Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) bezeichnet alle Maßnahmen im Betrieb, die darauf abzielen, gesundheitliche Belastungen der Beschäftigten zu reduzieren und die Arbeitskraft zu erhalten. Sie umfasst sowohl verhaltens- als auch verhältnispräventive Ansätze, etwa in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention. BGF ist ein Teilbereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), das darüber hinaus auch Arbeitsschutz und Betriebliches Eingliederungsmanagement einschließt.
Rechtlich ist die BGF in Deutschland vor allem durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geprägt. Betriebe sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Belastungen – auch psychischer – zu ergreifen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beachten.
Finanziell werden Arbeitgeberleistungen zur BGF steuerlich gefördert: Nach § 3 Nr. 34 EStG sind bis zu 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei, sofern die Maßnahmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und den Qualitätsanforderungen des SGB V entsprechen. Dazu zählen zertifizierte Präventionskurse und weitere Maßnahmen, die den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands genügen.
Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert zudem auf europäischen Vorgaben, insbesondere der Luxemburger Deklaration und der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG.
Die Vorgaben des GKV-Spitzenverbands für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) sind im Leitfaden Prävention sowie in den einschlägigen Regelungen des SGB V konkretisiert. Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen sind:
- Maßnahmen müssen den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen. Dazu gehören verbindliche und bundesweit einheitliche Qualitätsstandards, die durch ein Zertifizierungsverfahren sichergestellt werden.
- Die Festlegung der Handlungsfelder und Kriterien erfolgt unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger aus verschiedenen gesundheitsbezogenen Disziplinen (z. B. Medizin, Psychologie, Arbeitsmedizin, Ernährungswissenschaften).
- Die Maßnahmen müssen auf die Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken, die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder die Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten der Beschäftigten abzielen.
- Die Krankenkassen dürfen nur solche Maßnahmen fördern oder durchführen, die den im Leitfaden Prävention dargestellten Kriterien entsprechen. Nicht zertifizierte Maßnahmen sind ausgeschlossen.
- Die Evaluation und Messung der Zielerreichung ist verpflichtend, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen.
- Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Übersicht der zertifizierten Leistungen und Programme, die den Anforderungen entsprechen.
Die maßgeblichen Handlungsfelder sind u. a. Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention. Die Maßnahmen müssen zudem für alle Beschäftigten zugänglich sein und auch Menschen mit Behinderung berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB V, Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands).