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Flexi-Rente: Flexibler Eintritt in die Rente

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Was ist die Flexi Rente?

Ziele des "Flexi-Rentengesetzes" sind eine Verlängerung der individuellen Lebensarbeitszeit der Beschäftigten und eine Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Rentenversicherungsfreiheit für Bezieher einer Vollrente wegen Alters tritt erst nach Ablauf des Monats ein, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Dies bedeutet, dass auch neben einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch Beiträge zur Steigerung der Rente gezahlt werden. Dies erhöht den Anreiz, neben der Rente noch weiterzuarbeiten und den späteren Lebensstandard zu erhöhen.

Seit 01.01.2022 müssen Unternehmen, die einen Rentner oder eine Rentnerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigen, den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Pflicht war bis zum 31.12.2021 ausgesetzt worden. Zum Jahreswechsel sollten Sie nicht vergessen, die Beitragsgruppe in der DEÜV-Meldung anzupassen. Bisher waren beschäftigte Rentner/innen mit der Beitragsgruppe „0“ in der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Künftig ist wieder die Beitragsgruppe „2“ zu übermitteln.

Flexi-Rente: Diese Hinzuverdienstregelungen gibt es

Um Beschäftigte möglichst lange im Erwerbsleben zu halten, haben sie verschiedene Wahlmöglichkeiten zur flexiblen und selbstbestimmten Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand. Dies betrifft beispielsweise die Kombinierbarkeit von Einkommen aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente. Wer neben einer Alters- oder vollen Erwerbsminderungsrente weiterarbeitet, darf mehr vom Zuverdienst behalten.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sind zum 1. Januar 2023 weggefallen. Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gelten nun folgende Hinzuverdienstgrenzen:

  • Volle Erwerbsminderung: 17.820,00 Euro (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße)
  • Teilweise Erwerbsminderung: 35.650,00 Euro (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße)

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