Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte nachweisen. Lesen Sie hier, was in diesem Zusammenhang wichtig ist.
Pflegebedürftige Personen, die von Verwandten, Freunden oder Bekannten versorgt werden, erhalten Pflegegeld. Sofern kein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist (also Kombinationsleistung bezogen wird), sieht der Gesetzgeber vor, dass regelmäßig Beratungen durch Fachkräfte stattfinden. Die Kosten für diese Besuche übernimmt die Barmer Pflegekasse. Diese Verpflichtung gilt auch für Pflegegeldbezieher, die bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrages zur Finanzierung anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Bis zum 30.06.2024 kann dabei jede zweite Beratung im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden.
Was ist das Ziel der Beratungseinsätze durch externe Fachkräfte?
Ziel der Beratungseinsätze ist es, die Pflege zu Hause möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen. Erfahrene Fachkräfte können oftmals hilfreiche Tipps und Informationen weitergeben, die die Pflege und Versorgung erleichtern.
Werden die vorgeschriebenen Besuche nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld nicht ausgezahlt werden.
Wann und wie oft müssen die Beratungseinsätze durchgeführt werden?
Wie häufig die Beratungsbesuche durchgeführt werden müssen, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgegeben, für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 ein vierteljährlicher.
Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, in welchen Zeiträumen jeweils ein Beratungseinsatz erfolgen muss.
Pflegegrad 2 | 01.01. - 30.06. | 01.07. - 31.12. | ||
Pflegegrad 3 | 01.01. - 30.06. | 01.07. - 31.12. | ||
Pflegegrad 4 | 01.01. - 31.03. | 01.04. - 30.06. | 01.07. - 30.09. | 01.10. - 31.12. |
Pflegegrad 5 | 01.01. - 31.03. | 01.04. - 30.06. | 01.07. - 30.09. | 01.10. - 31.12. |
Wir empfehlen Ihnen, möglichst frühzeitig Termine mit dem Anbieter Ihrer Wahl zu vereinbaren, damit Sie die Nachweise rechtzeitig erbringen können.
Wir beantworten die häufigsten Fragen rund ums Thema Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger:
In dem Schreiben, mit dem das Pflegegeld bewilligt wird, wird auf die Beratungspflicht hingewiesen. Sofern ein Nachweis einmal nicht rechtzeitig eingereicht wird, erhält die pflegebedürftige Person eine schriftliche Erinnerung.
Der Beratungseinsatz findet immer dort statt, wo die pflegebedürftige Person im häuslichen Bereich versorgt wird. Dies kann das eigene Zuhause, aber beispielsweise auch die Wohnung der Tochter, sein, wenn die Pflege überwiegend dort stattfindet.
Zur Beratung kommt eine Fachkraft zur pflegebedürftigen Person nach Hause. Sie erfragt, ob es im Pflegealltag Schwierigkeiten gibt, und unterstützt bei der Suche nach Lösungen. Die pflegebedürftige Person und die pflegenden Angehörigen erhalten die Möglichkeit, all ihre Fragen rund um die Gestaltung und Durchführung der Pflege loszuwerden.
Darüber hinaus gibt die Fachkraft Tipps zur Erleichterung der Pflege, zu möglicherweise hilfreichen Hilfsmitteln oder Veränderungen in der Wohnung und zur Entlastung der Pflegepersonen. Bei Bedarf vermittelt sie weitere Schulungs- oder Beratungsangebote.
Die Pflegeperson sollte bei der Beratung anwesend sein, da der Termin vor allem auch dazu dienen soll, sie bei ihrer Pflegetätigkeit zu unterstützen und mögliche Hilfen und Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Sofern mehrere Pflegepersonen beteiligt sind, sollten nach Möglichkeit auch alle teilnehmen.
Die Beratung kann von den meisten ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen sowie von weiteren, durch die Landesverbände der Pflegekassen zugelassenen freien Anbietern oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden.
Für die Suche nach einem ambulanten Pflegedienst oder einer Sozialstation steht Ihnen die Suchmaschine "Pflegelotse" zur Verfügung. Hier können Sie anhand Ihrer Postleitzahl Anbieter in Ihrer Nähe finden. Oder sprechen Sie uns an. Wir stellen Ihnen gerne eine Liste mit Anbietern zur Verfügung.
