Sozialversicherung von A-Z

Lexikon für Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Was gilt aktuell in der Sozialversicherung? Das Barmer-Lexikon für Firmenkunden bietet Daten, Zahlen und Fakten rund um die Themen Steuerrecht, Personalrecht und Sozialrecht. Unser Nachschlagewerk liefert Ihnen kurze, prägnante Erklärungen und Definitionen. Zudem finden Sie zahlreiche Tipps für die betriebliche Praxis von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zeitarbeit.

Index für Buchstabe "B"

Befristung: Arbeitsvertrag, Gründe und Beendigung

Unter einer Befristung wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag verstanden, welcher unterteilt wird in kalendermäßig befristeter und zweckbefristeter Arbeitsvertrag. 

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach den individuellen beitragspflichtigen Einnahmen, höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, berechnet. 

Beitragsberechnung: Beiträge zur Sozialversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde laut Gesetz auf 14,6 % festgesetzt. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. 

Beitragserstattung

Eine Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist grundsätzlich möglich. Zu viel berechnete oder gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich auf-, verrechnet oder erstattet werden. 

Beitragsfälligkeit

Nach dem Sozialversicherungsgesetz werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. 

Beitragsgruppenschlüssel und Beitragsgruppen

Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen zur Sozialversicherung und im Insolvenzgeld verschlüsselt. 

Beitragsnachweis

Der Beitragsnachweis enthält die abzuführenden Beiträge getrennt nach Beitragsgruppen und ist vom Arbeitgeber der Krankenkasse je Entgeltabrechnungszeitraum rechtzeitig vorzulegen. 

Beitragspflichtige Einnahmen

Der Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. 

Beitragssätze

Die Beitragssätze zu allen Zweigen der Sozialversicherung - mit Ausnahme der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze - werden durch Gesetz bzw. das Bundesgesundheitsministerium festgesetzt. 

Beitragszahlung

Die Beitragszahlung ist laut Beitragsverfahrensverordnung nur dann pünktlich erfolgt, wenn sie am Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Einzugsstelle wertgestellt ist.