Eine junge Frau berät einen Mann
Leistungen

Beratungseinsatz: verpflichtende Beratung für alle, die Pflegegeld erhalten

Lesedauer weniger als 8 Min

Redaktion:

Barmer

Qualitätssicherung:

Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Ihre Barmer-Vorteile beim Beratungseinsatz

Individuelle Beratung zur Pflege

Eine Pflegefachkraft steht Ihnen in regelmäßigen Abständen mit Tipps und Hilfestellungen für die Pflege zu Hause zur Seite.

Freie Wahl des Anbieters

Für die Durchführung der Beratungseinsätze können Sie sich selbst einen Anbieter aussuchen und diesen jederzeit wechseln.

Sicherheit in der Versorgung

Mit den Beratungsbesuchen stellen Sie sicher, dass die Pflege gut gelingt und Sie regelmäßig Pflegegeld erhalten können.

Pflegebedürftige Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und daheim von Angehörigen versorgt werden, müssen regelmäßig die Beratung von Pflegefachkräften in Anspruch nehmen. Mit dem sogenannten Beratungseinsatz soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden. Die Beratungseinsätze sind für Barmer Versicherte kostenfrei.

Was ist ein Beratungseinsatz?

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Verwandten, Freunden oder Bekannten versorgt werden und ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von Pflegefachkräfte beraten lassen. Diese sogenannten Beratungseinsätze (auch Beratungsbesuche) sollen die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden von Fachkräften individuell beraten und erhalten hilfreiche Tipps und Informationen, welche die Pflege und Versorgung zu Hause erleichtern.

Wichtig: Die Beratungseinsätze sind verpflichtend, eine Befreiung ist nicht möglich. Können Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Besuche nicht nachweisen, wird das Pflegegeld nicht mehr ausgezahlt. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen, die bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrages zur Finanzierung anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.

Welche Bereiche umfasst der Beratungseinsatz?

Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen, wenn

  • sie zu Hause von Verwandten, Freunden oder Bekannten gepflegt und betreut werden,
  • dies ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes geschieht und
  • sie dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.

Die Beratungseinsätze sind Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.

Wann und wie oft müssen Beratungseinsätze durchgeführt werden?

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 müssen jährlich zwei Beratungseinsätze nachweisen.

Dafür sind folgende Zeiträume gesetzlich vorgegeben:

  • 1. Zeitraum: 01.01. - 30.06.
  • 2. Zeitraum: 01.07. - 31.12.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 dürfen den Beratungseinsatz freiwillig vierteljährlich nutzen.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die auch oder ausschließlich Pflegesachleistungen erhalten, dürfen Beratungsbesuche gerne bis zu zweimal im Jahr freiwillig in Anspruch nehmen.

Wichtig: In dem Schreiben, mit dem das Pflegegeld bewilligt wird, wird auf die Beratungspflicht hingewiesen. Denken Sie daran, die Termine mit dem Anbieter Ihrer Wahl möglichst frühzeitig zu vereinbaren, damit Sie den Nachweis für einen Beratungseinsatz rechtzeitig erbringen können. Sofern ein Nachweis einmal nicht rechtzeitig eingereicht wird, erhalten Sie bzw. die pflegebedürftige Person eine schriftliche Erinnerung.

Wer darf einen Beratungseinsatz durchführen?

Die Beratung kann von den meisten ambulanten Pflegediensten, Sozialstationen oder anderen freien Anbietern oder Beratungsstellen durchgeführt werden. Wichtig ist, dass diese von den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassen sind.

Sie können sich frei für einen Anbieter entscheiden und auch beim nächsten Beratungseinsatz den Anbieter wechseln. Für die Suche steht Ihnen beispielsweise unser Pflegelotse zur Verfügung. Auch Pflegestützpunkte oder kommunale Beratungsstellen können Sie bei der Suche nach zugelassenen Anbietern unterstützen.

Was passiert, wenn Sie sich nicht beraten lassen?

Wenn Sie den Beratungsnachweis nicht zum fälligen Termin nachgewiesen haben, erhalten Sie etwa einen Monat nach diesem Termin ein Erinnerungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie innerhalb der folgenden drei Wochen die Möglichkeit haben, den Beratungstermin nachzuholen. Sofern Sie den Beratungseinsatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, wird Ihr Pflegegeld weiter ungekürzt ausgezahlt.

Verstreicht diese Nachholfrist, ohne dass der Beratungseinsatz nachgewiesen wird, erfolgt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Darüber werden Sie mit einem gesonderten Schreiben informiert. Im nächsten Schritt wird die Zahlung des Pflegegeldes vollständig eingestellt.

Beispiel: Der Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. nachgewiesen werden müssen, dies geschah aber nicht.

  • Ende Juli wird ein Erinnerungsschreiben versandt, mit dem Hinweis auf eine Nachholfrist von drei Wochen.
  • Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes kein Nachweis, wird das Pflegegeld zum 01.09. um 50 Prozent gekürzt.
  • Wird daraufhin weiter kein Beratungseinsatz nachgewiesen, wird ab dem 01.10. kein Pflegegeld mehr gezahlt.

Wie können Sie den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Eine Pflegerin kümmert sich um eine ältere Frau mit Gehstock

Pflegelotse: Finden Sie das richtige Pflegeangebot

  • Pflegeheime, Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, Sozialstationen und Einrichtungen zur Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in ganz Deutschland finden
  • Suchergebnisse anhand verschiedener Kriterien wie Preise, Leistungen, Entfernung und Größe vergleichen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag finden, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können

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Häufige Fragen zum Beratungseinsatz

Vermutlich hat es eine Überschneidung zwischen dem Eingang des Beratungsnachweises bei der Pflegekasse und dem Versand des Erinnerungsschreibens gegeben.

Möglicherweise hat der Pflegedienst den Nachweis auch noch nicht eingereicht. Bitte erfragen Sie daher bei Ihrem Anbieter, ob er den Nachweis versandt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten Sie darum, dass der Nachweis schnellstmöglich unabhängig von der Rechnung per Fax an die Nummer 0202 568 333 0090 gesendet wird. 

Bitte beachten Sie: Sofern Sie diese Fax-Nummer für andere Zwecke verwenden, führt dies zu einer Verzögerung der Bearbeitung.

Eine Verlängerung der Frist ist leider nicht möglich. Da Sie den Anbieter frei wählen dürfen, können Sie sich aber an einen anderen Anbieter wenden, der Ihnen möglicherweise noch Termine innerhalb der gesetzten Frist anbieten kann. Nutzen Sie auch unseren Pflegelotsen für die Anbietersuche. 
Ab dem Tag, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde, haben Sie wieder Anspruch auf vollständiges Pflegegeld. Wir veranlassen die Zahlung, sobald uns der Nachweis des Beratungseinsatzes vorliegt. Gab es eine Verzögerung bei der Einreichung Ihres Nachweises, werden wir Ihnen das gekürzte oder eingestellte Pflegegeld nachträglich erstatten. 

Ja, jeder versäumte Termin muss nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn damit dann mehrere Beratungstermine im gleichen Halb- bzw. Vierteljahr stattfinden.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2. Der Beratungsbesuch hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen, dies wurde jedoch versäumt. Nach einer Erinnerung wird der Beratungseinsatz schließlich am 14.08. nachgeholt. Dieser Beratungseinsatz findet zwar in der zweiten Jahreshälfte statt, muss jedoch für das erste Halbjahr gewertet werden. Somit muss die pflegebedürftige Person bis zum 31.12. einen weiteres Beratungsgespräch für das zweite Halbjahr nachweisen.

Nein. Der Besuch einer Gutachterin oder eines Gutachters des MD hat den Hintergrund, das Vorliegen und den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Dabei steht die pflegebedürftige Person im Mittelpunkt der Betrachtung. Ihre Selbstständigkeit und ihre Fähigkeiten werden anhand festgelegter Kriterien betrachtet und eingeschätzt. Im Gegensatz dazu ist der Beratungseinsatz darauf ausgerichtet, die gesamte Pflegesituation zu betrachten und vor allem auch die pflegenden Angehörigen mit hilfreichen Tipps zu unterstützen. Die Ausrichtung der beiden Besuchsformen ist also völlig unterschiedlich. Daher kann der Besuch des MD nicht anerkannt werden.
Der Aufenthalt im Krankenhaus, in einer Reha- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den Beratungseinsatz nachzuweisen. Das Beratungsgespräch muss auf jeden Fall vor oder nach dem Aufenthalt nachgeholt werden, damit das Pflegegeld weiterhin gezahlt werden kann.
Wenn der Beratungsbesuch kurzfristig nachgewiesen werden muss, um die Frist einzuhalten, sollte der Anbieter den Nachweis möglichst per Fax an die Nummer 0202 568 333 0090 senden. Sie können dies auch selbst tun – in der Regel erhalten Sie von dem Anbieter eine Kopie des Nachweises. Die Rechnung kann unabhängig davon später gestellt werden.
Nein, da in diesen Fällen ein regelmäßiger Kontakt zu Fachkräften besteht, ist ein Beratungsbesuch nicht erforderlich.

Ja. Der Beratungseinsatz kann auch im Ausland von Ärzten oder Pflegefachkräften durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Barmer Pflegekasse bis zu einem Betrag von 23 Euro (bei Pflegegrad 2 und 3) bzw. 33 Euro (bei Pflegegrad 4 und 5) übernommen. Bitte reichen Sie dazu die Rechnung ein.

Die für alle Kassen einheitlichen Formulare bietet der GKV-Spitzenverband auf seiner Website zum Download an.

  • SGB XI - Elftes Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung 
  • Gemeinsames Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI