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Behandlungsfehler: Hilfe & Beratung für Betroffene

Lesedauer weniger als 9 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

Jonas Heinich (Barmer)

Ihre Barmer-Vorteile bei der Klärung eines vermutlichen Behandlungsfehlers

Kostenlose individuelle Beratung

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler erhalten Sie Unterstützung durch ein erfahrenes Expertenteam.

Ärztliche Unterlagen

Sie erhalten schnelle und unkomplizierte Hilfe bei der Beschaffung wichtiger medizinischer Dokumente und Nachweise.

Kostenloses Gutachten

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler kann die Barmer ein medizinisches Gutachten für Sie beauftragen.

Wenn Sie das Gefühl haben, von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin falsch behandelt worden zu sein, vertrauen Sie auf die Barmer: Wir unterstützen Patientinnen und Patienten bei der Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers mit ausführlichen Informationen und individueller Beratung.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ärztinnen und Ärzte schulden ihren Patientinnen und Patienten keinen Heilungserfolg. Jedoch sind sie dazu verpflichtet, die Behandlung nach dem aktuellen fachlichen Standard der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen. Erfolgen Aufklärung, Diagnose oder Therapie aber nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht, kann ein ärztliches Versäumnis vorliegen.

Von einem Behandlungsfehler wird gesprochen, wenn zum Beispiel

  • die Aufklärung vor einem Eingriff unzureichend war,
  • eine Operation nicht fachgerecht durchgeführt,
  • auf eine Komplikation nicht zeit- und sachgerecht reagiert,
  • eine notwendige Behandlung zu spät oder gar nicht durchgeführt oder
  • ein falsches Medikament verordnet wurde.

Grundsätzlich gilt: Wenn einem Arzt oder einer Ärztin ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird, haften diese für den entstandenen Schaden. In den meisten Fällen tritt die Haftpflichtversicherung für Ärzte und Ärztinnen für den Schaden ein.

Für Fehler bei einem Medizinprodukt existiert ein anderes Verfahren. Lesen Sie hierzu unsere Informationen zu fehlerhaften Medizinprodukten.

Welche Unterstützung erhalten Sie bei einem vermuteten Behandlungsfehler?

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler steht Ihnen die Barmer zur Seite – mit einem kompetenten Beratungsteam, das auf die Bearbeitung von Fällen bei vermuteten Medizinfehlern spezialisiert ist. Durch individuelle Beratung und umfassende Informationen unterstützen Sie die Fachleute, den Sachverhalt aufzuklären.

Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Wir helfen Ihnen und beraten Sie

In unserem Animationsvideo haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Wir lassen Sie mit ihren Fragen nicht allein. Wie gehe ich in einer solchen Situation vor? Was ist ein Gedächtnisprotokoll und wer erstellt ein medizinisches Gutachten? Ein Audiotranskript des Sprechertextes unseres Erklärvideos gibt es zum Download als PDF.

Schritt-für-Schritt-Hilfe bei Behandlungsfehlern

Sie schildern dem Barmer Beratungsteam Ihren Verdacht auf einen möglichen Fehler und stimmen gemeinsam die notwendigen nächsten Schritte ab. Vor dem Gespräch sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Dabei können Sie sich an den folgenden Fragen orientieren:

  • Was ist passiert? Wie ist Ihre Behandlung abgelaufen?
  • Gegen wen richten Sie den Vorwurf?
  • Wegen welcher Beschwerden haben Sie den Arzt oder
    die Ärztin aufgesucht?
  • Welchen Gesundheitsschaden führen Sie auf den
    vermuteten Behandlungsfehler zurück?
  • Wo fanden im Laufe dieser Krankengeschichte
    weitere Behandlungen statt (Ärzte und Ärztinnen,
    Krankenhäuser etc.)?
  • Wurden Sie über die Behandlung und die möglichen
    Risiken aufgeklärt?

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin. Häufig lassen sich so bereits erste Probleme oder Missverständnisse aus der Welt schaffen.

