Pflegebeiträge und Krankengeld

Wie sich die neuen Beiträge zur Pflegeversicherung auf Ihr Krankengeld und Kinderkrankengeld auswirken

  • Am 1. Juli 2023 erhöht sich der Beitrag in der Pflegeversicherung. Außerdem werden Eltern beim Pflegebeitrag entlastet. Künftig wird es gestaffelte Beitragssätze geben – abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. 
  • Wenn Sie Krankengeld oder Kinderkrankengeld bekommen, werden automatisch Beiträge unter anderem zur Pflegeversicherung abgezogen. Deswegen haben die neuen, gestaffelten Beiträge Auswirkung auf die Höhe Ihres Krankengelds. Sie zahlen den Versichertenanteil – den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Pflege übernimmt während des Krankengeldbezuges die Barmer. 

Fragen und Antworten zum Thema (Kinder-)Krankengeld und Pflegeversicherung

Die Kosten für die Pflegeversicherung sind in den vergangenen Jahren laufend gestiegen. Der Gesetzgeber hat deswegen beschlossen, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu erhöhen. Ab Juli 2023 gelten dann die neuen und nun gestaffelten Pflegebeiträge.

Geänderte Beiträge und Anteile zum 01. Juli 2023

 Ohne Kind1 Kind2 Kinder*3 Kinder*4 Kinder*5 Kinder*
Bisheriger Beitragssatz3,40%3,05%3,05%3,05%3,05%3,05%
Beitragssatz ab 01.07.20234,00%3,40%3,15%2,90%2,65%2,40%
Ihr bisheriger Anteil1,875%1,525%1,525%1,525%1,525%1,525%
Ihr Anteil ab 01.07.20232,30%1,70 %1,45 %1,20 %0,95 %0,70 %

* gezählt werden alle Kinder unter 25 Jahren

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von der Barmer aus Ihrem Brutto-Krankengeld bzw. Brutto-Kinderkrankengeld gezahlt. Durch die neuen gestaffelten Pflegebeitragssätze verringern sich die Beiträge bei 2 oder mehr Kindern. Dadurch erhöhen sich die ausgezahlten Netto-Beträge.

Beispiel für die neue Berechnung des Krankengeldes bei 2 Kindern, die jünger als 25 Jahre als sind:

Sie sind im Krankengeldbezug und erhalten ein tägliches Brutto-Krankengeld von 100 Euro. Sie haben 2 Kinder, die unter 25 Jahre alt sind. Damit reduziert sich Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25% – also von 1,7% auf 1,45%. Damit steigt des tägliche Netto-Krankengeld um 0,25 €.

Dazu ein Tipp: Mit unserem Krankengeldrechner können Sie jederzeit Ihr voraussichtliches Krankengeld berechnen.

Die Änderungen sind für alle Versicherten relevant, bei denen vom Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld Beiträge für die Pflegeversicherung abgezogen werden.

Eine Ausnahme sind die folgenden Personengruppen: 

  • Krankengeld-Beziehende aus Arbeitslosengeld
  • Verletztengeld- oder Kinderverletztengeld-Beziehende
  • Versorgungskrankengeld-Beziehende

Für sie werden vom Krankengeld nämlich keine Beiträge abgezogen, außer dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,6%. 

Nein. Da die Umsetzung technisch sehr aufwändig ist, ist eine Umsetzung zum 01.07.2023 noch nicht möglich. Daher hat der Gesetzgeber den Krankenkassen einen Umsetzungszeitraum bis ins Jahr 2025 eingeräumt.

Selbstverständlich zahlen wir Ihnen den möglicherweise zu viel einbehaltenen Beitrag schnellstmöglich aus, sobald wir dazu technisch in der Lage sind.

Um die voraussichtliche Höhe Ihres Krankengeldes zu erfahren, nutzen Sie gern unseren Krankengeldrechner
Nein. Wir melden uns bei Ihnen, sobald wir die Informationen benötigen. Sie brauchen zunächst nichts zu tun.

Ihr erstes Kind wird immer auf den Pflegebeitrag angerechnet, egal wie alt es ist. Für alle anderen Kinder gilt: Diese werden nur auf den Pflegebeitrag angerechnet, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Folgende Kinder können berücksichtigt werden:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder

Die reduzierten Beitragssätze zur Pflegeversicherung im (Kinder-)Krankengeldbezug gelten vom 2. bis zum 5. Kind. Sie werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt geworden ist. 

Das Alter ihres 1. Kindes ist für die reduzierten Beiträge nicht relevant. Aber dass Sie mindestens 1 Kind haben sorgt dafür, dass für Sie kein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6% anfällt. 

Informationen zu den Zu- und Abschlägen finden Sie auf der Seite zu den neuen Pflegebeiträgen und den Zuschlägen.

Dann gilt für Sie der Pflegeversicherungsbeitrag aus dem (Kinder-)Krankengeld von 1,70%.

 

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