmen zusammengerechnet die monatliche Freigrenze von 197,75 Euro (Stand 2026) übersteigen.

Wird die Freigrenze überschritten, gilt für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich ein Freibetrag von monatlich 197,75 Euro, höchstens jedoch in Höhe der Betriebsrente. Dieser Freibetrag gilt ausschließlich für die Krankenversicherung. 

In der Pflegeversicherung wird kein Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag gilt außerdem nicht für Arbeitseinkommen oder andere Arten von Versorgungsbezügen.

Andere Einkünfte wie Kapitalerträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.

Beitragspflichtiges Einkommen für freiwillig Versicherte

Falls Sie nicht verpflichtend, sondern freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sind, werden Ihre Beiträge nach anderen Regeln berechnet. 

Wer kann freiwillig versichert sein?

Wer nicht mehr pflichtversichert ist, kann sich nur dann freiwillig gesetzlich versichern, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Bestehen diese Voraussetzungen nicht, kommt in der Regel nur eine private Krankenversicherung in Betracht.

Zu den Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versichert sein können, gehören zum Beispiel:

  • Hauptberuflich Selbstständige
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler
  • Angestellte, deren Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) dauerhaft überschreitet
  • Studierende, die nicht mehr in der studentischen Pflichtversicherung versichert sind und die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllen
  • Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen

Was zählt als beitragspflichtiges Einkommen?

Um die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte zu berechnen, wird gemäß Gesetz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. 
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen können unter anderem folgende Einkünfte gehören, soweit sie nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden:

  • Arbeitseinkommen, zum Beispiel aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktienverkäufen
  • Arbeitsentgelt
  • Beamtenbezüge
  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
  • Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können

Die beitragspflichtigen Einnahmen umfassen für freiwillige Mitglieder der Krankenkasse also mehr Einkommensarten als für pflichtversicherte Mitglieder. 

Bei Fragen zu einer bestimmten Einkommensart wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Krankenkasse

Welche Nachweispflicht haben freiwillig Versicherte?

Damit die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte berechnet werden kann, müssen die Versicherten entsprechende Nachweise bei ihrer Krankenkasse einreichen – in der Regel den letzten Einkommensteuerbescheid. 

Es kann also nach Einreichen des Steuerbescheids zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung kommen, falls die Einkünfte im Gegensatz zum Vorjahr stark gestiegen beziehungsweise gefallen sind.

Wichtig: Wenn Sie den Aufforderungen der Krankenkasse nicht nachkommen, Einkommensnachweise bzw. Einkommenserklärungen vorzulegen, ist die Krankenkasse verpflichtet die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsmessungsgrenze festzusetzen. Dies führt dazu, dass der Höchstbetrag fällig wird. 

Die Obergrenze für Krankenkassenbeiträge

Unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind: Sie müssen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze Beiträge für die Krankenversicherung zahlen. Welche Einnahmen bis zu dieser Grenze berücksichtigt werden, unterscheidet sich jedoch je nach Versicherungsart. 

Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Wenn Ihre beitragspflichtigen Einkünfte diese Grenze überschreiten, zahlen Sie für die Einkünfte, die oberhalb der Grenze liegen, keinerlei Beiträge mehr.

Beitragsfreies Einkommen

Bestimmte Einnahmen werden bei der Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Wohngeld
  • Übungsleiterpauschale bis 3.000 Euro im Jahr
  • Ehrenamtspauschale bis 840 Euro im Jahr

Wichtig: Obwohl das Elterngeld beitragsfrei ist, zahlen freiwillig Versicherte in der Elternzeit weiterhin Beiträge für die Krankenversicherung. Dabei werden Beiträge mindestens aus der Mindestbemessungsgrenze berechnet, sofern keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen.

Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern, weil Sie beispielsweise in Elternzeit gehen oder sich selbstständig machen, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse, wie sich das auf Ihre Beitragspflicht auswirkt.

Jetzt zur BARMER wechseln

  1. Online-Antrag ausfüllen - ohne Papierkram
    Einfach online 7 Fragen beantworten - Sie brauchen keine speziellen Unterlagen.
  2. Wir kündigen Ihre aktuelle Krankenversicherung
    Für Sie entsteht kein Aufwand und kein Risiko - Sie sind in jedem Fall lückenlos versichert.
  3. Willkommen bei der Barmer!
    Sie sind jetzt Teil einer Gemeinschaft aus 8 Millionen Versicherten und profitieren von erstklassigem Schutz und starken Leistungen für Ihre Gesundheit.
Illustration mit Person mit stilisierter Checkliste auf grünem Grund

Weitere Fragen zum beitragspflichten Einkommen

Bei pflichtversicherten Angestellten werden Einkünfte aus einem Minijob in der Regel nicht zur Beitragsberechnung herangezogen. Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit können nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Einzelfall nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
Bei pflichtversicherten Angestellten wird der Beitrag direkt auf Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet. Bei freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Dafür müssen Nachweise eingereicht werden, meist der aktuelle Einkommensteuerbescheid.
Versicherte können sich direkt bei ihrer Krankenkasse beraten lassen. Zusätzlich können Versicherte im Katalog des GKV-Spitzenverbandes nachsehen, welche Einkommensarten beitragspflichtig sind.

 

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Abruf vom 28.08.2026): Wie bin ich krankenversichert, während ich Elterngeld bekomme?

Bundesministerium der Finanzen (Abruf vom 28.08.2026): Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG 

Bundesministerium des Inneren (Abruf vom 28.08.2026): Welche Sachverhalte werden von der „Übungsleiterpauschale“ erfasst? 

Bundesministerium des Inneren (Abruf vom 28.08.2026): Welche Sachverhalte werden von der „Ehrenamtspauschale“ verfasst?

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Beiträge

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 28.08.2026): Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V 

Informationsportal für Arbeitgeber (Abruf vom 28.08.2026): Arbeitsentgelt 

Informationsportal für Arbeitgeber (Abruf vom 28.08.2026): Nebenberuflich selbstständig – was gilt bei der Sozialversicherung?

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): BSG - Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 20/88

Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 

Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 14 SGB IV Arbeitsentgelt

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

Verbraucherzentrale (Abruf vom 28.08.2026): Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse: Das müssen Sie wissen