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Von der Ausbildung bis zur Rente: Wer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlt

Lesedauer weniger als 4 Min

Redaktion:

Vera Laufer (Medical Writer, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Zusatzbeitrag zahlen: Drei Fragen

Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

Angestellte teilen sich den Zusatzbeitrag mit ihrem Betrieb. Bei Minijobs, Midijobs, im Studium, in der Ausbildung und in der Selbstständigkeit gelten jeweils eigene Regeln.

Wie wird der Beitrag gezahlt?

Bei Angestellten sowie Rentnerinnen und Rentnern wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn oder der Rente einbehalten. Personen, die den Zusatzbeitrag vollständig selbst zahlen, überweisen ihn jeden Monat direkt an die Krankenkasse.

Gibt es Sonderfälle?

Ja. Bei Elternzeit, Krankengeld, Reha oder Arbeitslosigkeit übernehmen Staat oder Kostenträger den Zusatzbeitrag, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Neben dem einheitlichen Beitragssatz erhebt jede Krankenkasse einen eigenen Zusatzbeitrag, der prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird. Wer den Zusatzbeitrag zahlt und in welchen Lebenssituationen besondere Regelungen gelten.

Wer zahlt den Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Der Zusatzbeitrag wird immer zusätzlich zum allgemeinen Beitrag erhoben. Jede Krankenkasse legt die Höhe selbst fest. Grundlage der Berechnung ist immer das beitragspflichtige Einkommen.

Zahlung des Zusatzbeitrags bei Arbeitnehmenden

Für Angestellte ist die Abwicklung unkompliziert. Der Zusatzbeitrag wird über die monatliche Gehaltsabrechnung einbehalten und als eigener Posten angezeigt. Ein eigenes Tätigwerden ist nicht erforderlich.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende übernehmen jeweils die Hälfte des Zusatzbeitrags. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und flexible Arbeitsmodelle.

Es gibt auch freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie zahlen ihren Zusatzbeitrag selbst an die Krankenkasse.

 

Wer zahlt den Zusatzbeitrag im Minijob?

Haben Sie einen Minijob, kommt es ganz auf die individuelle Situation an – etwa darauf, ob Sie als Studierende oder Studierender, als Person mit Rente, über Ihre Familie oder freiwillig versichert sind.

Bei gesetzlich krankenversicherten Minjobbern: 

  • zahlt der Arbeitgeber pauschale Krankenversicherungsbeiträge
  • zahlen Minijobber keinen eigenen Beitrag

Damit fällt auch kein eigener Zusatzbeitrag an. 

Wer zahlt im Midijob? 

Im Midijob liegt das Einkommen im Übergangsbereich oberhalb der Minijobgrenze. Der Arbeitnehmeranteil ist reduziert. Sie zahlen daher einen geringeren Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert.

Zahlung des Zusatzbeitrags bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten

Selbstständige zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst, da kein Arbeitgeberanteil besteht. Grundlage sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einkünfte.

Auch freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag komplett. Liegt das tatsächliche Einkommen unter der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage, wird mindestens diese zugrunde gelegt.

Zahlung des Zusatzbeitrags bei einer Rente

Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner gilt eine geteilte Finanzierung. Sie übernehmen eine Hälfte des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung.

Freiwillig Versicherte im Ruhestand zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. 

Für rentenähnliche Einkünfte wie betriebliche Altersversorgung, Versorgungsbezüge oder Einkommen aus nebenberuflicher Arbeit gilt: Versicherte tragen die Beiträge in voller Höhe selbst. Dazu gehört auch der Zusatzbeitrag.

Bei der betriebliche Altersversorgung gilt ein Freibetrag, der den Beitrag senken kann. Er gilt nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner. Freiwillig Versicherte profitieren nicht davon.

 

In welchen Lebenssituationen muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden?

  • Elternzeit: Beitragsfreiheit gilt, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen und die Mitgliedschaft beitragsfrei fortgeführt wird. Das ist häufig bei vorheriger Pflichtversicherung der Fall.
  • Elterngeld: Das Elterngeld selbst erzeugt keine Beitragspflicht. Liegen daneben beitragspflichtige Einnahmen vor, wird dafür der Zusatzbeitrag berechnet.
  • Krankengeld: Während des Bezugs von Krankengeld fällt kein eigener Zusatzbeitrag an. Der Versicherungsschutz bleibt vollständig bestehen. Zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen bleiben beitragspflichtig.
  • Übergangsgeld: Während einer Reha zahlt der zuständige Kostenträger sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag.
  • Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit übernimmt die gesamten Beiträge inklusive Zusatzbeitrag.
  • Bürgergeld: Beim Bürgergeld ist das Jobcenter zuständig und übernimmt den vollen Beitrag.

Warum sind die Regelungen zum Zusatzbeitrag so unterschiedlich?

Die gesetzlichen Vorgaben folgen dem Prinzip einer fairen Verteilung. Beschäftigte werden durch ihre Arbeitgebenden entlastet. Menschen im Ruhestand erhalten Unterstützung durch die Rentenversicherung. Staatliche Stellen übernehmen die Beiträge bei Arbeitslosigkeit oder gesundheitlichen Einschränkungen.

Selbstständige und freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag selbst, da sie unabhängig vom Arbeitsmarkt versichert sind.

So entsteht ein System, das unterschiedliche Lebenssituationen berücksichtigt und gleichzeitig einen verlässlichen Versicherungsschutz sicherstellt.

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Häufige Fragen zur Zahlung des Zusatzbeitrags

Ja. Der Abzug erfolgt direkt über die Gehaltsabrechnung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmende zahlen den Zusatzbeitrag selbst an die Krankenkasse.
Ja, normalerweise jeweils zur Hälfte. Ausnahmen gibt es beispielsweise im Minijob
In Teilzeit gilt der prozentuale Anteil vom tatsächlichen Einkommen. Im Midijob zahlen Beschäftigte einen reduzierten Zusatzbeitrag. Im Minijob fällt meist kein Zusatzbeitrag für Arbeitnehmende an.

Selbstständige zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. Grundlage sind die beitragspflichtigen Einkünfte.

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Für betriebliche Altersversorgungen oder andere rentenähnliche Einkünfte zahlen Versicherte den gesamten Beitrag selbst.

Freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag selbst. Es gelten Unter- und Obergrenzen. Mindestens wird die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigt.

In Elternzeit und beim Elterngeld fällt kein Zusatzbeitrag an, sofern keine beitragspflichtigen Einnahmen bestehen.
Bei Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur für Arbeit. Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter.

Während des Krankengeldbezugs fällt kein Zusatzbeitrag an. Bei Übergangsgeld übernimmt der Kostenträger die Zahlung.

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 30.11.2025): Sozialversicherung während der Reha

Haufe (Abruf vom 30.11.2025): Elternzeit / 1.1.3 Zusatzbeitrag

Haufe (Abruf vom 30.11.2025): Krankengeld (Beiträge)

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 30.11.2025): Krankenkassenbeitrag für Rentner

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 30.11.2025): Krankenkassenbeitrag: Selbstständige 

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