Die Kontaktdaten weiterer zugelassener Anbieter kann Ihnen ggf. ein Pflegestützpunkt oder eine kommunale Beratungsstelle vermitteln. Finden Sie online Beratungsstellen rund um das Thema Pflege.
Nein. Sie haben ein freies Wahlrecht, so dass Sie für jede Beratung den Anbieter Ihres Vertrauens ansprechen können.
Nein. Der Besuch einer Gutachterin oder eines Gutachters des MD hat den Hintergrund, das Vorliegen und den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Dabei steht die pflegebedürftige Person im Mittelpunkt der Betrachtung. Ihre Selbstständigkeit und ihre Fähigkeiten werden anhand festgelegter Kriterien betrachtet und eingeschätzt. Im Gegensatz dazu ist der Beratungseinsatz darauf ausgerichtet, die gesamte Pflegesituation zu betrachten und vor allem auch die pflegenden Angehörigen mit hilfreichen Tipps zu unterstützen. Die Ausrichtung der beiden Besuchsformen ist also völlig unterschiedlich. Daher kann der Besuch des MD nicht anerkannt werden.
Wenn Sie den Beratungsnachweis nicht zum fälligen Termin erbracht haben, erhalten Sie etwa einen Monat nach diesem Termin ein Erinnerungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie innerhalb der folgenden drei Wochen die Möglichkeit haben, den Beratungstermin nachzuholen.
Verstreicht diese Nachholfrist, ohne dass der Beratungseinsatz nachgewiesen wird, erfolgt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Darüber werden Sie mit einem gesonderten Schreiben informiert.
Sofern Sie die Beratung auch im nächsten Viertel- bzw. Halbjahr nicht nachweisen, wird die Zahlung des Pflegegeldes vollständig eingestellt.
Beispiel:
Der Beratungseinsatz hätte bei Pflegegrad 4 (Beratung ist vierteljährlich notwendig) bis zum 31.03. nachgewiesen werden müssen, dies geschah aber nicht.
Ende April wird ein Erinnerungsschreiben versandt, mit welchem noch einmal drei Wochen Zeit gegeben wird, den versäumten Termin nachzuholen.
Erfolgt kein Nachweis, wird das Pflegegeld zum 01.06. um 50 Prozent gekürzt.
Wird daraufhin weiter kein Beratungseinsatz nachgewiesen, wird das Pflegegeld zum 01.07. vollständig eingestellt.
Werden im Rahmen des Beratungseinsatzes Hinweise oder Empfehlungen gegeben, greifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekasse diese auf. Wird beispielsweise ein Hilfsmittel empfohlen, setzt sich die Barmer mit Ihnen in Verbindung, damit alle für die Versorgung notwendigen Schritte in die Wege geleitet werden können.
Viele Pflegedienste bieten ihren Kunden einen entsprechenden Erinnerungsservice an. Bitte erfragen Sie beim Anbieter Ihrer Wahl, ob man Sie in diesem Punkt unterstützen kann.
Bitte vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Beratungstermin mit einem Anbieter Ihrer Wahl.
Vermutlich hat es eine Überschneidung zwischen dem Eingang des Beratungsnachweises bei der Pflegekasse und dem Versand des Erinnerungsschreibens gegeben.
Möglicherweise hat der Pflegedienst den Nachweis auch noch nicht eingereicht. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Pflegedienst, ob er den Nachweis bereits versandt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten Sie darum, dass der Nachweis unabhängig von der Rechnung per Fax eingereicht wird, damit er schnellstmöglich vorliegt.
Die Fax-Nummer hierfür ist die 0800 333 00 92*.
(Bitte beachten Sie: Sofern Sie diese Fax-Nummer für andere Zwecke verwenden, führt dies zu einer Verzögerung der Bearbeitung!)
Sofern Sie den Beratungseinsatz innerhalb der gesetzten Drei-Wochen-Frist nachweisen, wird Ihr Pflegegeld ungekürzt weiter zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nachweisen, wird Ihr Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt.
