Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während Sie im Mutterschutz sind – sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt. Bei Mehrlingen, Frühchen oder einer Behinderung des Kindes, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage).
Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.
Sie erhalten insgesamt zwei Zahlungen von uns. Eine vor der Geburt und eine weitere nach der Geburt Ihres Kindes. Übrigens: Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie den Betrag für beide Zeiträume nach der Geburt insgesamt ausgezahlt.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online über Meine Barmer, in der Barmer-App oder postalisch bei uns ein. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein sowie den ausgefüllten Antrag auf Mutterschaftsgeld. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann insgesamt ausgezahlt, sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat.
Als erste Krankenkasse haben wir diese digitale Innovation entwickelt: Mit dem Barmer Kompass wissen Sie jederzeit, wann das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
Der Service steht allen Versicherten der Barmer, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt haben, exklusiv zur Verfügung. Sie benötigen lediglich einen Zugang zu Meine Barmer.
Der Bearbeitungsstatus ist Teil des Barmer Kompass. Sie können ihn über den persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer im Web sowie über die Barmer-App aufrufen.
Auch während der Elternzeit erhalten Sie von uns bis zu 13 Euro täglich Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber bezahlt in diesem Fall aber keinen Zuschuss zum Nettogehalt. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten.
Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt. Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Nicht jede Stadt stellt schnell genug die Geburtsurkunde aus. Reichen Sie alternativ den Geburtsnachweis vom Krankenhaus ein.
Wenn wir den ausgefüllten Familienversicherungsbogen haben, stellen wir die Versichertenkarte aus und schicken sie Ihnen zu. Hat Ihr Kind einen anderen Nachnamen als Sie, benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde.
Man spricht von einer Frühgeburt, wenn
Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen. Bei einer Frühgeburt erhalten Sie zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld.
Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
Nach dem Mutterschutz klären wir mit Ihnen, wie Sie während der Elternzeit weiterversichert werden können. Sie erhalten dazu Post von uns. Bitte schicken Sie das Formular ausgefüllt an uns zurück.
Als werdende Mutter dürfen Sie keine schwere körperliche Arbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit verrichten. Sie dürfen auch keinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sein, wie zum Beispiel Strahlen, Gasen, Kälte oder Lärm.
Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter.
Ja, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung erhalten Sie – für die Dauer des Mutterschutzes – von uns Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Die Höhe Ihres Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen monatlichen Einkommen. Es beträgt entweder 70 Prozent Ihres Brutto-Gehalts oder 90 Prozent Ihres Netto-Gehalts. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass der niedrigere der beiden Werte zur Berechnung Ihres Krankengeldes zu Grunde gelegt wird. Das maximale Mutterschaftsgeld ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Es beträgt 2023 maximal 116,38 Euro täglich.
Auch dann erhalten Sie höchstens 13 Euro täglich von uns.
Ihre Arbeitgeber zahlen anteilig die Differenz zu Ihren jeweiligen Nettogehältern. Sie erhalten dann für Ihre Arbeitgeber eine Bescheinigung von uns, so dass diese den Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt berechnen können.
Bitte teilen Sie uns zusätzlich die Anschrift Ihres Arbeitgebers aus der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit.
Es besteht keine grundsätzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Tipp: Es ist wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Nur dann kann Ihr Arbeitgeber entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und den Kündigungsschutz beachten, der für werdende Mütter gilt.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
Über die Schwangerschaft können Sie Ihren Arbeitgeber auf beliebige Weise informieren – also zum Beispiel mündlich, telefonisch, per Brief oder E-Mail.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.