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Minijob und Krankenversicherung: Wie Sie 2026 abgesichert sind

Lesedauer weniger als 5 Min
Redaktion:
Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Ein Minijob reicht allein nicht für Ihren Krankenversicherungsschutz. Sie müssen separat versichert sein, zum Beispiel über Familie, einen Hauptjob oder eine eigene Versicherung.

Bin ich mit einem Minijob automatisch krankenversichert?

Nein. Ein Minijob allein sorgt nicht dafür, dass Sie krankenversichert sind.

Das gilt:

  • Sie werden durch einen Minijob in der Regel nicht krankenversicherungspflichtig.
  • Sie zahlen aus einem einzelnen Minijob meist keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt eine Pauschale, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Daraus entsteht aber kein eigener Schutz.

Wichtig: Sie brauchen immer eine eigene Absicherung, da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht.

 

Welche Verdienstgrenzen gelten für Minijobs?

Ein Minijob liegt nur vor, wenn Ihr regelmäßiger monatlicher Verdienst die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet.

  • Die für 2026 geltende monatliche Obergrenze liegt bei 603 Euro.
  • Die jährliche Verdienstgrenze beträgt entsprechend 7.236 Euro.
  • Für die Arbeitszeit bedeutet das: Sie können in einem Minijob maximal 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, sofern Sie den Mindestlohn erhalten. Verdienen Sie pro Stunde mehr als Mindestlohn, verringert sich die Zahl der maximal möglichen Arbeitsstunden pro Monat entsprechend.

Die dynamischen Verdienstgrenzen sind an den gesetzlichen Mindestlohn von zurzeit 13,90 Euro pro Arbeitsstunde gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt also auch die Verdienstgrenze – das nächste Mal am 1. Januar 2027 auf 633 Euro.
 

Was passiert, wenn ich zu viel verdiene?

Nicht jede Überschreitung beendet Ihren Minijob. 

Unterscheidung:

  • Gelegentlich und unvorhersehbar: Minijob kann bestehen bleiben
  • Dauerhaft oder geplant: Job wird sozialversicherungspflichtig

Verlieren Sie Ihren Minijob-Status, wird daraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Der Wechsel in den Übergangsbereich

Verdienen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat, befinden Sie sich im sogenannten Midijob, rechtlich als Beschäftigung im Übergangsbereich bezeichnet.

Das bedeutet für Sie:

  • Sie werden sozialversicherungspflichtig, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen.
  • Sie sind über den Job krankenversichert.
  • Ihre Beiträge sind reduziert.
  • Eine Familienversicherung ist in der Regel nicht mehr möglich.

Für bestimmte Personengruppen, etwa Werkstudierende oder Auszubildende, können besondere Regelungen zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe gelten.

Unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze

Sie dürfen die Gehaltsgrenze eines Minijobs in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschreiten – aber nur unter folgenden Bedingungen:

  • Das Überschreiten muss gelegentlich und unvorhersehbar sein, etwa weil Sie ungeplant für erkrankte Mitarbeitende einspringen müssen.
  • Im jeweiligen Monat dürfen Sie maximal das Doppelte der Verdienstgrenze für Minijobs verdienen – 2026 also höchstens 1.206 Euro.

Ist eine Familienversicherung im Minijob möglich?

Eine beitragsfreie Mitversicherung über ein Familienmitglied ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen:

  • Über Ihre Eltern: Mindestens ein Elternteil ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. In der Regel können Sie bis maximal zu Ihrem 25. Geburtstag über Ihre Eltern mitversichert bleiben, wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden oder studieren. In bestimmten Fällen kann sich die Altersgrenze verlängern.
  • Über Ihre Partnerin oder Ihren Partner: Dies ist möglich, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Einkommensgrenze.
  • Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen überschreitet die geltende Einkommensgrenze nicht. Bei einem Minijob liegt diese Grenze bei 603 Euro pro Monat. Maßgeblich ist Ihr gesamtes regelmäßiges Einkommen aus allen Quellen.
  • Sie sind nicht freiwillig gesetzlich versichert oder anderweitig krankenversicherungspflichtig.
  • Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, die eine Familienversicherung gesetzlich ausschließen.
  • Sie sind nicht hauptberuflich selbstständig.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Welche Alternativen zur Familienversicherung gibt es?

