Wir zahlen Ihnen Mutterschaftsgeld, während Sie im Mutterschutz sind – sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt, wenn Sie zum Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld haben. Bei Mehrlingen, Frühchen oder einer Behinderung des Kindes, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage).
Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.
Bitte beachten Sie:
Sie erhalten insgesamt zwei Zahlungen von uns. Eine vor der Geburt und eine weitere Zahlung nach der Geburt Ihres Kindes. Übrigens: Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie den Betrag für beide Zeiträume nach der Geburt insgesamt ausgezahlt.
Sie erhalten grundsätzlich 70 Prozent von dem Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn Ihres Mutterschutzes für die Berechnung Ihrer Beiträge zugrunde lag. Der Höchstsatz für Ihr Mutterschaftsgeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze und ist gesetzlich vorgegeben. Es beträgt 2023 maximal 116,38 Euro täglich.
Wenn Sie uns den voraussichtlichen Geburtstermin mitgeteilt haben, senden wir Ihnen eine Erklärung zu Ihren Einkünften zu. Diese schicken Sie uns bitte ausgefüllt zurück.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin und die Erklärung zu Ihren Einkünften vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online über Meine Barmer, in der Barmer-App oder postalisch ein. Sollten Sie die Erklärung zu Ihren Einkünften noch nicht vor der Geburt eingereicht haben, brauchen wir diese nun zusätzlich.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt kein Mutterschaftsgeld beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis sowie die Erklärung zur Ihren Einkünften ein. Sie erhalten dann Ihr Mutterschaftsgeld insgesamt ausgezahlt.
Als erste Krankenkasse haben wir diese digitale Innovation entwickelt: Mit dem Barmer Kompass wissen Sie jederzeit, wann das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
Der Service steht allen Versicherten der Barmer, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt haben, exklusiv zur Verfügung. Sie benötigen lediglich einen Zugang zu Meine Barmer.
Der Bearbeitungsstatus ist Teil des Barmer Kompass. Sie können ihn über den persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer im Web sowie über die Barmer-App aufrufen.
Als Selbstständige können Sie auch im Mutterschutz weiterhin arbeiten. Informieren Sie uns einfach darüber.
Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt. Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir füllen das aus, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Nicht jede Stadt stellt schnell genug die Geburtsurkunde aus. Reichen Sie alternativ den Geburtsnachweis vom Krankenhaus bei uns ein.
Wenn wir den ausgefüllten Familienversicherungsbogen haben, stellen wir die Versichertenkarte aus und schicken Ihnen diese zu. Hat Ihr Kind einen anderen Nachnamen als Sie, benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde.
Sie können Ihre selbstständige Tätigkeit bereits vor dem Ende Ihres Mutterschutzes wiederaufnehmen. Informieren Sie uns einfach darüber.
Nach dem Mutterschutz klären wir mit Ihnen, wie Sie während der Elternzeit weiterversichert werden können. Sie erhalten dazu Post von uns. Bitte schicken Sie das Formular ausgefüllt an uns zurück.
Man spricht von einer Frühgeburt, wenn
Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.
Bei einer Frühgeburt erhalten Sie zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld.
Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Bereits vor Ablauf des Mutterschutzes können Sie auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.