Sozialversicherungsrecht

Beitragszahlung

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Fälligkeit der Beitragszahlung

Laut § 3 BVV ist die Zahlung nur dann pünktlich erfolgt, wenn sie auf dem Bankkonto der Einzugsstelle am Fälligkeitstag (Beitragsfälligkeit) wertgestellt ist. Der Zahltag gilt einheitlich für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, für die Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung und für die Umlage für das Insolvenzgeld.

Wie regelt die Barmer die Beitragszahlungen?

Die Barmer hält bundesweit für alle Beitragszahler innerhalb aller großen Sparkassen-, Volksbanken- und Großbankennetze einheitliche Bankkonten zur Überweisung der Beiträge bereit.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Beitragsabführung

Die Beiträge können im Rahmen des Lastschriftverfahrens durch die Barmer von Ihrem Konto abgebucht werden. Wünschen Sie dieses Zahlungsverfahren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats bei der Barmer.

Die Beiträge können mit Angabe der Betriebsnummer, unter der Sie Ihre Beiträge an uns abführen, auf unsere Beitragskonten (www.barmer.de/a000151) überwiesen werden. Beachten Sie bitte, dass die Beiträge am Fälligkeitstag gutgeschrieben sein müssen. Es genügt nicht, die Überweisung bis zum Fälligkeitstag getätigt zu haben. Die Banklaufzeiten sind zu beachten. Sollten Sie Beiträge per Verrechnungsscheck zahlen, sind die Banklaufzeiten und die Bearbeitungszeit der Einzugsstelle einzurechnen. Die Einzugsstelle muss die Möglichkeit haben, die Schecks so rechtzeitig an die Bank weiterzuleiten, dass die Gutschrift durch die Bank bis zum Fälligkeitstag erfolgt. Die Zahlung per Scheck birgt also Risiken. Wir empfehlen daher die ersten beiden Möglichkeiten. Sind die Beiträge am Fälligkeitstag nicht auf dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben, ist diese kraft Gesetzes verpflichtet, vom ersten Tag nach der Fälligkeit an und für jeden weiteren Monat des Rückstands einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der säumigen Beiträge zu erheben.

Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Ist ein Beschäftigter krankenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Krankenkasse abgeführt, die der Arbeitgeber wählt.

Qualitätssicherung