Hilfsmittel

Wissenswertes zur Kostenübernahme von Gehhilfen

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Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barmer die Kosten für Ihr Hilfsmittel nur übernehmen darf, wenn der Anbieter unser Vertragspartner ist. Daher hat die Barmer auch für Unterarmgehstützen und Gehstöcke Verträge mit Hilfsmittelanbietern abgeschlossen. Die Qualitätsanforderungen sind einheitlich, so dass Sie immer gut versorgt sind – egal, welchen Vertragspartner Sie wählen.

Was sind Unterarmgehstützen bzw. Gehstöcke?

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Handicaps Schwierigkeiten beim Gehen haben, bieten Gehstöcke oder -stützen die für den Alltag notwendige Fortbewegungshilfe –  sowohl zuhause als auch im Freien. Sie gewinnen Mobilität  zurück, was gleichzeitig die Lebensqualität erhöht.

Gehstöcke gibt es aus unterschiedlichen Materialien für Links- und Rechtshänder, meist mit anatomischen Handgriffen. Unterarmgehstützen (Krücken) kommen häufig nach Verletzungen an Bein, Fuß oder Hüfte zum Einsatz, unterstützen das Gehen und vermindern die Belastung.

Wie erhalten Sie Unterarmgehstützen bzw. Gehstöcke?

Damit wir die Kosten übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung vom Arzt. Eine vorherige Bewilligung der Barmer ist nicht nötig. Mit dem Rezept können Sie sich direkt an unsere Vertragspartner wenden. Diese kümmern sich dann um alles Weitere.

Die Unterarmgehstützen bzw. Gehstöcke können Sie im Geschäft des Vertragspartners direkt mitnehmen. Nach Absprache ist auch eine Lieferung zu Ihnen nach Hause möglich. Sie müssen nicht zurückgeben werden, sondern bleiben Ihr Eigentum.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl eines Hilfsmittelanbieters. Sie können uns natürlich auch über unsere kostenfreie Telefonnummer kontaktieren: 0800 333 1010.

Wie werden Sie von unserem Vertragspartner beraten?

Aufgabe des Vertragspartners ist es, Sie umfassend zur Produktauswahl zu beraten und in das gewählte Produkt einzuweisen. Die Beratung erfolgt bei Bedarf unter Einbeziehung von Angehörigen/Betreuern, Ärzten oder Therapeuten.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Ihre Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten –  mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel – und ist direkt an den Vertragspartner zu zahlen. Liegen Ihre Zuzahlungen über der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent. Für Versicherte unter 18 Jahren ist keine gesetzliche Zuzahlung vorgesehen.

Fallen neben der Zuzahlung noch zusätzliche Mehrkosten an?

Grundsätzlich bietet Ihnen der Vertragspartner mindestens ein Produkt ohne Mehrkosten an. Falls Sie sich nach der Beratung bewusst für ein anderes Produkt (z. B. eines bestimmten Herstellers) entscheiden, muss der Vertragspartner Sie über die Höhe der Mehrkosten informieren.

Unser Tipp: Der Vertragspartner hat die Wahl, welches Produkt er Ihnen mehrkostenfrei anbietet. Möchten Sie ein ganz  bestimmtes Produkt, fragen Sie bei verschiedenen Vertragspartnern nach, ob es mehrkostenfrei ist.