Patientenrecht

Zahnbehandlung - Ihr Recht auf Aufklärung über Alternativen

Lesedauer unter 1 Minute

Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Bei Zahnbehandlungen – insbesondere bei der Versorgung mit Zahnersatz – gibt es häufig Behandlungsalternativen. Daher beinhaltet die Aufklärungspflicht der Zahnärztin/des Zahnarztes auch die Benennung und Erläuterung einschließlich der Vor- und Nachteile dieser Alternativen.

Davon hängt häufig ab, welchen Eigenanteil Sie beim Zahnersatz bezahlen müssen (Zuschuss zum Zahnersatz).

Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt ist verpflichtet, die Aufklärung und die Behandlung zu dokumentieren und diese Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.

Sie haben ein Einsichtsrecht in Ihre Unterlagen, was beispielsweise bei einem vermuteten Behandlungsfehler notwendig sein kann.

Bei Problemen mit der Zahnbehandlung sollten Sie zuerst mit Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt sprechen. Sie haben ein Anrecht darauf, dass der Zahnersatz gegebenenfalls nachgebessert oder neu angefertigt wird. Ein Behandlungsabbruch kann berechtigt sein, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt notwendige Maßnahmen ablehnt oder Ihr Zahnersatz wegen einer schlechten Planung oder Ausführung unbrauchbar ist.

Zurück zu den Patientenrechten von A-Z