Sozialversicherungsrecht

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Lesedauer unter 4 Minuten

Was ist ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung?

§ 257 des Sozialgesetzbuch (SGB) V- besagt, dass Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung haben.

Übersicht: Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung

Der Beitragszuschuss – auch Arbeitgeberzuschuss genannt – für eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist in Höhe des Betrags zu zahlen, den das Unternehmen im Fall der Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Der Zuschuss beträgt ab 1.1.2024 377,78 Euro zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.

Beispiel 2024

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge werden jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Monatliches Arbeitsentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze 2024): > 5.175 Euro
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 2,19 %
Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung: 868,88 Euro

Beurteilung

Beitragszuschuss des Unternehmens:
5.175,00 € x 7,3 % = 377,78 €
zuzüglich hälftiger Anteil kassenindividueller Zusatzbeitragssatz:
5.175,00 € x 1,095 % = 56,67 €
Gesamt: 377,78 € + 56,67 € = 434,45 €
Beitragsbelastung des/r Arbeitnehmer/in:
868,88 € (Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung) - 434,45 € € (Arbeitgeberzuschuss) = 434,43 €

Bei freiwillig krankenversicherten zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (zum Beispiel Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 243 SGB V) anzuwenden. Dieser beträgt 14,0 %.

Der Zuschuss beträgt dann 7,0 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (14,0 % : 2) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem Zusatzbeitragssatz. Daraus ergibt sich für diesen Personenkreis ein Zuschuss im Jahre 2024 von 362,25 Euro (5.175 Euro x 7,0 %) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (5.175 Euro x 1,095 % =) 56,67 Euro.

Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung

Auch privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (14,6 % : 2 = 7,3 %), der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2024 (1,7 %) und das aktuelle Arbeitsentgelt, maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt folglich ab 1.1.2024 377,78 Euro (5,175 Euro x 7,3 %) zuzüglich 43,99 Euro (5.175 Euro x 0,85 %).

Höchstens erhält der bzw. die Beschäftigte als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er/sie tatsächlich für seine/ihre private Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Zahlung des Beitragszuschusses ist eine Absicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Vertragsleistungen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens muss alle drei Jahre beim Unternehmen eingereicht werden.

Beitragszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung 

Gemäß §§ 58 und 61 Sozialgesetzbuch (SGB) XI können freiwillige Versicherte auch in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Er wird in Höhe des Betrages gezahlt, den das Unternehmen im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beträgt 2024 87,98 Euro (Bundesland Sachsen: 62,10 Euro). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten allein, Beitragsabschläge für das 2. bis 5. Kind werden nur bei den Mitarbeitenden abgezogen.

Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung beanspruchen können, erhalten von ihrer Firma einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den das Unternehmen im Fall der Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte; höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags. Der Höchstzuschuss beträgt 2024 87,98 Euro (Bundesland Sachsen: 62,10 Euro).

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Beitragszuschuss für Beschäftigte

Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, erhalten von ihrem Unternehmen einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hat sich der Beschäftigte bei einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel der Barmer) freiwillig versichert, beträgt der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für den allgemeinen Beitragssatz 7,3 % und für den ermäßigten Beitragssatz 7,0 % zuzüglich des halben kassenindividuellen zusätzlichen Beitragssatzes.

Zur Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss 1,525 % (in Sachsen 1,025 %) der Bemessungsgrundlage. Ist der Beschäftigte bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags (2024 = 0,85 %) berechnet. Die Zuschüsse dürfen jedoch nicht höher als die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Beiträge sein.

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