Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen sind sehr individuell. Führen Sie zu einer erheblichen Einschränkung beim Kauen, Beißen, Atmen oder Sprechen, sollte rechtzeitig eine kieferorthopädische Behandlung erfolgen. Gern stellen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte und Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Barmer vor.
Mit einer kieferorthopädischen Behandlung soll die Fehlbildung der Zähne und Kiefer therapiert werden. Die Gebissentwicklung wird prophylaktisch beeinflusst, vorhandene Fehlbildungen werden gemindert bzw. beeinflusst. Die Behandlung umfasst alle Leistungen (Befunderhebung, Diagnostik, Therapieplanung, Versorgung mit Behandlungsgeräten, einschließlich Material- und Laborkosten), die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich sind. Kieferorthopädische Behandlungen erfolgen in der Regel durch Kieferorthopädinnen bzw. Kieferorthopäden. Auch Zahnärztinnen/Zahnärzte bieten kieferorthopädische Behandlungen an. Voraussetzung ist, dass die Kieferorthopädin/der Kieferorthopäde bzw. die Zahnärztin/der Zahnarzt über eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verfügt.
Ihre Barmer-Vorteile für Kieferorthopädie
- Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen von Kiefer- oder Zahnfehlstellungen.
- gilt für alle Fehlstellungen, die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse auslösen.
- außerdem: Versiegelung von kariesfreien Fissuren (Grübchen) der bleibenden großen Backenzähne bei Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren (im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung).
- Einmalige Kostenerstattung bis 50 Euro für Zahnversiegelungen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18.
- kostenlose Zweitmeinung vor einer kieferorthopädischen Behandlung durch den Barmer Teledoktor.
Voraussetzungen:
- bewilligter kieferorthopädischer Behandlungsplan eines Vertragsbehandlers.
- Behandlung mit festsitzenden Behandlungsgeräten (Brackets und Bögen).
- Versiegelung im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung.
Wie kann eine kieferorthopädische Behandlung in Anspruch genommen werden?
- Bei Versicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss der Zahnarzt eine Indikationsgruppe zur Behandlung festlegen. Wie dringend diese erfolgen muss, wird durch Ziffern (Schweregrade) von 1 bis 5 festgelegt. Die Schweregrade 3 bis 5 lösen einen Anspruch auf die Kostenübernahme aus.
- Kommt Ihr Kieferorthopäde zu dem Ergebnis, dass die Barmer die Kosten für die Behandlung übernehmen kann, erstellt er einen vertraglichen Behandlungsplan und leitet diesen zur Prüfung und Genehmigung an uns weiter.
- Die Behandlung muss durch einen Zahnarzt oder Kieferorthopäden erfolgen, der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.
- Sie leisten zunächst einen 20 prozentigen Eigenanteil für die Behandlung. Leben jedoch in Ihrem Haushalt mindestens 2 versicherte Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in kieferorthopädischer Behandlung befinden, so beträgt der Eigenanteil für das 2. und jedes weitere Kind nur noch 10 Prozent.
- Der Eigenanteil wird Ihnen nach planmäßigem Abschluss der Behandlung erstattet. Hierfür sind eine Abschluss-Bescheinigung des Kieferorthopäden sowie die Vorlage der Eigenanteilsrechnungen erforderlich.
Was Sie noch zur Kostenübernahme wissen sollten
Kostenübernahme bei Kindern und Jugendlichen
Bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Barmer die vertraglich mit den Zahnärzten vereinbarten Kosten für eine zahnmedizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung. Voraussetzung ist, dass eine der festgelegten Indikationsgruppen bei Ihrem Kind vorliegt. Die Entscheidung, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, trifft der Zahnarzt oder Kieferorthopäde anhand der Indikationsgruppen.
Kostenübernahme bei Erwachsenen
Auch für Erwachsene werden die Kosten übernommen, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die kombiniert kieferorthopädisch und kieferchirurgisch behandelt werden.