Gesundheitsreform 2027: Gut informiert. Gut abgesichert.

Gesundheitsreform 2027: Was ändert sich für Sie?

Ab 2027 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Krankenversicherung. Sie betreffen unter anderem Zuzahlungen, Zahnersatz, Krankengeld und Beiträge. Ziel der Reform ist es, die steigenden Gesundheitsausgaben zu begrenzen und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Was bedeutet das für Ihre Versorgung und Ihren Geldbeutel? Hier erfahren Sie die wichtigsten Änderungen, welche Ansprüche bestehen bleiben, und wie Sie Ihre Möglichkeiten bei der BARMER nutzen können.

Das Wichtigste zur Gesundheitsreform 2027 auf einen Blick

Die Gesundheitsreform 2027 soll die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Dafür werden einige Regelungen angepasst, während wichtige Leistungen und Schutzmechanismen bestehen bleiben. Was sich für Sie persönlich ändert, erfahren Sie hier im Überblick.

  • Zuzahlungen werden angepasst: Bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalten, Heilmitteln, Hilfsmitteln und weiteren Leistungen steigen die gesetzlichen Eigenanteile. Die bestehenden Belastungsgrenzen schützen Sie weiterhin vor zu hohen Zuzahlungen.
  • Neue Zuschüsse beim Zahnersatz: Der gesetzliche Festzuschuss zur Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Bonusregelungen und die vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung in Härtefällen bleiben bestehen.
  • Hautkrebs-Screening bleibt bestehen: Der gesetzliche Vorsorgeanspruch bleibt erhalten. Bis Ende 2027 wird geprüft, ob und wie die Früherkennung künftig angepasst werden soll. Geplant ist eine Weiterentwicklung zum risikobasierten Screening, welches Vorsorgeuntersuchungen an das individuelle Erkrankungsrisiko anpasst, statt nur am Alter festzumachen.
  • Änderungen bei Homöopathie und Anthroposophie: Entsprechende Arzneimittel und Leistungen werden grundsätzlich nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
  • Zweitmeinungen werden ausgeweitet: Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 31. März 2027 erstmals mindestens einen planbaren Eingriff fest, bei dem vor der Operation eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss. Danach sollen weitere Eingriffe hinzukommen.
  • Krankengeld bleibt eine wichtige Absicherung: Die grundsätzliche Berechnung und mögliche Bezugsdauer bleiben unverändert. Neue Regelungen gelten für bestimmte Versichertengruppen, etwa Beschäftigte mit Teilrente.
  • Beitragsgrenzen steigen: Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden angehoben. Das betrifft insbesondere Menschen mit höherem Einkommen.
  • Weitere Änderungen ab 2028: Neue Regeln zur beitragsfreien Familienversicherung sowie die Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld sind vorgesehen.

Gut zu wissen: Auch 2027 sind Sie bei der Barmer umfassend krankenversichert. Neben den gesetzlichen Leistungen erhalten Sie umfassende Angebote, passend zu Ihrer persönlichen Lebenssituation.

Inhaltsverzeichnis

Zuzahlungen 2027: Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Zuzahlungen für verschiedene Leistungen. Wichtig: Die persönliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Dadurch sind die jährlichen Eigenanteile weiterhin gedeckelt.

Überblick: Wie hoch sind die gesetzlichen Zuzahlungen 2027? 

LeistungZuzahlung ab 2027
Medikamente, Verbandmittel und Impfstoffe10 % des Preises, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Physiotherapie und andere Heilmittel10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung
Hilfsmittel 10 % der Kosten, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Krankenhaus15 € je Kalendertag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Häusliche Krankenpflege10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung
Fahrkosten10 % des Fahrpreises, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Bestimmte Vorsorge- und Rehamaßnahmen15 € je Behandlungs- oder Kalendertag

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten besondere Regelungen.

Gut zu wissen: Viele Versicherte können auch weiterhin von zuzahlungsfreien Medikamenten profitieren. Dank der Barmer-Rabattverträgen sind bestimmte Arzneimittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin ohne Zuzahlung erhältlich.

