Ihr Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich nach Ihrem Einkommen, aber nicht jede Art des Einkommens ist beitragspflichtig. Erfahren Sie hier, welche Einnahmen für Ihren Krankenkassenbeitrag relevant sind, wie hoch Ihr Beitrag maximal sein kann, und was es sonst zu beachten gibt.
Beitragspflichtiges Einkommen für Pflichtversicherte
Für die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hängen die Beiträge unter anderem davon ab, ob sie noch arbeiten oder bereits in Rente gegangen sind.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Angestellte
Für pflichtversicherte Beschäftigte berechnet sich der Beitrag zur Krankenkasse nach ihrem Arbeitsentgelt. Davon wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse angesetzt, die Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen.
Ausnahmen gibt es für Mini- und Midijobs:
- Minijob: Minijobs sind kein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Minijobberinnen und Minijobber müssen sich also anderweitig krankenversichern, zum Beispiel über einen Hauptjob oder die Familienversicherung. Ein Beitrag für die Krankenversicherung fällt bei einem einzelnen Minijob für den Beschäftigten nicht an. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschbetrag von 13 Prozent.
- Midijob: Bei einem Midijob verdienen Beschäftigte regelmäßig zwischen 603,01 Euro und höchstens 2.000,00 Euro monatlich. Im Midijob gilt der gleiche Beitragssatz wie bei regulären Beschäftigten. Der Arbeitnehmeranteil wird jedoch aus einem reduzierten Einkommen berechnet und ist deshalb niedriger.
Zum Arbeitsentgelt gehören laut Gesetz alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Das sind zum Beispiel:
- Laufendes Gehalt
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Urlaubsgeld
- Sachbezüge, zum Beispiel eine Unterkunft
- Geldwerte Vorteile, zum Beispiel ein Dienstwagen