Wenn Sie nicht familienversichert sind, haben Sie zwei Hauptoptionen:

  • Freiwillig gesetzlich versichert
    • Möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen
    • Die Beiträge richten sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen
    • Minijob-Einnahmen können berücksichtigt werden
  • Private Krankenversicherung
    • Nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
    • Die Beiträge richten sich nicht direkt nach Ihrem Einkommen

Was gilt bei mehreren Jobs? 

Alle Jobs werden gemeinsam betrachtet.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

  • Einkommen werden zusammengerechnet.
  • Liegt das Gesamteinkommen aller Minijobs bei maximal 603 Euro pro Monat, gelten alle Tätigkeiten als Minijobs.
  • Übersteigt die Gesamtsumme 603 Euro pro Monat, gelten die Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr als geringfügig. In diesem Fall kann Versicherungspflicht in der Sozialversicherung entstehen.

Die genaue Einordnung hängt immer von Ihrem gesamten Beschäftigungsumfang und einer vorausschauenden Bewertung ab.

Ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere von Ihrem gesamten Einkommen und Ihrem Versicherungsstatus.

Hauptjob und Minijob

  • Ihr Hauptjob sichert Ihre Krankenversicherung ab.
  • Ein zusätzlicher Minijob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird in der Regel nicht mit dieser für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet. Aus dem Minijob selbst fallen für Sie in der Krankenversicherung in der Regel keine zusätzlichen eigenen Beiträge an.
  • Jeder weitere Minijob: Kann sozialversicherungspflichtig werden. Dabei können je nach Versicherungszweig unterschiedliche Regelungen gelten, insbesondere in der Arbeitslosenversicherung.

Welche Rechte haben Sie bei einem Minijob im Krankheitsfall?

Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, aber nicht automatisch auf Krankengeld.

  • Lohnfortzahlung: Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, endet in der Regel die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ob Sie danach weitere Leistungen erhalten, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab.
  • Sie erhalten grundsätzlich Ihr reguläres Arbeitsentgelt weiter, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat.

Beim Krankengeld ist es jedoch anders: Allein durch einen Minijob entsteht in der Regel kein eigener Anspruch auf Krankengeld. Ob Sie Krankengeld erhalten, hängt davon ab, ob und wie Sie krankenversichert sind.

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Häufige Fragen zur Krankenversicherung bei Minijob

Nein. Sie brauchen eine separate Absicherung.
Ja, wenn Ihr Einkommen unter der Grenze liegt und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ihr Job kann sozialversicherungspflichtig werden.
Nicht durch den Minijob allein. Das hängt von Ihrer Versicherung ab.
Ja, wenn keine andere Absicherung besteht.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 06.10.2026): Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 06.10.2026): Minijob-Verdienstgrenze steigt auf 603 Euro

Deutscher Gewerkschaftsbund (Abruf vom 06.10.2026): Minijobs: Alles, was du wissen musst

Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 06.10.2026): Midi-Job 

Finanztip (Abruf vom 06.10.2026): 2026 ist die Minijob-Grenze 603 Euro

Haufe Akademie (Abruf vom 06.10.2026): Minijob 2025/2026

Knappschaft-Bahn-See (Abruf vom 06.10.2026): Midijobs

Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 06.10.2026): § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.10.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.10.2026): § 10 SGB V Familienversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.10.2026): § 44 SGB V Krankengeld

ver.di (Abruf vom 06.10.2026): Habe ich als Minijobber/in Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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