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Arbeiten trotz Krankschreibung: Das sollten Berufstätige wissen

Lesedauer weniger als 4 Min
Redaktion:
Ann-Mailin Behm (Redakteurin, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Johanna Moser (Barmer)

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gilt manchmal länger, als die Beschwerden anhalten. Doch dürfen Sie trotz Krankschreibung arbeiten? Ja, vorausgesetzt, Sie schätzen die eigene Belastbarkeit richtig ein und auch Ihr Arbeitgeber ist an Bord. Mehr zu den gesetzlichen Regelungen, was für Gehaltsfortzahlung und Versicherungsschutz gilt und was eine Teilkrankschreibung ist.

Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten gehen?

Grundsätzlich gilt: Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot, sondern eine ärztliche Prognose. Arbeiten trotz Krankmeldung kann erlaubt sein, wenn Sie tatsächlich wieder arbeitsfähig sind und Ihre Genesung dadurch nicht gefährden.

Kann der Arbeitgeber trotz Krankschreibung verlangen, dass ich arbeite?

Nein. Arbeitgeber dürfen eine arbeitsunfähige Person nicht dazu drängen, trotz Krankschreibung zu arbeiten.

Eine frühere Rückkehr muss freiwillig sein und darf weder Ihre eigene noch die Gesundheit Ihrer Arbeitskollegen und -kolleginnen gefährden.

Ist es notwendig, sich in der Arztpraxis „gesundschreiben“ zu lassen?

Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, ein zusätzliches ärztliches Attest dafür vorzulegen, dass Sie wieder einsatzfähig sind. Es empfiehlt sich jedoch, die letzte Krankschreibung korrigieren oder eine neue, kürzere ausstellen zu lassen.

Im Einzelfall kann eine erneute Untersuchung vor Arbeitsantritt sinnvoll sein, um den Gesundheitszustand richtig beurteilen zu lassen:

  • Wenn Ihr Chef oder Ihre Chefin ernste Zweifel an Ihrer Genesung hat, darf er oder sie Sie auch wieder nach Hause schicken.
  • Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, insbesondere wenn Ansteckungsgefahr besteht.

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Muss der Arbeitgeber über die Genesung informiert werden?

Auch wenn Sie keine „Gesundschreibung“ vom Arzt benötigen, empfiehlt es sich, Ihren Arbeitgeber vor der Rückkehr zu informieren. Dann kann er die frühere Arbeitsaufnahme bei der Einsatzplanung berücksichtigen.

Sind Sie trotz Krankschreibung auf dem Arbeitsweg krankenversichert?

Nehmen Sie die Arbeit freiwillig wieder auf, besteht der übliche Kranken- und gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Das gilt für den Arbeitsweg und auch, wenn Sie Ihre Arbeit nur kurzzeitig wieder aufnehmen und anschließend doch wieder nach Hause gehen.

Was ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Arbeitstages beginnt?

Wenn Sie den Arbeitstag wegen einer Erkrankung vorzeitig beenden, müssen Sie die ausgefallenen Stunden nicht nacharbeiten. Für diesen Arbeitstag haben Sie Anspruch auf das volle Gehalt. Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall beginnt erst mit dem Folgetag. 

Gibt es in Ihrem Betrieb eine Regelung, dass nicht für jeden Tag eine Krankschreibung vorgelegt werden muss, sondern erst am 2., 3. oder 4. Tag? Dann achten Sie darauf, dass die meisten Arbeitgeber den angefangenen Arbeitstag als ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit anrechnen.

Teilkrankschreibung: Was ist geplant und was gilt aktuell?

Eine Teilkrankschreibung, auch Teil-Arbeitsunfähigkeit oder Teilkrankmeldung genannt, gibt es bislang noch nicht.

Aktuell gilt grundsätzlich: Sie sind entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig.

Für eine schrittweise Rückkehr nach längerer Erkrankung kann die stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, infrage kommen.

Wie soll die Teilkrankschreibung funktionieren?

Sie beruht auf Freiwilligkeit. Sie müssen sich selbst zur teilweisen Arbeit in der Lage sehen. Zusätzlich sind eine ärztliche Feststellung und die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erforderlich.

Vorgesehen sind feste Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent.

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Wer zahlt bei einer Teilkrankschreibung?

  • Solange die Gehaltsfortzahlung läuft, besteht Anspruch auf das volle Gehalt.
  • Nach deren Ende vergütet Ihr Arbeitgeber die geleistete Arbeit anteilig.
  • Die gesetzliche Krankenkasse sichert den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil über ein neues Teilkrankengeld ab.

Bis zur geplanten Einführung Mitte 2028 gilt diese Regelung allerdings noch nicht.

FAQ: Fragen und Antworten zum Arbeiten trotz Krankschreibung

Sie dürfen grundsätzlich arbeiten, wenn Sie sich wieder dazu in der Lage fühlen und die Arbeit Ihre Erholung nicht beeinträchtigt. Ihr Arbeitgeber darf Sie dazu aber nicht verpflichten, die Rückkehr muss Ihre freiwillige Entscheidung sein
Sie beschreibt eine Rückkehr in den Beruf mit weniger als der üblichen Arbeitszeit, obwohl die Erkrankung noch nicht vollständig überwunden ist. Damit soll eine freiwillige, reduzierte Arbeitsaufnahme möglich werden – bislang ist dieses Modell aber noch nicht eingeführt. Aktuell gelten Beschäftigte grundsätzlich entweder als arbeitsfähig oder arbeitsunfähig.
Die Bundesregierung sieht feste Arbeitsanteile von 25, 50 oder 75 Prozent vor. Vorausgesetzt die betroffene Person, die ärztliche Praxis und der Arbeitgeber stimmen zu.
Derzeit gibt es keine Teilkrankschreibung. Sie wird Mitte 2028 eingeführt. Für eine schrittweise Rückkehr nach längerer Krankheit kann aktuell möglicherweise eine stufenweise Wiedereingliederung infrage kommen.
Während der Gehaltsfortzahlung soll weiterhin das volle Gehalt gezahlt werden. Danach zahlt der Arbeitgeber das anteilige Gehalt, während die gesetzliche Krankenkasse den krankheitsbedingt fehlenden Anteil mit einem Teilkrankengeld absichert.

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