Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen, wenn
- sie zu Hause von Verwandten, Freunden oder Bekannten gepflegt und betreut werden,
- dies ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes geschieht und
- sie dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.
Die Beratungseinsätze sind Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.
Wann und wie oft müssen Beratungseinsätze durchgeführt werden?
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 müssen jährlich zwei Beratungseinsätze nachweisen.
Dafür sind folgende Zeiträume gesetzlich vorgegeben:
- 1. Zeitraum: 01.01. - 30.06.
- 2. Zeitraum: 01.07. - 31.12.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 dürfen den Beratungseinsatz freiwillig vierteljährlich nutzen.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die auch oder ausschließlich Pflegesachleistungen erhalten, dürfen Beratungsbesuche gerne bis zu zweimal im Jahr freiwillig in Anspruch nehmen.
Wichtig: In dem Schreiben, mit dem das Pflegegeld bewilligt wird, wird auf die Beratungspflicht hingewiesen. Denken Sie daran, die Termine mit dem Anbieter Ihrer Wahl möglichst frühzeitig zu vereinbaren, damit Sie den Nachweis für einen Beratungseinsatz rechtzeitig erbringen können. Sofern ein Nachweis einmal nicht rechtzeitig eingereicht wird, erhalten Sie bzw. die pflegebedürftige Person eine schriftliche Erinnerung.
Wer darf einen Beratungseinsatz durchführen?
Die Beratung kann von den meisten ambulanten Pflegediensten, Sozialstationen oder anderen freien Anbietern oder Beratungsstellen durchgeführt werden. Wichtig ist, dass diese von den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassen sind.
Sie können sich frei für einen Anbieter entscheiden und auch beim nächsten Beratungseinsatz den Anbieter wechseln. Für die Suche steht Ihnen beispielsweise unser Pflegelotse zur Verfügung. Auch Pflegestützpunkte oder kommunale Beratungsstellen können Sie bei der Suche nach zugelassenen Anbietern unterstützen.
Was passiert, wenn Sie sich nicht beraten lassen?
Wenn Sie den Beratungsnachweis nicht zum fälligen Termin nachgewiesen haben, erhalten Sie etwa einen Monat nach diesem Termin ein Erinnerungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie innerhalb der folgenden drei Wochen die Möglichkeit haben, den Beratungstermin nachzuholen. Sofern Sie den Beratungseinsatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, wird Ihr Pflegegeld weiter ungekürzt ausgezahlt.
Verstreicht diese Nachholfrist, ohne dass der Beratungseinsatz nachgewiesen wird, erfolgt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Darüber werden Sie mit einem gesonderten Schreiben informiert. Im nächsten Schritt wird die Zahlung des Pflegegeldes vollständig eingestellt.
Beispiel: Der Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. nachgewiesen werden müssen, dies geschah aber nicht.
- Ende Juli wird ein Erinnerungsschreiben versandt, mit dem Hinweis auf eine Nachholfrist von drei Wochen.
- Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes kein Nachweis, wird das Pflegegeld zum 01.09. um 50 Prozent gekürzt.
- Wird daraufhin weiter kein Beratungseinsatz nachgewiesen, wird ab dem 01.10. kein Pflegegeld mehr gezahlt.