Sie haben sich entschieden, Ihre Mitgliedschaft bei der Barmer Krankenkasse zu kündigen? Rund neun Millionen Versicherte schenken der Barmer ihr Vertrauen. Bleiben Sie Teil einer starken Solidargemeinschaft. Das ist für Versicherte gerade in Krisenzeiten die beste Grundlage für einen hochwertigen Versicherungsschutz.
Fristen, schriftliche Kündigung, außerordentliche Kündigung und mehr: Wissenswertes zum Thema Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte für Sie zusammengefasst
Ein Kündigungsschreiben ist nicht notwendig, wenn Sie bei der Barmer kündigen und zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln möchten. Füllen Sie statt eines Kündigungsschreibens einfach den entsprechenden Aufnahmeantrag der Krankenkasse aus, zu der Sie wechseln möchten. Diese Krankenkasse kümmert sich dann bezüglich der Kündigung um alle weiteren Schritte. Sie setzt sich mit der Barmer auch zwecks Ihrer Kündigung in Verbindung, wenn Ihre Unterlagen geprüft wurden.
Sie möchten Ihre Kündigung zurücknehmen? Das ist möglich und ganz einfach: Bitte geben Sie einfach Ihre Daten auf der Seite Mitglied bleiben ein.
Ändert sich nichts in Ihrem Versicherungsverhältnis, kann die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse nach Ablauf des übernächsten Monats beginnen. Was heißt das? Sie wählen Ihre neue Krankenkasse beispielsweise im Monat Januar und kündigen im gleichen Monat. Dann endet die Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse zum 31. März. Gegebenenfalls ist zunächst eine Bindungsfrist von zwölf Monaten einzuhalten. Gerne prüfen wir für Sie, ob das bei Ihrer Versicherung der Fall ist. Wenn Ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Wichtig zudem: Bei einer Änderung im Versicherungsverhältnis (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel) können Sie künftig sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Hierfür benötigt Ihre neue Krankenkasse eine Wahlerklärung innerhalb von zwei Wochen ab Beschäftigungsbeginn.
Ja. Eine formlose Information an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Hochschule oder die Arbeitsagentur reicht aus.
Bitte legen Sie bei Ihrem ersten Arztbesuch nach erfolgreichem Wechsel einfach Ihre neue Versichertenkarte vor. Auch notwendige Überweisungen zu Fachärzten sollen die korrekte Information über Ihre Kassenzugehörigkeit enthalten. Ihre noch laufenden Überweisungen zu Fachärzten werden dann geändert.
Bei einer Kündigung gilt es, die gesetzliche Bindungsfrist zu beachten. Diese variiert, je nachdem, ob es sich um einen Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarif handelt. Wichtig: Bei einer Änderung im Versicherungsverhältnis (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel) endet auch die Bindungsfrist eines Wahltarifs.