Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beginnt mit dem Tag Ihres Rentenantrags. Die Versicherungspflicht ist jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn Sie einen Rentenanspruch haben, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
Beispielrechnung Vorversicherungszeit:
Person A war bis zum Renteneintrittsalter 42 Jahre erwerbstätig. In der zweiten Hälfte des Erwerbsleben war Person A sieben Jahre privat versichert. Person A hat außerdem zwei Kinder. Das bedeutet:
Die zweite Hälfte des Erwerbsleben beträgt 21 Jahre (42:2). 9/10 dieser 21 Jahre sind: 18 Jahre, zehn Monate und 29 Tage.
Der Versicherte hat in der zweiten Hälfte des Erwerbsleben 14 Jahre Versicherungszeiten plus 6 Jahre Versicherungszeit für die zwei Kinder – entspricht 20 Jahre Versicherungszeit.
Person A hat die Versicherungszeit trotz privater Versicherung also erfüllt, da die Versicherungszeit von 20 Jahren die 9/10-Zeit überschreitet.
Gut zu wissen: Bei einer Hinterbliebenenrente ist die KVdR möglich, wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit erfüllt hat oder bereits in der KVdR versichert war. Für Waisenrentner, Vertriebene, Umsiedler und selbstständige Künstler/Publizisten gelten Sonderregelungen, die den Zugang zur KVdR erleichtern.
In den neuen Bundesländern gelten für Zeiten bis zum 31.12.1990 Sonderregelungen.
Das ist der Fall, wenn Sie weiterhin:
Außerdem, wenn Sie generell:
Rentnerinnen und Rentner bleiben unabhängig der Versicherungsart (Freiwillige Versicherung oder KVdR) weiterhin Mitglied bei der Barmer.
Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags als Rentnerin oder Rentner orientiert sich an der Höhe Ihrer Einkünfte. Entscheidend ist deswegen, ob Sie neben der Rente noch arbeiten oder zusätzliche Versorgungsbezüge haben.
Bereits für die Dauer des Rentenverfahrens haben Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Sobald Ihre Rente bewilligt ist, werden Ihnen die ab Rentenbeginn (frühestens ab Rentenantrag) gezahlten Beiträge erstattet.
Höhe der Beiträge
Als Rentenantragstellerin oder Rentenantragsteller zahlen Sie bei der Barmer einen ermäßigten Beitragssatz von 15,5 Prozent, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Bei ausländischen gesetzlichen Renten gilt ein Beitragssatz von 8,05 Prozent.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei werden fürs Jahr 2023 Mindesteinnahmen von monatlich 1.131,67 Euro zugrunde gelegt. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gilt ein Beitragssatz von 16,1 Prozent. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent. Bei Kinderlosen ist nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (2023) zu berücksichtigen; allerdings nur für Mitglieder, die nach dem 01.01.1940 geboren sind. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Keine Beiträge während des Rentenverfahrens zahlen:
Die Beitragsfreiheit besteht nicht, wenn Versorgungsbezüge gezahlt werden oder ein Arbeitseinkommen erzielt wird und diese Einnahmen monatlich insgesamt den Betrag von 169,75 Euro (2023) übersteigen.
Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig.
Beiträge aus der Rente
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 16,1 Prozent des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07.2023) des monatlichen Zahlbetrages. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,05 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein und führt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds ab.
Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,05 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen.
Beispielrechnung:
Rentenbetrag (brutto) | 1.200 € | |
---|---|---|
Krankenversicherungsbeitrag (16,1 %) | 193,20 € | |
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (8,05 %) | 96,60 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/ des Rentners (8,05 %) | 96,60 € | |
Pflegeversicherungsbeitrag (3,4 %) | 40,80 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/des Rentners insgesamt | 137,40 € | |
Auszuzahlender Betrag | 1062,60 € |
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem:
Beitragspflichtig sind Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann zu entrichten, wenn diese Einnahmen insgesamt den Betrag von 169,75 Euro monatlich übersteigen.
Seit 01.01.2020 gilt für Pflichtversicherte unabhängig davon für Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 169,75 Euro (2023).
