Eine ältere Frau sitzt mit Tablet am Küchentisch
Pflege

Vorsorgedokumente: die wichtigsten Dokumente im Überblick

Lesedauer unter 9 Minuten

Redaktion

  • Verena Querling (Anwältin für Pflegerecht)

Qualitätssicherung

  • Juliane Diekmann (Diplom-Pflegewissenschaftlerin, Barmer Pflegekasse)

Wer frühzeitig persönliche Wünsche festlegt, hat für den Ernstfall vorgesorgt – und entlastet die Angehörigen ungemein.

Warum sind Vorsorgedokumente so wichtig?

Viele fürchten sich vor einem verlängerten Leiden in der letzten Lebensphase, wollen sich aber nicht mit Sterben und Tod beschäftigen. Es ist jedoch nicht zu vergessen: Unfälle und schwere Krankheiten, infolge derer sie sich z. B. nicht mehr äußern können, können in jedem Alter geschehen.

Haben sie dann nicht vorgesorgt, können – entgegen der verbreiteten Meinung – die Ehepartner oder die eigenen Kinder nicht automatisch Entscheidungen treffen, etwa im Fall einer notwendigen Krankenhausbehandlung. Häufig beantragen Ärztinnen und Ärzte dann beim Gericht eine Betreuung, damit eine Person über die Durchführung medizinischer Maßnahmen bestimmen kann. Dies kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann einer solchen Situation allerdings vorgebeugt werden.

Die Patientenverfügung: Bestimmung über das Lebensende

Viele Menschen kennen aus Krankenhäusern oder Pflegeheimen Situationen, die sie selbst auf gar keinen Fall erleben möchten. Sie haben das Gefühl, dass das Selbstbestimmungsrecht bei schwer Erkrankten oder Sterbenden aufgehoben ist, und Menschen sinnlos leiden. Sie wollen daher vermeiden, dass ihnen auch so etwas zustößt. Mit der Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wie im Falle eines bestimmten medizinischen Zustands verfahren werden soll. 

Eine Patientenverfügung sollte immer angepasst werden. Gerade in Zeiten von Corona ist dies besonders wichtig, da im Krankheitsfall Maßnahmen der Intensivpflege und der künstlichen Beatmung erforderlich sein können.

Mit der Patientenverfügung eine persönliche Bewertung von Leben und Sterben abgeben

Die Patientenverfügung sollte die individuellen Vorstellungen und Werte bezüglich des eigenen Lebens und Sterbens widerspiegeln. Hierzu gehören auch religiöse Überzeugungen, allgemeine Lebensgrundsätze und prägende Erlebnisse mit Leben. Was ist für den Menschen im Leben wichtig und hat eine entscheidende Bedeutung? Möchte er noch leben, um seine Kinder und Enkelkinder aufwachsen zu sehen oder hat er sein Leben gelebt?

Welche Erlebnisse und Einstellungen führen dazu, dass eine Patientenverfügung erstellt wird? Welche Aktivitäten und welche sozialen Kontakte sind wichtig? Die Ärztin oder der Arzt soll sich so ein Bild davon machen, ob das Leben nach der Maßnahme für die Betroffenen noch lebenswert ist, und ermitteln, ob sie eingewilligt hätten. Mit anderen Worten: Sieht das Leben nach der Maßnahme so aus, wie der Mensch hätte leben wollen? 

Wollte er überhaupt noch leben? Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und/oder eine von den Betroffenen ausgewählte Person können auf dieser Basis ergründen, wie die Betroffenen in der akuten Situation wohl entschieden hätten. Da diese bei jedem anders ist, gibt es keine besondere Vorgabe für die Formulierung.

Welche formalen Anforderungen sollte die Patientenverfügung erfüllen?

Jeder Mensch, der volljährig ist und begreifen kann, was er festlegt, kann eine Patientenverfügung erstellen. Die Patientenverfügung muss schriftlich – wenn auch nicht unbedingt handschriftlich – niedergelegt werden und die Unterschrift mit Datum enthalten. Da es sich um eine ganz persönliche Erklärung handelt, sollte nicht einfach ein Formular zum Ankreuzen verwendet werden.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig (z. B. alle drei Jahre) aktualisiert werden. Gerade in der aktuellen Lage sollte die eigene Patientenverfügung nochmals angesehen und bei Bedarf angepasst werden. Auch wenn nichts geändert wird, sollte sie erneut unterschrieben und mit dem aktuellen Datum versehen werden. So können die Beteiligten sicher sein, dass die Verfügung noch dem derzeitigen Willen entspricht. Auch vor einer größeren Operation sollte die Patientenverfügung erneut herangezogen und auf Aktualität überprüft werden.

Die Hinzuziehung einer Notarin oder eines Notars ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung nicht erforderlich. Es sei denn, sie oder er soll die Einwilligungsfähigkeit bestätigen, die Voraussetzung für die Erstellung einer Patientenverfügung ist.

