Ab 2027 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Krankenversicherung. Sie betreffen unter anderem Zuzahlungen, Zahnersatz, Krankengeld und Beiträge. Ziel der Reform ist es, die steigenden Gesundheitsausgaben zu begrenzen und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Was bedeutet das für Ihre Versorgung und Ihren Geldbeutel? Hier erfahren Sie die wichtigsten Änderungen, welche Ansprüche bestehen bleiben, und wie Sie Ihre Möglichkeiten bei der BARMER nutzen können.
Die Gesundheitsreform 2027 soll die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Dafür werden einige Regelungen angepasst, während wichtige Leistungen und Schutzmechanismen bestehen bleiben. Was sich für Sie persönlich ändert, erfahren Sie hier im Überblick.
Gut zu wissen: Auch 2027 sind Sie bei der Barmer umfassend krankenversichert. Neben den gesetzlichen Leistungen erhalten Sie umfassende Angebote, passend zu Ihrer persönlichen Lebenssituation.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Zuzahlungen für verschiedene Leistungen. Wichtig: Die persönliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Dadurch sind die jährlichen Eigenanteile weiterhin gedeckelt.
| Leistung | Zuzahlung ab 2027 |
|---|---|
| Medikamente, Verbandmittel und Impfstoffe | 10 % des Preises, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Physiotherapie und andere Heilmittel | 10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung |
| Hilfsmittel | 10 % der Kosten, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Krankenhaus | 15 € je Kalendertag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung |
| Fahrkosten | 10 % des Fahrpreises, mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Bestimmte Vorsorge- und Rehamaßnahmen | 15 € je Behandlungs- oder Kalendertag |
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten besondere Regelungen.
Gut zu wissen: Viele Versicherte können auch weiterhin von zuzahlungsfreien Medikamenten profitieren. Dank der Barmer-Rabattverträgen sind bestimmte Arzneimittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin ohne Zuzahlung erhältlich.
Für Familien ändert sich wenig: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben weiterhin von den meisten gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme bilden Fahrkosten. Hier gilt die gesetzliche Zuzahlung unabhängig vom Alter.
Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sind weiterhin besonders geschützt. Die persönliche Belastungsgrenze bleibt auch 2027 bestehen:
Ihre Belastungsgrenze im Blick: Mit dem BARMER-Zuzahlungsrechner können Sie einfach ermitteln, wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze ist.
Ja. Die persönliche Belastungsgrenze bleibt auch 2027 bestehen. Damit sind die jährlichen gesetzlichen Zuzahlungen weiterhin nach oben begrenzt.
Grundsätzlich müssen Versicherte höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen kann die Grenze auf ein Prozent sinken.
Wenn Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie weiterhin eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen beantragen.
BARMER-Service: Mit dem BARMER-Zuzahlungsrechner können Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze ermitteln und anschließend direkt eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Regelungen für den Festzuschuss bei Zahnersatz. Die Krankenkassen übernehmen dann grundsätzlich 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung statt bisher 60 Prozent. Welche Auswirkungen dies auf Ihren Eigenanteil hat, hängt insbesondere von Ihrem Zahnbefund, einem möglichen Bonusanspruch und der gewählten Versorgung ab.
Die Höhe Ihres Eigenanteils hängt vom individuellen Befund, einem möglichen Bonusanspruch und der gewählten Versorgung ab. Durch die gesetzlichen Änderungen ab 2027 kann sich Ihr Eigenanteil verändern.
Beispiel:
| Kosten der Regelversorgung | 1.000 Euro |
|---|---|
| Kosten der Regelversorgung | 1.000 Euro |
| Festzuschuss bis Ende 2026 | 600 Euro |
| Festzuschuss ab 2027 | 500 Euro |
| Mögliche Erhöhung des Eigenanteils | 100 Euro |
Ja. Ein lückenlos geführtes Bonusheft lohnt sich weiterhin. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen erhöhen auch ab 2027 Ihren Festzuschuss und können Ihren Eigenanteil reduzieren.
| Ohne Bonus | |
|---|---|
| Ohne Bonus | 50 % der Regelversorgung |
| Nach 5 Jahren lückenloser Vorsorge | 60 % |
| Nach 10 Jahren lückenloser Vorsorge | 65 % |
Hinweis: Die Prozentsätze beziehen sich auf die Kosten der Regelversorgung, nicht auf die Gesamtkosten einer gegebenenfalls höherwertigen Versorgung.
Gut zu wissen: Ihre Zahnarztpraxis übermittelt den Zahnersatzantrag in der Regel direkt digital. Den Bearbeitungsstand sehen Sie in Meine BARMER.
Die Härtefallregelung bleibt auch 2027 bestehen. Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung, kann die Krankenkasse auf Antrag die Kosten der Regelversorgung vollständig übernehmen.
Unser Tipp: Sie möchten vor der Behandlung prüfen, ob die Härtefallregelung für Sie infrage kommt? Dann nutzen Sie unseren Härtefallrechner für Zahnersatz. So können Sie Ihren voraussichtlichen Eigenanteil besser einschätzen.
Wurde Ihr Zahnersatz-Antrag noch im Jahr 2026 genehmigt, bleibt die Kostenzusage auch im Jahr 2027 unverändert gültig. Die Genehmigung gilt für den darin genannten Zeitraum. Muss die Behandlung später beginnen, klären Sie bitte rechtzeitig mit der Barmer, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung verlängert werden kann.
Einfach mit der Barmer: Der Zahnersatzantrag wird in der Regel direkt von Ihrer Zahnarztpraxis elektronisch an die Barmer übermittelt. Nach der Prüfung informiert die Barmer Sie über die Höhe des Festzuschusses. Den Bearbeitungsstand können Sie in Meine Barmer verfolgen.
Nein. Das gesetzliche Hautkrebs-Screening bleibt auch 2027 bestehen.
Gut zu wissen: Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Hautkrebs-Früherkennung weiterhin regelmäßig. Wenn Ihnen eine Hautveränderung auffällt, warten Sie nicht bis zum nächsten Screening, sondern lassen Sie diese zeitnah ärztlich untersuchen.
Die Barmer übernimmt auch 2027 die Kosten für das gesetzliche Hautkrebs-Screening:
| Kostenfreie Früherkennung | Screening ab 35 Jahren alle zwei Jahre |
| Gründliche Untersuchung | Beratung, Risikoprüfung und Untersuchung der gesamten Haut |
| Flexible Arztwahl | Bei qualifizierten Hausarzt- oder Hautarztpraxen möglich |
Gut zu wissen: Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob die Praxis das gesetzliche Hautkrebs-Screening anbietet und über die notwendige Qualifikation verfügt.
Auch Versicherte unter 35 Jahren können bei der Barmer von zusätzlichen Vorsorgeangeboten profitieren.
Wichtig: Die reguläre medizinische Versorgung bleibt unverändert. Medizinisch notwendige Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen werden weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben übernommen.
Nein. Die Vorgabe gilt nicht für alle Operationen, sondern nur für bestimmte planbare Eingriffe. Welche Operationen betroffen sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die erste Festlegung erfolgt erstmals zum 31.03.2027.
Für bestimmte planbare Operationen wird künftig ein verbindliches Zweitmeinungsverfahren gelten. Damit sollen Versicherte eine zusätzliche Grundlage für ihre persönliche Behandlungsentscheidung erhalten.
Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt informiert Sie, wenn der geplante Eingriff darunter fällt. Die Entscheidung über die Operation treffen Sie weiterhin selbst.
Arbeiten Sie und erhalten Sie gleichzeitig eine Teilrente wegen Alters? Beträgt die Teilrente mehr als zwei Drittel Ihrer vollen Rente? Dann entfällt ab 01.01 2027 Ihr Krankengeldanspruch. Das gilt auch , wenn Sie über den 31.12.2026 hinaus krank sind und schon Krankengeld erhalten. Ihre Zahlung wird dann eingestellt.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für bestimmte freiwillig versicherte Selbstständige eine dreimonatige Wartezeit, wenn sie sich für einen gesetzlichen Krankengeldanspruch entscheiden.
Die Wartezeit gilt nicht, wenn Sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar aus einer Versicherung mit Krankengeldanspruch in die Selbstständigkeit wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Erklärung innerhalb von 14 Tagen bei der BARMER eingeht.
Für alle andern selbstständig Versicherten gilt: Krankengeld kann erst für Krankheitszeiten gezahlt werden, die nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sind, wenn Sie sich für einen Krankengeldanspruch entscheiden. Krankengeld wird danach in der Regel ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Tipp: Klären Sie Ihren Krankengeldschutz möglichst vor dem Start in die Selbstständigkeit, um Versorgungslücken zu vermeiden. Fragen Sie auch nach unseren zusätzlichen Wahltarifen, die wir anbieten.
Endet Ihre Beschäftigung während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoentgelts begrenzt, mit Kind auf 67 Prozent. Befinden Sie sich zum Jahreswechsel als Stellenloser bei der Barmer im Krankengeldbezug? Wir kontaktieren Sie, um Sie über die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen persönlich zu informieren.
Tipp: Informieren Sie die Barmer frühzeitig über Änderungen Ihrer Beschäftigungssituation. So lässt sich Ihr Anspruch rechtzeitig prüfen.
Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 auf 76.500 Euro pro Jahr steigen. Davon betroffen sind vor allem Versicherte mit höherem Einkommen. Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden weiterhin keine zusätzlichen Beiträge erhoben.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 regulär an die Lohnentwicklung angepasst und zusätzlich um 3.600 Euro pro Jahr angehoben werden. Sie würde damit auf 84.150 Euro steigen. Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte, müsste dann ein entsprechend höheres Jahreseinkommen haben.
Ausnahme: Für Personen, die bereits privat krankenversichert und von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt die zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro nicht. Für sie wird die Grenze nur an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Kinder bleiben auch ab dem 1. Januar 2028 weiterhin beitragsfrei familienversichert. Für Mitglieder, deren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist, wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.
Kein Zuschlag fällt insbesondere an, wenn die familienversicherte Person:
Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob für Ihre Familie eine der Ausnahmen gilt. Viele Voraussetzungen kann die Barmer automatisch berücksichtigen, wenn die erforderlichen Angaben bereits vorliegen.