Zudem haben Sie das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien erstellen zu lassen. Das ist sinnvoll, wenn Sie sich dazu entschließen, die medizinische Behandlung begutachten zu lassen oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen. Denn als Patient oder Patientin müssen Sie in der Regel den vermuteten Fehler nachweisen. Eine möglichst lückenlose Dokumentation ist dabei in vielen Fällen hilfreich. Auch Rechnungen und Belege sollten Sie sammeln und für ein eventuelles gerichtliches Verfahren aufbewahren. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten beraten und unterstützen Sie gerne bei der Einsichtnahme in Ihre Patientenakte.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich oft nur schwer feststellen. Grundsätzlich müssen Sie beweisen, dass der Arzt oder die Ärztin einen Fehler gemacht und den eingetretenen Schaden verursacht hat. Im Einzelfall muss dies durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Medizinischer Dienst (MD)

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler kann die Barmer ein für Sie kostenloses Gutachten durch den Medizinischen Dienst beauftragen. Daraufhin erstellt der Medizinische Dienst anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen das Gutachten. Eine persönliche Vorstellung beim Medizinischen Dienst zur Begutachtung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten erstellt wurde, setzt sich die Barmer wieder mit Ihnen in Verbindung und bespricht das weitere Vorgehen.

Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern

Eine weitere Möglichkeit zur Prüfung eines vermuteten Behandlungsfehlers ist, einen Antrag bei der Schlichtungsstelle beziehungsweise Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer zu stellen. Ebenso wie beim Medizinischen Dienst erfolgt auch hier die Begutachtung anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen und die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Welche Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission für Ihren Antrag zuständig ist, richtet sich nach dem Ort der Praxis oder des Krankenhauses, an dem die vermutete fehlerhafte Behandlung stattgefunden hat – mithilfe der Barmer finden Sie einfach heraus, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Haben Sie bereits einen Antrag gestellt oder liegt Ihnen ein Gutachten der Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission vor? Dann senden Sie bitte eine Kopie des Gutachtens zu oder rufen Sie uns unter 0202 568 333 1010 (Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr) an.

Ist das MD-Gutachten erstellt, setzen wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung und besprechen das weitere Vorgehen.

Liegt Ihnen ein Gutachten der Schlichtungsstelle oder Gutachtenkommission vor, reichen Sie uns dieses gerne ein. Auch hier beraten wir Sie über die weiteren Möglichkeiten.

Wenn das Gutachten einen Behandlungsfehler bestätigt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld:

  • Schadensersatz erhalten Sie bei materiellen Schäden, zum Beispiel durch Verdienstausfall.
  • Schmerzensgeld kann Ihnen zustehen, wenn der Behandlungsfehler zu nicht finanziellen Beeinträchtigungen führt, zum Beispiel zu gravierenden Einschränkungen im Alltag oder geminderten beruflichen Aussichten aufgrund der Schädigung.

Welche Besonderheit gilt bei einem fehlerhaften Zahnersatz?

Bei der Versorgung mit einem Zahnersatz (Krone, Brücke etc.) kann aus den verschiedensten Gründen einmal etwas nicht erfolgreich verlaufen. Trotz aller Bemühungen des Zahnarztes können Beschwerden auftreten. Ein mangelhafter Zahnersatz stellt allerdings keinen Behandlungsfehler dar. Bestehen die Beschwerden trotz Nachbesserung oder eventueller Neuanfertigung von Zahnersatz weiterhin, und/oder übernimmt Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin keine weiteren Anpassungen bzw. Reparaturen, dann kontaktieren Sie uns.

Eventuell lassen wir Ihren Zahnersatz durch ein zahnärztliches Gutachten der regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigung prüfen. Werden Mängel festgestellt, nehmen Sie erneut Kontakt zu Ihrer Zahnarztpraxis auf, um ihr die Chance zur Nachbesserung zu geben. Gegebenenfalls kann diese auch durch eine Neuanfertigung erfolgen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, eventuelle Ansprüche – zum Beispiel auf Schadensersatz – zu verlieren.

Erwägen Sie, die Behandlung von sich aus abzubrechen, sollte dies in jedem Fall gut überdacht werden. Ein Abbruch kann zum Beispiel berechtigt sein, wenn:

  • der Zahnarzt oder die Zahnärztin die notwendigen weiteren Maßnahmen ablehnt oder
  • Ihr Zahnersatz wegen einer schlechten Planung oder Ausführung unbrauchbar (Feststellung durch den Gutachter bzw. die Gutachterin) und
  • das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist.

Beachten Sie aber, dass dies nur Anhaltspunkte sind. Nach der Rechtsprechung kommt es immer auf die Prüfung des Einzelfalls an.

Was sollten Sie im Zusammenhang mit Fehlern bei der Behandlung noch wissen?

Sie sind unzufrieden mit einer ärztlichen Behandlung in einer Praxis oder im Krankenhaus und möchten sich beschweren? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Ärztekammer beziehungsweise die Beschwerdestelle im Krankenhaus.

Die Ärztekammer prüft, ob ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt und eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass es hier um die Wahrung der Berufsehre der beschuldigten Ärzte oder Ärztinnen und nicht um die Wahrung Ihrer Interessen als Patientin oder Patient geht. Schadenersatzansprüche können auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden.

Grundsätzlich trägt der Patient oder die Patientin die Beweislast. Das heißt: Sie müssen beweisen, dass der Arzt oder die Ärztin einen Fehler gemacht und den eingetretenen Schaden verursacht hat. Hierbei kann ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst oder durch die Schlichtungsstellen der Ärztekammern helfen.

Beweiserleichterung kann vor allem dann eintreten, wenn sich aufgrund einer lückenhaften Dokumentationspflicht nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung standardgerecht war.

Auch wenn eine Ärztin oder ein Arzt gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse im groben Maße verstoßen hat (grober Behandlungsfehler), kehrt sich die Beweislast um. Bei einer Beweislastumkehr muss die ärztliche Seite beweisen, dass der gesundheitliche Schaden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Die Überprüfung eines vermuteten Behandlungsfehlers findet anhand Ihrer medizinischen Behandlungsunterlagen statt. Eine körperliche Untersuchung wird grundsätzlich nicht durchgeführt. Daher ist es wichtig, dass Sie sich bei gesundheitlichen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben. Zudem steht Ihnen der Barmer Teledoktor täglich unter 0800 3333 500 bei Fragen rund um Gesundheit, Medikamente und Therapie zur Verfügung.

Wenn das Gutachten einen Behandlungsfehler bestätigt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld:

  • Schadensersatz erhalten Sie bei materiellen Schäden, zum Beispiel durch Verdienstausfall.
  • Schmerzensgeld kann Ihnen zustehen, wenn der Behandlungsfehler zu nicht finanziellen Beeinträchtigungen führt, zum Beispiel zu gravierenden Einschränkungen im Alltag oder geminderten beruflichen Aussichten aufgrund der
    Schädigung.

In beiden Fällen sollten Sie sich rechtliche Unterstützung durch eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei suchen. Persönliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur von Ihnen selbst geltend gemacht werden.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Grundsätzlich beginnt die Frist bei Ansprüchen aus Behandlungsfehlern am dem Ende des Jahres, in dem die behandelte Person erfahren hat - oder ihr hätte ersichtlich sein müssen - dass die Behandlung fehlerhaft war. 

Ihr Wegweiser bei vermuteten Behandlungsfehlern (barrierefreies PDF)

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Wie sollten Sie bei einem vermuteten Behandlungsfehler vorgehen?

Junge Frau sitzt mit ihrem Laptop an einem Fenster und arbeitet

Im Portal „Mehr Patientensicherheit“ über Erfahrungen berichten

  • Über das Portal www.mehr-patientensicherheit.de können Sie Ihre positiven wie negativen Erfahrungen bei ärztlichen Behandlungen schildern.
  • Ihre Mitteilung wird selbstverständlich vertraulich behandelt und vor Veröffentlichung anonymisiert.
  • Jeder Fall wird von Fachexpertinnen und -experten bearbeitet.
  • Ihre Meldung kann dazu beitragen, die Patientensicherheit und die Gesundheitsversorgung für alle zu verbessern.