Was sind Beschäftigungsverbote?
Bestehen für Arbeitnehmende Beschäftigungsverbote, dürfen sie ihre Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben. Es gibt folgende Formen von Beschäftigungsverboten:
Arten von Beschäftigungsverboten
Absolutes Beschäftigungsverbot
Es gilt kraft Gesetzes für alle Beschäftigten eines bestimmten Personenkreises, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Beispiele sind Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes (§§ 3-6 MuSchG).
Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot
Es wird durch ärztliche Bescheinigung ausgesprochen, wenn eine Beschäftigung – etwa mit bestimmten Tätigkeiten oder über einen bestimmten Zeitraum – die Gesundheit gefährdet. Im Mutterschutzrecht gilt ein solches Verbot, wenn das medizinische Personal bestätigt, dass die betroffene Arbeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde (§ 16 MuSchG).
Grundsätzliches Beschäftigungsverbot
Es untersagt jede Art der Beschäftigung. So dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den ersten Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet keine Beschäftigung aufnehmen (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Ausnahmen siehe unter Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Partielles Beschäftigungsverbot
Es beschränkt die Beschäftigung auf bestimmte Tätigkeiten. Jugendliche dürfen etwa keine Arbeit verrichten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder ihre sittliche Entwicklung gefährden, (§ 22 JArbSchG).