Wie kann man seine persönlichen Wünsche möglichst konkret beschreiben?

Sinnvoll kann eine Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt sein, um bspw. medizinische Maßnahmen wie künstliche Beatmung in den Blick zu nehmen. Die Ärztin oder der Arzt kann medizinische Begriffe erklären, auf die persönliche Situation eingehen und Nachfragen beantworten, damit spätere Missverständnisse ausgeschlossen sind. So ist z. B. genau festzulegen, was es bedeutet, wenn „lebensverlängernde Maßnahmen“ abgelehnt werden. 

Geht es darum, bei einer Lungenentzündung keine Antibiotika über die Vene zu verabreichen oder um die Ablehnung künstlicher Beatmung oder von Wiederbelebungsmaßnahmen? Außerdem sind die konkreten lebensverlängernden Maßnahmen wie Wiederbelebung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung sowie die Linderung von negativen Begleitumständen (wie Durst und Atemnot) zu benennen. Es muss deutlich werden, in welcher Situation welche medizinische Maßnahme gewünscht oder nicht gewünscht wird.

Allerdings: Niemand kann in die Zukunft schauen und alle möglichen Krankheiten und medizinischen Maßnahmen vorhersehen. Wenn die Formulierung so ist, dass für die Beteiligten der Wille erkennbar ist, reicht dies aus. Dabei ist auch wichtig, dass die Patientenverfügung vorab mit Verwandten und Freunden besprochen wird, die dies mit der Unterschrift bestätigen.

Empfehlenswert ist auch eine Bestätigung der Beratung und der Einwilligungsfähigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Warum die Patientenverfügung leicht auffindbar aufbewahrt werden sollte

Wichtig ist zudem, die Patientenverfügung leicht erreichbar aufzubewahren. Es können auch Hinweiskarten in das Portemonnaie gesteckt werden. Patientenverfügungen können außerdem zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

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Die Vorsorgevollmacht: Wenn ich nicht mehr entscheiden kann

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, die Entscheidung in die Hände eines anderen zu legen. In der Vollmacht kann im Voraus festlegt werden, wer im Fall der Fälle die Angelegenheiten der Betroffenen oder des Betroffenen regeln soll. Der oder die Bevollmächtigte sollte daher sorgfältig ausgesucht werden, denn ihr bzw. ihm wird große Macht eingeräumt. Es sollte eine Person gewählt werden, der hundertprozentig vertraut wird. Da sich dies ändern kann, ist eine Vollmacht jederzeit formlos widerrufbar und kann abgeändert werden.

Die Vorsorgevollmacht hat mehrere Vorteile: Zunächst kann durch die Benennung einer oder eines Bevollmächtigten eine gesetzliche Betreuung nach § 1896 BGB ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass mit der Vorsorgevollmacht sichergestellt werden kann, dass die Person des Vertrauens Entscheidungen für die Betroffene oder den Betroffenen übernimmt. 

Zum Zweiten ist die oder der Bevollmächtigte im Ernstfall sofort handlungsfähig. Es entsteht keine Lücke. Gibt es keine Vorsorgevollmacht und noch keine Betreuung, sind die Angehörigen nicht handlungsfähig und wichtige Angelegenheiten bleiben unerledigt, bis eine Betreuerin oder ein Betreuer vom Gericht bestellt wurde.

Welche formale Anforderungen gelten für eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vollmacht kann von jeder geschäftsfähigen Person ab 18 Jahren erstellt werden und muss schriftlich verfasst sein. Im Unterschied zur Patientenverfügung kann bei der Vorsorgevollmacht ein Formular benutzt werden, da es in diesem Fall nicht um eine individuelle Formulierung geht. Die oder der Bevollmächtigte, also die Person, die die Entscheidungen treffen soll, muss mit Name, Geburtsdatum und Adresse benannt werden.

Eine notarielle Beurkundung ist nicht unbedingt erforderlich. Sinnvoll ist es, eine Notarin oder einen Notars einzuschalten. Vor allem dann, wenn es um ein größeres Vermögen oder Grundstückseigentum geht, wenn komplizierte Verhältnisse vorab geregelt werden sollen oder wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. In vielen Fällen reicht aber auch eine Beglaubigung aus.

Die oder der Bevollmächtigte sollte eine Ausfertigung der Vollmacht haben, eine Kopie oder ein weiteres Original sollte bei der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber aufbewahrt werden. Außerdem gibt es – wie bei der Patientenverfügung – die Möglichkeit der Hinterlegung der Daten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Welche Inhalte einer Vorsorgevollmacht sollten separat geregelt werden?

Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht einzelne Inhalte gesondert zu regeln. Dies ist konkreter und trägt zur Transparenz bei. So können Vollmachten z. B. zur Vertretung gegenüber Behörden und (Sozial-)Versicherungen, bezüglich der Aufenthaltsbestimmung oder freiheitsentziehender Maßnahmen auf die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten übertragen werden. Darüber hinaus kann auch die Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten (Vermögenssorge) auf die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten übertragen werden.

Wie viele Bevollmächtigte kann man benennen?

Ebenso ist es möglich, unterschiedliche Bevollmächtigte gemeinsam oder hintereinander zu benennen oder für unterschiedliche Regelungsbereiche andere Bevollmächtigte zu bestimmen.

Bei Banken reicht allerdings eine Vollmacht alleine oft nicht aus, selbst wenn es sich um eine notarielle Vollmacht handelt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte sich vorab erkundigt werden, ob das Geldinstitut auf eine auf einem eigenen Formular erstellte separate Bankvollmacht besteht.

Was bewirkt die Gesundheitsvollmacht als Teil der Vorsorgevollmacht?

Soll die oder der Bevollmächtigte auch über Gesundheitsfragen entscheiden, muss dies explizit erwähnt werden. So muss die Vollmacht ausdrücklich die Entscheidungskompetenz der oder des Bevollmächtigten hinsichtlich einer ärztlichen Maßnahme enthalten. 

Die oder der Bevollmächtigte kann in eine Maßnahme nur einwilligen, wenn der Vollmachttext dies hinreichend klar umschreibt. Es muss erkennbar sein, dass die oder der Bevollmächtigte entscheiden darf, ob eine Maßnahme im Sinne der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu unterlassen oder vorzunehmen ist.

Welche weiteren möglichen Regelungen gibt es?

Durch Vereinbarungen mit der oder dem Bevollmächtigten (Vereinbarung im Innenverhältnis) kann bestimmt werden, wie die Angelegenheiten zu regeln sind – z. B. wie die Möbel verwertet werden sollen. Weiterhin kann vereinbart werden, wann die Vollmacht wirksam wird (beispielsweise wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber ihre oder seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann) und bis wann die Vollmacht gelten soll. Die Vollmacht endet normalerweise mit dem Tod. 

Häufig muss dann die Ausstellung des Erbscheins abgewartet werden. Sinnvoll ist es, dass die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit hat, damit die oder der Bevollmächtigte weiterhin tätig sein und etwa den Mietvertrag für die Wohnung kündigen kann.

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Die Betreuungsverfügung: Für alle Fälle gerüstet sein

Zu einer vollumfänglichen Vorsorge gehört zu den bereits genannten Möglichkeiten auch die Betreuungsverfügung. Diese ist wichtig, um für alle Fälle gerüstet zu sein, falls es noch weitere zu klärende Entscheidungen zu treffen gilt. Sie ist sozusagen die Sicherheitsleine. Denn sobald eine Person erwachsen und damit geschäfts- und einwilligungsfähig ist, kann keine andere Person mehr automatisch für die Betroffene oder den Betroffenen entscheiden. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder. Wenn eine Person Einschränkungen in der Geschäftsfähigkeit gemäß § 104 ff. BGB hat, gilt dies weiterhin.

Mit der Betreuungsverfügung bewusst bestimmen, wer Entscheidungen treffen darf

Damit eine andere Person entscheiden kann, muss sie dafür ausdrücklich befähigt werden. Dies geht mithilfe einer Vollmacht oder einer gerichtlichen Betreuung. Ab Volljährigkeit kann und sollte daher vorgesorgt werden, indem eine andere Person bevollmächtigt oder dem Gericht mitgeteilt wird, welche Person die Betreuung übernehmen soll. 

Soll dies der Ehepartner sein, dann muss dieser auch ausdrücklich benannt werden. Ohne eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung besteht die Gefahr, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als Betreuerin oder Betreuer bestellt und diese Bestellung einige Zeit dauert.

Mit einer Betreuungsverfügung – die auch Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein kann – kann also Abhilfe geschaffen werden. Darin kann die oder der Betroffene bestimmen, wer Betreuerin oder Betreuer werden soll und wer nicht. An die Entscheidung der oder des Betroffenen ist das Betreuungsgericht in der Regel gebunden. Nur in ernsten Zweifelsfällen darf das Gericht von dem Wunsch abweichen. Die Betreuerin oder der Betreuer wird während ihrer oder seiner Tätigkeit regelmäßig vom Gericht überprüft.

Welche formalen Anforderungen gibt es für eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung muss ebenfalls schriftlich niedergelegt und mit Ort und Datum unterschrieben werden – am besten auch von der Wunschbetreuerin oder dem Wunschbetreuer. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

In die Betreuungsverfügung können auch bestimmte persönliche Vorstellungen und Wünsche aufgenommen werden, etwa welches Pflegeheim gewünscht wird oder ob einem Dritten – z. B. einem Enkelkind – Zuwendungen aus dem Vermögen übergeben werden sollen.

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