Müssen Kinder ebenfalls höhere Zuzahlungen zahlen?

Für Familien ändert sich wenig: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben weiterhin von den meisten gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme bilden Fahrkosten. Hier gilt die gesetzliche Zuzahlung unabhängig vom Alter.

Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sind weiterhin besonders geschützt. Die persönliche Belastungsgrenze bleibt auch 2027 bestehen:

  • Grundsätzlich müssen Versicherte höchstens 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen.
  • Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen kann sich die Belastungsgrenze auf 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt reduzieren. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank erfüllt sind.

Ihre Belastungsgrenze im Blick: Mit dem BARMER-Zuzahlungsrechner können Sie einfach ermitteln, wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze ist.

Ja. Die persönliche Belastungsgrenze bleibt auch 2027 bestehen. Damit sind die jährlichen gesetzlichen Zuzahlungen weiterhin nach oben begrenzt. 

Grundsätzlich müssen Versicherte höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen kann die Grenze auf ein Prozent sinken.

Wenn Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie weiterhin eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen beantragen.

BARMER-Service: Mit dem BARMER-Zuzahlungsrechner können Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze ermitteln und anschließend direkt eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Zahnersatz 2027: Wie verändern sich Zuschuss und Eigenanteil?

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Regelungen für den Festzuschuss bei  Zahnersatz. Die Krankenkassen übernehmen dann grundsätzlich 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung statt bisher 60 Prozent. Welche Auswirkungen dies auf Ihren Eigenanteil hat, hängt insbesondere von Ihrem Zahnbefund, einem möglichen Bonusanspruch und der gewählten Versorgung ab.

Wie verändert sich mein Eigenanteil bei meinem geplanten Zahnersatz? 

Die Höhe Ihres Eigenanteils hängt vom individuellen Befund, einem möglichen Bonusanspruch und der gewählten Versorgung ab. Durch die gesetzlichen Änderungen ab 2027 kann sich Ihr Eigenanteil verändern.

Beispiel: 

Kosten der Regelversorgung1.000 Euro
Kosten der Regelversorgung1.000 Euro
Festzuschuss bis Ende 2026600 Euro
Festzuschuss ab 2027500 Euro
Mögliche Erhöhung des Eigenanteils100 Euro 

Hilft mein Bonusheft auch 2027? 

Ja. Ein lückenlos geführtes Bonusheft lohnt sich weiterhin. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen erhöhen auch ab 2027 Ihren Festzuschuss und können Ihren Eigenanteil reduzieren.

Ohne Bonus 
Ohne Bonus50 % der Regelversorgung
Nach 5 Jahren lückenloser Vorsorge60 %
Nach 10 Jahren lückenloser Vorsorge65 %

Hinweis: Die Prozentsätze beziehen sich auf die Kosten der Regelversorgung, nicht auf die Gesamtkosten einer gegebenenfalls höherwertigen Versorgung.

Gut zu wissen: Ihre Zahnarztpraxis übermittelt den Zahnersatzantrag in der Regel direkt digital. Den Bearbeitungsstand sehen Sie in Meine BARMER.

Die Härtefallregelung bleibt auch 2027 bestehen. Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung, kann die Krankenkasse auf Antrag die Kosten der Regelversorgung vollständig übernehmen.

Mehr erfahren

Unser Tipp: Sie möchten vor der Behandlung prüfen, ob die Härtefallregelung für Sie infrage kommt? Dann nutzen Sie unseren Härtefallrechner für Zahnersatz. So können Sie Ihren voraussichtlichen Eigenanteil besser einschätzen.

Wurde Ihr Zahnersatz-Antrag noch im Jahr 2026 genehmigt, bleibt die Kostenzusage auch im Jahr 2027 unverändert gültig. Die Genehmigung gilt für den darin genannten Zeitraum. Muss die Behandlung später beginnen, klären Sie bitte rechtzeitig mit der Barmer, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung verlängert werden kann.

Einfach mit der Barmer: Der Zahnersatzantrag wird in der Regel direkt von Ihrer Zahnarztpraxis elektronisch an die Barmer übermittelt. Nach der Prüfung informiert die Barmer Sie über die Höhe des Festzuschusses. Den Bearbeitungsstand können Sie in Meine Barmer verfolgen.

Hautkrebs-Screening 2027: Ihr Anspruch bleibt bestehen

Wird das Hautkrebs-Screening 2027 abgeschafft?

Nein. Das gesetzliche Hautkrebs-Screening bleibt auch 2027 bestehen.

  • Weiterhin kostenfrei: Versicherte ab 35 Jahren können die Untersuchung alle zwei Jahre nutzen.
  • Anspruch bleibt unverändert: Für 2027 sind keine Änderungen beim gesetzlichen Hautkrebs-Screening beschlossen.
  • Prüfung läuft weiter: Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft derzeit, ob das Angebot künftig stärker auf Risikogruppen ausgerichtet werden soll.

Gut zu wissen: Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Hautkrebs-Früherkennung weiterhin regelmäßig. Wenn Ihnen eine Hautveränderung auffällt, warten Sie nicht bis zum nächsten Screening, sondern lassen Sie diese zeitnah ärztlich untersuchen.

Welche Leistungen bezahlt die BARMER aktuell und künftig?

Die Barmer übernimmt auch 2027 die Kosten für das gesetzliche Hautkrebs-Screening:

  
Kostenfreie FrüherkennungScreening ab 35 Jahren alle zwei Jahre
Gründliche UntersuchungBeratung, Risikoprüfung und Untersuchung der gesamten Haut
Flexible ArztwahlBei qualifizierten Hausarzt- oder Hautarztpraxen möglich

Gut zu wissen: Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob die Praxis das gesetzliche Hautkrebs-Screening anbietet und über die notwendige Qualifikation verfügt.

Auch Versicherte unter 35 Jahren können bei der Barmer von zusätzlichen Vorsorgeangeboten profitieren.

  • Zusätzlicher Haut-Check: Auch unter 35 Jahren alle zwei Jahre kostenfrei möglich
  • Für junge Versicherte: Angebot auch für Kinder und Jugendliche
  • Regionale Altersgrenzen: Je nach Bundesland meist ab 15 Jahren
  • Persönliche Beratung: Die Barmer informiert zu Voraussetzungen und teilnehmenden Praxen vor Ort.
Für 2027 bleibt Ihr Anspruch auf das gesetzliche Hautkrebs-Screening unverändert bestehen. Sollte es künftig Anpassungen geben, informiert die Barmer rechtzeitig über mögliche Änderungen und deren Auswirkungen.

Homöopathie 2027: Was ändert sich für Versicherte?

  • Ab dem 1. Januar 2027 dürfen gesetzliche Krankenkassen homöopathische Leistungen nicht mehr über Satzungs- oder Vertragsangebote finanzieren.
  • Daher endet auch der bisherige Barmer-Homöopathievertrag nach § 140a SGB V zum 31.12.2026. Für Teilnehmende läuft der Vertrag automatisch aus.
  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen seit dem 30.07.2026 nicht mehr als Regelleistung übernommen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt auch die Möglichkeit einer Kostenerstattung über freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.

Wichtig: Die reguläre medizinische Versorgung bleibt unverändert. Medizinisch notwendige Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen werden weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben übernommen.

Ärztliche Zweitmeinung 2027: Mehr Sicherheit vor bestimmten Operationen

Muss ich künftig vor jeder Operation eine zweite Meinung einholen?

Nein. Die Vorgabe gilt nicht für alle Operationen, sondern nur für bestimmte planbare Eingriffe. Welche Operationen betroffen sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die erste Festlegung erfolgt erstmals zum 31.03.2027.

Was muss ich bei einer betroffenen Operation beachten?

Für bestimmte planbare Operationen wird künftig ein verbindliches Zweitmeinungsverfahren gelten. Damit sollen Versicherte eine zusätzliche Grundlage für ihre persönliche Behandlungsentscheidung erhalten. 

Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt informiert Sie, wenn der geplante Eingriff darunter fällt. Die Entscheidung über die Operation treffen Sie weiterhin selbst.

Krankengeld 2027: Was ändert sich für Sie?

Bekomme ich bei Teilrente weiterhin Krankengeld?

Arbeiten Sie und erhalten Sie gleichzeitig eine Teilrente wegen Alters? Beträgt die Teilrente mehr als zwei Drittel Ihrer vollen Rente? Dann entfällt ab 01.01 2027 Ihr Krankengeldanspruch. Das gilt auch , wenn Sie über den 31.12.2026 hinaus krank sind und schon Krankengeld erhalten.  Ihre Zahlung wird dann eingestellt. 

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für bestimmte freiwillig versicherte Selbstständige eine dreimonatige Wartezeit, wenn sie sich für einen gesetzlichen Krankengeldanspruch entscheiden. 

Die Wartezeit gilt nicht, wenn Sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar aus einer Versicherung mit Krankengeldanspruch in die Selbstständigkeit wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Erklärung innerhalb von 14 Tagen bei der BARMER eingeht.

Für alle andern selbstständig Versicherten gilt: Krankengeld kann erst für Krankheitszeiten gezahlt werden, die nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sind, wenn Sie sich für einen Krankengeldanspruch entscheiden. Krankengeld wird danach in der Regel ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Tipp: Klären Sie Ihren Krankengeldschutz möglichst vor dem Start in die Selbstständigkeit, um Versorgungslücken zu vermeiden. Fragen Sie auch nach unseren zusätzlichen Wahltarifen, die wir anbieten. 
 

Endet Ihre Beschäftigung während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoentgelts begrenzt, mit Kind auf 67 Prozent. Befinden Sie sich zum Jahreswechsel als Stellenloser bei der Barmer im Krankengeldbezug? Wir kontaktieren Sie, um Sie über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen persönlich zu informieren. 

Tipp: Informieren Sie die Barmer frühzeitig über Änderungen Ihrer Beschäftigungssituation. So lässt sich Ihr Anspruch rechtzeitig prüfen.

Beitragsbemessungsgrenze 2027: Müssen Sie höhere Beiträge zahlen?

Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 auf 76.500 Euro pro Jahr steigen. Davon betroffen sind vor allem Versicherte mit höherem Einkommen. Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden weiterhin keine zusätzlichen Beiträge erhoben.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: Was ändert sich für Beschäftigte?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 regulär an die Lohnentwicklung angepasst und zusätzlich um 3.600 Euro pro Jahr angehoben werden. Sie würde damit auf 84.150 Euro steigen. Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte, müsste dann ein entsprechend höheres Jahreseinkommen haben.

Ausnahme: Für Personen, die bereits privat krankenversichert und von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt die zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro nicht. Für sie wird die Grenze nur an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.

 

Ausblick auf 2028: Welche weiteren Änderungen kommen?

Kinder bleiben auch ab dem 1. Januar 2028 weiterhin beitragsfrei familienversichert. Für Mitglieder, deren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist, wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.

Kein Zuschlag fällt insbesondere an, wenn die familienversicherte Person:

  • mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung zusammenlebt,
  • einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig zu Hause pflegt oder Pflegezeit nimmt,
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat,
  • mindestens Pflegegrad 3 hat oder voll erwerbsgemindert ist,
  • oder eine Schwerbehinderung beziehungsweise vergleichbare Beeinträchtigung ab einem Grad von 60 hat.

Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob für Ihre Familie eine der Ausnahmen gilt. Viele Voraussetzungen kann die Barmer automatisch berücksichtigen, wenn die erforderlichen Angaben bereits vorliegen.

Im Moment wird bereits viel über die sogenannte Teilkrankschreibung gesprochen. Diese war für den 01.01.2028 vorgesehen, der Gesetzgeber beabsichtigt aber bereits jetzt eine Verschiebung auf den 01.07.2028. Viele Details dazu müssen noch im Vorfeld geklärt werden.