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Wie hoch ist die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2026?

Lesedauer weniger als 9 Min

Redaktion:

Oliver Treubel (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Beitragsbemessungsgrenze: Drei Fragen

Bemessungsgrenze: Was bedeutet das?

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt sicher, dass Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zu einem gewissen Bruttoeinkommen steigen – der Einkommensanteil darüber ist dann beitragsfrei. 

Warum gibt es zwei Bemessungsgrenzen?

Es gibt eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und eine höhere für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Was ist die Pflichtgrenze für Versicherte?

Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) legt fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.

Hinter der Beitragsbemessungsgrenze verbirgt sich eine einfache Regelung: Sie setzt das maximale Bruttoeinkommen fest, bis zu dem Beiträge in der Sozialversicherung fällig werden. Der Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze ist dann beitragsfrei.

Was sind die Beitragsbemessungsgrenzen?

Alle Arbeitnehmenden geben einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttogehalts an Sozialversicherungen wie Kranken- und Rentenversicherungen ab, die Arbeitgeber zahlen den gleichen Betrag dazu. In welchem Rahmen das passiert, regeln die Beitragsbemessungsgrenzen.

Warum gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen? 

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung findet gemäß § 55 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI analog auch für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung Anwendung. 

  • Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung gemäß § 341 Absatz 4 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung. 

Aus diesem Grund wird häufig von zwei Beitragsbemessungsgrenzen gesprochen: eine für die Kranken- und Pflegeversicherung und eine weitere für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem gibt es eine separate Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Jedes Jahr legt die Bundesregierung diese neu fest, abhängig von der Lohnentwicklung im Land. Soll heißen: Bei einer guten Lohnentwicklung gehen die Beitragsbemessungsgrenzen nach oben, und das war in den vergangenen Jahren immer der Fall.

Darum gibt es Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen regeln, ab welchem Einkommen die Beiträge zur Sozialversicherung nicht weiter steigen. Würden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht regelmäßig angepasst werden, hätte dies zur Folge, dass höhere Einkommensgruppen bei steigenden Gehältern einen geringeren Anteil zur Finanzierung der Sozialversicherungen beisteuern würden. 

Die finanzielle Last der sozialen Sicherungssysteme würde dadurch zunehmend auf Arbeitnehmer mit niedrigeren und mittleren Einkommen verlagert werden.

Die Bundesregierung schreibt in Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung Folgendes: 

Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die maximalen Sozialversicherungsbeiträge bei hohen Gehältern sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber, denn diese zahlen die Beiträge zu den Sozialversicherungen jeweils zur Hälfte.

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme für die Pflegeversicherung: In der Pflegeversicherung gibt es Zuschläge, beispielsweise den Kinderlosenzuschlag, die allein von den Arbeitnehmenden getragen werden.

Was ist der Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Begriffe Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze sind gleichbedeutend, aber nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Während die Beitragsbemessungsgrenzen festlegen, ab welchem Einkommen die Beiträge zur Sozialversicherung nicht weiter steigen, setzt die Versicherungspflichtgrenze fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.

Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze und ist zu erwarten, dass dies auch im Folgejahr so bleibt, endet Ihre Pflichtversicherung zum Jahresende; zum Jahresanfang des Folgejahres werden Sie freiwilliges Mitglied.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

Das sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2026:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöht sich auf 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Zum Vergleich: 2025 waren es 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erhöht sich auf 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. Zum Vergleich: 2025 waren es 96.600 Euro im Jahr beziehungsweise 8.050 Euro im Monat.
  • Auch die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2026, und zwar von jährlich 73.800 Euro (2025) auf jährlich 77.400 Euro (2026) beziehungsweise von monatlich 6.150 Euro (2025) auf monatlich 6.450 Euro (2026).

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr aufs Neue berechnet. Wenn in einem Jahr die Einkommen steigen und damit mehr Menschen mit ihrem Gehalt über den bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen liegen, müssen diese Grenzen im kommenden Jahr hochgesetzt werden. 

Was passiert, wenn das Gehalt über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Welche Auswirkungen und Folgen haben die Beitragsbemessungsgrenzen konkret auf jede und jeden Einzelnen? Arbeitnehmende müssen sich dabei um nichts selbst kümmern, die Beiträge werden automatisch erhoben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, Sie kommen mit Ihrem Bruttoeinkommen für 2026 über die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro im Jahr, also beispielsweise auf 79.000 Euro:

  • Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr berechnet. Auf das Einkommen (hier: 9.250 Euro), das diese Grenze überschreitet, fallen keine weiteren Beiträge zu diesen beiden Versicherungen an.
  • Da Sie aber mit Ihrem Bruttoeinkommen von 79.000 Euro die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe von jährlich 101.400 Euro nicht erreicht haben, werden diese Beiträge zur Sozialversicherung anhand Ihres realen Einkommens berechnet.
  • Stichwort Versicherungspflichtgrenze 2026: Mit 79.000 Euro jährlich liegen Sie bereits über der Grenze von 77.400 Euro. Das bedeutet, Ihr Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung geht mit Ablauf des Kalenderjahres in eine freiwillige Mitgliedschaft über, sofern Ihr Einkommen auch im Folgejahr über der geltenden Versicherungspflichtgrenze liegen wird.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Welche Sonder- und Spezialfälle gibt es?

Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen auch bei Kurzarbeit, Teilzeit, Minijobs oder mehreren Jobs? Gelten sie nur für Arbeitnehmende oder auch für Selbstständige und Studierende? Erfahren Sie mehr über wichtige Ausnahmen und Sonderfälle
Grundsätzlich gilt: Alle sozialversicherungspflichtigen Jobs fließen in die Berechnung des für die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze relevanten Einkommens ein – das trifft auch auf mehrere Jobs zu, die eine Person ausübt.

 

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Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze

Grundlagen: Was sind Beitragsbemessungsgrenzen und warum gibt es sie?

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen das maximale Bruttoeinkommen fest, bis zu dem Beiträge in der Sozialversicherung fällig werden. Sie unterscheiden sich zwischen: 

  • Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

Der Einkommensanteil oberhalb dieser Grenzen ist dann beitragsfrei. 

Die Beitragsbemessungsgrenzen stellen sicher, dass Gutverdienende (und ihre Arbeitgeber) nicht bis ins Uferlose Sozialbeiträge zahlen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die Maximalbelastung für gute Einkommen. Zugleich gilt: Werden die Beitragsbemessungsgrenzen erhöht, bleibt für Menschen mit einem durchschnittlichen Einkommen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge davon unberührt. 
Ohne jährliche Neubewertung und Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen würde bei steigendem Lohnniveau der Beitrag von Gutverdienenden an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung in der Gesellschaft würden sich dadurch mehr in Richtung der niedrigeren Einkommen verschieben. Dem wirken die jährlich aktualisierten Beitragsbemessungsgrenzen entgegen.

Auswirkungen auf Lohnabrechnung und Einkommen

Die Beitragsbemessungsgrenzen bedeuten für die Lohnabrechnung, dass nur bis zu diesen Grenzen die Beiträge zur Sozialversicherung erhoben und ausgewiesen werden. Der Einkommensanteil oberhalb dieser Grenzen ist dann beitragsfrei. Da bei den Beiträgen zur Sozialversicherung Arbeitnehmende und Arbeitgeber jeweils die Hälfte zahlen, ist diese Beitragsfreiheit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ein planbarer Vorteil sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber. Eine Ausnahme bildet die Pflegeversicherung: Der Kinderlosenzuschlag wird allein von den Arbeitnehmenden gezahlt.
Entscheidend ist, was zum Bruttoeinkommen zählt und was nicht. Während Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und auch Prämien in die Berechnung einfließen, gilt dies nicht für Zahlungen wie Reisekostenerstattungen. Bei vermögenswirksamen Leistungen kommt es darauf an, ob sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden (dann zählen sie zum Bruttoeinkommen dazu) oder ob sie aus dem Arbeitsentgelt umgewandelt werden (dann zählen sie nicht zum Bruttoeinkommen dazu).
Der Teil des Bruttoeinkommens, der über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist beitragsfrei. Nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist relevant für die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung. Arbeitnehmende müssen sich nicht selbst um die Berechnung der Beiträge kümmern, weil diese automatisch erhoben werden. Für Selbstständige gibt es Sonderregeln.

Unterschiede zu anderen Einkommensgrenzen

Während die Beitragsbemessungsgrenzen festlegen, ab welchem Einkommen die Beiträge zur Sozialversicherung nicht weiter steigen, setzt die Versicherungspflichtgrenze fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.
Der Begriff Jahresarbeitsentgeltgrenze ist lediglich ein anderes Wort für Versicherungspflichtgrenze. Deshalb gilt auch hier: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Der Begriff Beitragsgrenze ist keine offizielle Verkürzung des Begriffs Beitragsbemessungsgrenze und kann sich auf verschiedene Beiträge und Grenzen beziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist klar definiert als das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der Sozialversicherung fällig werden. Der Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze ist dann beitragsfrei.

Aktuelle Werte und besondere Konstellationen

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist festgelegt auf 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. 

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist festgelegt auf 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

Entscheidend ist jeweils das Bruttoeinkommen.

Die Erhöhung (oder Reduzierung) der Beitragsbemessungsgrenzen ist gekoppelt an die Entwicklung der Gehälter und Löhne in Deutschland. Weil diese in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gestiegen sind, sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen Jahr für Jahr gestiegen. Das gilt auch für 2026 im Vergleich zu 2025.

Wird mit dem eigenen Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschritten, erfolgt mit Ablauf des Kalenderjahres ein Wechsel von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in eine freiwillige Versicherung – allerdings nur dann, wenn das Einkommen auch im Folgejahr die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird (im Jahr 2026 ab einem Jahreseinkommen von 77.400 Euro). Ihr Arbeitgeber prüft dies im Rahmen der Entgeltabrechnung.


Ab diesem Zeitpunkt sind Sie versicherungsfrei. Dann können Sie wählen, ob Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
 

Grundsätzlich ja. Alle sozialversicherungspflichtigen Jobs fließen in die Berechnung des für die Beitragsbemessungsgrenzen relevanten Bruttoeinkommens mit ein. Es gibt Sonderfälle und Ausnahmen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten grundsätzlich nicht nur für Arbeitnehmende, sondern auch für Selbstständige, freiwillig Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende. Allerdings gibt es bei diesen Personengruppen im Vergleich zu Arbeitnehmenden zahlreiche Eigenheiten zu beachten. So erhalten zum Beispiel Selbstständige keine monatliche Lohnabrechnung; sie müssen ihre Einkünfte über den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes nachweisen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG), § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung 

Bundesverwaltungsamt (Abruf vom 08.01.2026): Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)? 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung 

Versicherungskammer Bayern (Abruf vom 08.01.2026): Vermögenswirksame Leistungen