Ein junger Mann fährt eine Senioren mit dem Auto
Leistungen

Erstattung von Fahrkosten zum Arzt, zur Reha oder ins Krankenhaus

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Redaktion:

Barmer

Qualitätssicherung:

Fachbereich (Barmer)

Ihre Barmer-Vorteile bei der Erstattung von Fahrkosten

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Übernahme Ihrer Kosten

Medizinisch notwendige Fahrten ins Krankenhaus, für Krankentransporte sowie für Rettungsfahrten werden für Sie bezahlt.
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Einfache Abrechnung

Die Fahrkosten werden in der Regel direkt mit dem Transportunternehmen abgerechnet. Sie sparen sich dadurch den Aufwand für das Sammeln von Rechnungen.
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Schnelle telefonische Beratung

Bei Fragen zur Erstattung von Fahrkosten stehen Ihnen das Expertenteam des Barmer Telefons gerne zur Verfügung.

Die Barmer übernimmt Ihre Fahrkosten zu Arzt‑ oder Krankenhausbehandlungen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist und ärztlich verordnet wird. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Voraussetzungen, zur Genehmigung und Erstattung Ihrer Fahrkosten.

Für welche Transportmittel können Fahrkosten erstattet werden?

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin entscheidet, welches Transportmittel für Sie am geeignetsten ist. Folgende Transportmittel stehen zur Verfügung:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • PKW
  • Mietwagen oder Taxi
  • Rettungswagen
  • Krankentransportwagen
  • Rettungshubschrauber

Bitte beachten Sie, dass die Fahrkosten für Mietwagen oder Taxi nur übernommen werden, wenn es Ihnen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder privaten PKW zu fahren. Außerdem müssen Fahrdienste wie z. B. der Behindertenfahrdienst einen Vertrag mit der Barmer haben, damit die Kosten direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden können.

Welche Leistungen erhalten Sie bei der Erstattung von Fahrkosten?

Die Barmer übernimmt Ihre Fahrkosten zu einer Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung. Sie können sich zum Thema Fahrkosten auch persönlich beraten lassen.

Bezahlt die Krankenkasse Fahrkosten?

  • Die Barmer erstattet Ihnen Ihre Fahrkosten unter bestimmten Voraussetzungen. Einen Überblick über die Bedingungen der Fahrkostenübernahme für die verschiedenen Behandlungsformen finden Sie nachfolgend.
  • Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent der Fahrkosten, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sie zahlen jedoch niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Zuzahlung zu den Fahrkosten leisten.

Voraussetzungen für die Erstattung von Fahrkosten

Eine Erstattung ist möglich, wenn:

  • wir die Hauptleistung bezahlen,
  • die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit genutzt wird und
  • die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist, also vom Arzt verordnet wurde.

Sogenannte "vor- und nachstationäre Behandlungen", also Termine, die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehen, können sowohl im Krankenhaus als auch beim niedergelassenen Arzt erfolgen. Wir übernehmen die Fahrkosten dorthin innerhalb vorgegebener Fristen. Ein Anspruch besteht für maximal 3 Behandlungstermine innerhalb von 5 Tagen vor Beginn und für maximal 7 Termine innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung. Bei einer Stammzellen- oder Organtransplantation können Sie die Fahrkosten bis zu 3 Monate nach Beendigung der Krankenhausbehandlung für die nachstationären Behandlungstermine erstattet bekommen.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung erhalten Sie, wenn:

  • wir die Hauptleistung, d. h. die ärztliche Behandlung oder Untersuchung bezahlen,
  • der Behandlungsort die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit darstellt,
  • die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist, also vom Arzt verordnet wurde,
  • und eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt oder Sie eine hochfrequente Behandlung aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung bekommen. 

Eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn Sie:

  • einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen außergewöhnlich gehbehindert (AG), blind (BL) oder hilflos (H) haben oder
  • in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind oder
  • eine Einstufung in Pflegegrad 3 haben und zusätzlich das Merkzeichen gehbehindert (G) im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

In diesem Fall stellt Ihnen die Arztpraxis eine entsprechende Verordnung, den sogenannten Transportschein aus. Diese Verordnung benötigt das Transportunternehmen für die Abrechnung mit uns. Eine Genehmigung durch die Barmer ist dabei nicht erforderlich.

Eine hochfrequente Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung ist z. B. bei einer Dialyse, onkologischen Strahlenbehandlung oder onkologischen Chemotherapie gegeben. Diese Fahrten müssen vom Arzt verordnet und von der Barmer genehmigt werden. Um eine Genehmigung zu erhalten, reichen Sie dazu die Verordnung zur Krankenbeförderung rechtzeitig vor der ersten Fahrt bei uns ein.

Wie beantragen Sie eine Erstattung von Fahrkosten?

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