Sozialversicherungsrecht

Hinzuverdienstgrenzen

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Vor der Regelaltersgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist zum 1.1.2023 abgeschafft worden.

Hinzuverdienstdeckel

Der Begriff Hinzuverdienstdeckel bezeichnet die jeweilige individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst. Dafür werden die Einkommensverhältnisse der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn betrachtet. Das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten ist maßgebend. Wenn die gekürzte Rente und ein Zwölftel des Jahreshinzuverdienstes höher sind als der Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag komplett auf die verbliebene Rente angerechnet und die Rente um diesen Betrag gekürzt.

Nach der Regelaltersgrenze

Wer seine Regelaltersgrenze erreicht hat, kann neben seiner Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Seit 2008 besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht überschritten wird. Die Formulierung "bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" bezieht sich auf die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Somit haben Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 und jünger bei sämtlichen Renten wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Bezug von Erwerbsminderungsrente

Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen ab 1.1.2023 3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße hinzuverdient werden (ab 1.1.2023 = 17.820,00 Euro). Zum Hinzuverdienst zählen neben dem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit auch bestimmte Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld.

Bei einer Rente wegen einer teilweisen Erwerbsminderung dürfen 35.650,00 Euro (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße) hinzuverdient werden (2023).

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