Eine Verlängerung der Fristen ist leider nicht möglich. Da Sie den Anbieter frei wählen dürfen, können Sie sich aber an einen anderen Anbieter wenden, der möglicherweise noch Termine innerhalb der gesetzten Frist vergeben kann.
Der Aufenthalt im Krankenhaus, in einer Rehabilitations- oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den Beratungseinsatz nachzuweisen. Die Beratung muss auf jeden Fall vor oder nach dem Aufenthalt erfolgen. Ein aufgrund des Aufenthaltes versäumter Beratungseinsatz muss auf jeden Fall nachgeholt werden, damit das Pflegegeld weiterhin zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Anspruch auf die vollständige Zahlung des Pflegegeldes beginnt wieder ab dem Tag, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde. Die Zahlung wird veranlasst, sobald der Nachweis des Beratungseinsatzes bei der Pflegekasse vorliegt.
Wurde das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt, obwohl der Beratungseinsatz termingerecht durchgeführt wurde, und es gab lediglich eine Verzögerung beim Einreichen des Nachweises, wird das einbehaltene Pflegegeld nachträglich erstattet.
Ja. Jeder versäumte Termin muss nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn damit dann mehrere Beratungstermine im gleichen Halb- bzw. Vierteljahr stattfinden.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger bezieht Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2. Der Beratungsbesuch hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen, dies wurde jedoch versäumt. Nach der Erinnerung durch die Barmer Pflegekasse wird der Beratungsbesuch am 14.08. nachgeholt. Dieser Beratungsbesuch findet somit zwar in der zweiten Jahreshälfte statt, muss jedoch für das erste Halbjahr gewertet werden. Dies bedeutet, dass der Pflegebedürftige bis zum 31.12. einen weiteren Beratungsbesuch für das zweite Halbjahr abrufen muss.
Wenn der Beratungsbesuch kurzfristig nachgewiesen werden muss, damit die vorgegebene Frist eingehalten werden kann, sollte der Nachweis möglichst per Fax eingereicht werden.
Bitten Sie den Anbieter, den Nachweis vorab an die Nummer 0800 333 00 92* zu faxen. Die Rechnung kann unabhängig davon später gestellt werden.
(Bitte beachten Sie: Sofern Sie diese Fax-Nummer für andere Zwecke verwenden, führt dies zu einer Verzögerung der Bearbeitung!)
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. In der Regel erhalten Sie vom Anbieter eine Kopie des Nachweises. Diese können Sie per Fax an die Nummer 0800 333 00 92* einreichen.
(Bitte beachten Sie: Sofern Sie diese Fax-Nummer für andere Zwecke verwenden, führt dies zu einer Verzögerung der Bearbeitung!)
Nein, da in diesen Fällen ein regelmäßiger Kontakt zu Fachkräften besteht, ist ein Beratungsbesuch nicht erforderlich.
Ja. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die Pflegesachleistungen erhalten, dürfen gerne bis zu zweimal im Jahr Beratungsbesuche freiwillig in Anspruch nehmen. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Sofern privat pflegende Angehörige Beratung rund um die Pflege zu Hause wünschen, bieten sich auch individuelle häusliche Schulungen an. In diesem Rahmen ist eine intensivere Beratung möglich. Das Angebot ist ebenfalls kostenfrei.
Nein. Sofern Sie ausschließlich von privaten Pflegepersonen versorgt werden, ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Es besteht keine Möglichkeit, hiervon entbunden zu werden.
Ja. Der Beratungseinsatz kann im Ausland von Ärzten oder Pflegefachkräften durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Barmer Pflegekasse bis zu einem Betrag von 23 Euro (bei Pflegegrad 2 und 3) bzw. 33 Euro (bei Pflegegrad 4 und 5) übernommen. Bitte reichen Sie dazu die Rechnung ein. Sofern Sie Formularvordrucke in der jeweiligen Landessprache benötigen, stellen wir Ihnen diese gerne zur Verfügung.
* Ein Fax an diese Nummer ist aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz für Sie kostenfrei.