Hilfsmittel

Brillen und Kontaktlinsen: Wissenswertes zur Versorgung und zur Kostenübernahme

Lesedauer unter 3 Minuten

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barmer die Kosten für Ihr Hilfsmittel nur übernehmen darf, wenn der Anbieter unser Vertragspartner ist. Daher hat die Barmer für Brillengläser und Kontaktlinsen Verträge mit Hilfsmittelanbietern (Augenoptikern) abgeschlossen. Die Qualitätsanforderungen sind einheitlich, so dass Sie immer gut versorgt sind – egal, welchen Vertragspartner Sie wählen.

Wie erhalten Sie Brillengläser oder Kontaktlinsen?

Damit wir die Kosten für Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung vom Arzt. Mit diesem Rezept können Sie sich direkt an einen unserer Vertragspartner wenden. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.

Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe sind verordnungsfähig, wenn:

  • Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Fehlsichtigkeit vorliegt.
  • Sie auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung haben (mindestens Stufe 1 der WHO-Klassifikation). Dies ist dann der Fall, wenn Sie mit Brille auf beiden Augen eine maximale Sehschärfe von 30 Prozent erreichen.
  • bei Ihnen eine Fernkorrektur von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung erforderlich ist.

Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe können nur unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen verordnet werden. Darüber hinaus gibt es noch therapeutische Sehhilfen (wie z. B. Prismen, Kantenfilter oder Keratokonuslinsen), die bei speziellen medizinischen Voraussetzungen verordnet werden können. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Augenarzt an.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl eines Hilfsmittelanbieters. Sie können uns natürlich auch über unsere kostenfreie Telefonnummer kontaktieren: 0800 333 1010.

Welchen Anspruch haben Sie gegenüber unserem Vertragspartner?

Für Sehhilfen wurden Festbeträge vereinbart, die von der benötigten Sehstärke abhängig sind. Gern teilen unsere Vertragspartner Ihnen den entsprechenden Festbetrag mit.

Unsere Verträge umfassen außerdem die Beratung, Bestimmung der Sehschärfe, Einarbeitung der Gläser in das Brillengestell, Anpassung und Kontrolle der Brille. Bei Kontaktlinsen werden Sie zudem in die richtige Handhabung eingewiesen. Eine Kontrolle erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach der Anpassung und beinhaltet ggf. einen Tausch der Kontaktlinse. Falls es erforderlich ist, wird die Betreuung bis zu drei Monaten fortgesetzt.

Eine weitere spannende Info für Sie: Brillengläser oder Kontaktlinsen erhalten Sie in der Regel ohne vorherige Bewilligung der Barmer.

Wie werden Sie von dem Vertragspartner beraten?

Der Augenoptiker berät Sie vor der Auswahl ausführlich: Er stellt sicher, dass die Sehhilfe funktionsgerecht und in einem technisch einwandfreien Zustand ist.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung für Brillen und Kontaktlinsen?

Ihre Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel – und ist direkt an den Vertragspartner zu zahlen. Liegen Ihre Zuzahlungen über der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

Sollten Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sein, legen Sie unserem Vertragspartner bitte Ihren Befreiungsnachweis vor. Dann stellt er Ihnen keine Zuzahlung in Rechnung.

Fallen neben der Zuzahlung zusätzliche Mehrkosten an?

Entscheiden Sie sich bei den Brillengläsern oder Kontaktlinsen für eine höherwertige Ausstattung (z. B. Entspiegelung, besonders gehärtete oder beschichtete Gläser), müssen Sie die Mehrkosten selber tragen. Die Brillenfassung zählt nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Benötigen Sie eine Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.

Müssen Sie außerdem etwas beachten?

Die Barmer stellt ihren Versicherten Hilfsmittel grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung. Das bedeutet für Sie: Die Kosten rechnet der Optiker bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages direkt mit der Barmer ab.

Erhalten Sie also vom Optiker eine Rechnung über die Gesamtkosten, kann die Barmer nachträglich nichts erstatten. Verwendet der Arzt für die Verordnung ein Privatrezept, können die Kosten für die selbstbeschaffte Sehhilfe ebenfalls nicht übernommen werden.