Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barmer die Kosten für Ihr Hilfsmittel nur übernehmen darf, wenn der Anbieter unser Vertragspartner ist. Daher hat die Barmer auch für verschiedene Messgeräte Verträge mit Hilfsmittelanbietern abgeschlossen. Die Qualitätsanforderungen sind einheitlich, so dass Sie immer gut versorgt sind – egal, welchen Vertragspartner Sie wählen.
Was sind Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen?
Hierunter fallen Geräte wie:
- Blutdruckmessgeräte: Sie messen den Blutdruck und in der Regel die Pulsfrequenz. Die Geräte sind für Patienten geeignet, die ihren Blutdruck aufgrund einer ärztlichen Diagnose häufig messen müssen.
- Blutzuckermessgeräte: Insulinpflichtigen Diabetiker nutzen diese, um die Glucosekonzentration im Kapillarblut zu messen.
- Blutgerinnungsmessgeräte: Diese Geräte werden auch als CoaguChek Geräte bezeichnet. Sie messen die Gerinnungsfähigkeit des Blutes und sind für Patienten geeignet, die regelmäßig starke Blutverdünner nehmen müssen.
- Überwachungsmonitore: Sie werden meistens verwendet, um den plötzlichen Kindstod (SIDS) zu vermeiden.
- Pulsoxymeter: Dies sind Geräte, die den Sauerstoffgehalt im Blut über ein optisches Verfahren messen. Eingesetzt werden sie bei Patienten, die starken Sauerstoffschwankungen unterliegen und diese durch die Gabe von Sauerstoff regulieren müssen. Überwachungsmonitore und Pulsoxymeter können je nach Anforderungen auch in einem Gerät vereint sein.
Wie erhalten Sie ein solches Messgerät?
Damit wir die Kosten für eines der oben genannten Geräte übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung vom Arzt. Mit diesem Rezept können Sie sich direkt an einen unserer Vertragspartner wenden. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere und wird uns bei Bedarf einen Kostenvoranschlag zur Prüfung übermitteln. Denken Sie dabei bitte auch daran, dem Vertragspartner Ihre Rufnummer mitzuteilen, damit dieser für die Beratung oder Lieferung Kontakt mit Ihnen aufnehmen kann.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl eines Hilfsmittelanbieters. Sie können uns natürlich auch über unsere kostenfreie Telefonnummer kontaktieren: 0800 333 1010.
Welchen Anspruch haben Sie gegenüber unserem Vertragspartner?
Die Messgeräte werden von der Barmer gekauft, alternativ erhält der Vertragspartner eine Versorgungspauschale. Hierin sind alle Serviceleistungen enthalten, wie umfassende Beratung, Einweisung in den Gebrauch, Lieferung, Montage und Nachlieferung von Zubehör. Auch notwendige Reparaturen sind für Sie kostenfrei, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Bei technischen Problemen am Gerät bzw. am Zubehör wenden Sie sich bitte direkt an den Lieferanten. Er wird diese umgehend durch telefonische Anleitung oder vor Ort beheben.
Wie werden Sie von dem Vertragspartner beraten?
Aufgabe des Vertragspartners ist es, Sie umfassend zur Produktauswahl zu beraten und in das gewählte Produkt einzuweisen. Die Beratung erfolgt in ruhiger Umgebung und bei Bedarf unter Einbeziehung von Angehörigen/Betreuern, Ärzten oder Therapeuten.
Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?
Ihre Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel – und ist direkt an den Vertragspartner zu zahlen. Liegen Ihre Zuzahlungen über der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.
Fallen neben der Zuzahlung zusätzliche Mehrkosten an?
Grundsätzlich bietet Ihnen der Vertragspartner ein medizinisch erforderliches Gerät ohne Mehrkosten an. Falls Sie sich nach der Beratung bewusst für ein anderes Produkt (z. B. eines bestimmten Herstellers) entscheiden, muss der Vertragspartner Sie über die Höhe der Mehrkosten informieren.
Müssen Sie zusätzlich etwas beachten?
Es ist wichtig, dass Sie unserem Vertragspartner eventuelle Adressänderungen mitteilen.
Bitte behandeln Sie Ihr Messgerät immer mit Sorgfalt. Beachten Sie die Gebrauchsanweisung und Hinweise, die Ihnen der Vertragspartner bei der Einweisung gibt. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigungen entstehen, würden Ihnen in Rechnung gestellt. Die Hilfsmittel und Zubehöre/Zurüstungen, die im Rahmen der Versorgungspauschale geliefert werden, bleiben Eigentum des Vertragspartners.