Der Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beträgt 16,1 Prozent des monatlichen Zahlbetrags, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07. 2023). Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Beispiel:
Sie beziehen eine Altersrente von 1.200 Euro und haben Versorgungsbezüge von 500 Euro. Der Versorgungsbezug ist ebenfalls beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind (500,00 Euro -169,75 Euro =) 330,25 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung sind 500,00 Euro beitragspflichtig. Somit beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung monatlich 53,17 Euro, in der Pflegeversicherung 17,00 Euro (insgesamt also 70,17 Euro).
Beiträge aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden allerdings nicht erhoben, soweit die Einnahmen zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (in 2023 4.987,50 Euro monatlich) übersteigen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits von den Versorgungseinrichtungen einbehalten und an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Wir bitten Sie deshalb, die Versorgungseinrichtung über die Mitgliedschaft bei der Barmer zu informieren. Beiträge aus Ihrem Arbeitseinkommen und Ihrer Kapitalleistung zahlen Sie direkt an uns. Zur Beitragsberechnung bitten wir Sie, uns immer den aktuellen Einkommenssteuerbescheid einzureichen.
Beiträge aus Lebensversicherungen und Co.
Um für Kapitalleistungen (z. B. einmalig ausbezahlte betriebliche Lebens- oder Rentenversicherungen) einen monatlichen Vergleichsbetrag zu erhalten, werden Kapitalleistungen auf zehn Jahre umgelegt. Das heißt, der erhaltene Betrag wird durch 120 Monate geteilt und der so ermittelte monatliche Wert für zehn Jahre bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Zeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Monat nach der Auszahlung.
Beispiel:
Sie haben am 08.09.2023 eine einmalige Zahlung aus einer betrieblichen Lebensversicherung in Höhe von 24.000,00 Euro erhalten.
24.000,00 Euro ./. 120 Monate = 200,00 Euro monatlich.
Der Betrag von 200,00 Euro wird ab dem 01.10.2023 bei der Beitragsberechnung berücksichtigt – insgesamt bis zum 30.09.2033.
Sollten sich in diesem Zeitraum die Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen ändern, wirkt sich dies auch auf Ihren zu zahlenden Beitrag aus.
Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert und erhalten eine Rente? Dann haben Sie neben den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch Beiträge aus der deutschen und ausländischen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu entrichten.
Beiträge aus der Rente
Soweit die Rente zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, wird der hieraus von Ihnen selbst getragene Eigenanteil von der BARMER auf Antrag erstattet. Dasselbe gilt bei einer ausländischen gesetzlichen Rente.
Arbeitsentgelt Altersrente | 3.350 Euro 1.687,50 Euro |
---|---|
insgesamt Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung | 5.037,50 Euro 4.987,50 Euro |
monatliche Überschreitung | 50,00 Euro |
Die auf 50 Euro entfallenden Beiträge aus der Rente werden erstattet: Krankenversicherung (8,05 Prozent von 50,00 Euro) = 4,03 Euro Pflegeversicherung (3,4 Prozent von 50,00 Euro) = 1,70 Euro | insgesamt 5,73 Euro |
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn diese Einnahmen zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2023 monatlich 4.987,50 Euro) nicht überschreiten.
Als freiwillig versicherte Rentnerin oder freiwillig versicherter Rentner werden Sie nach der Höhe Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen versichert. Zu diesen Einnahmen gehören unter anderem:
Als freiwilliges Mitglied können Sie zu Ihrer deutschen Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung beantragen. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Stellen Sie den Antrag möglichst rechtzeitig (zum Beispiel bei Versichertenrenten innerhalb von drei Kalendermonaten nach Rentenbeginn). Der Beitragszuschuss beträgt 8,05 Prozent.
Freiwillig Versicherte, die neben einem Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung über eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, zahlen zusätzlich Beiträge aus der Rente. Soweit die Rente unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte die in der Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist lediglich der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Barmer abzuführen.
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Die Höhe des Krankenkassenbeitrags für Rentner orientiert sich an der Höhe der Einkünfte.
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