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Kinderkrankengeld - damit Sie für Ihr Kind da sein können

Lesedauer unter 8 Minuten

Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Max Janke (Barmer)

Ihr Kind ist krank? Wenn Sie zu Hause die Betreuung übernehmen müssen und das Gehalt vom Arbeitgeber ausbleibt, unterstützt Sie die Barmer mit dem Kinderkrankengeld.

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Kinderkrankengeld?

Wenn Ihr Kind krank ist, braucht es liebevolle Pflege und Fürsorge. Es gibt außer Ihnen niemanden, der die Betreuung übernehmen kann? Dann haben Sie als berufstätige Mutter oder berufstätiger Vater die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld:

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert (z.B. als angestellte oder selbstständige Person)
  • Sie können Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen und haben einen Verdienstausfall.
  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt. Falls Ihr Kind eine Behinderung hat und Hilfe benötigt, besteht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld über diese Altersgrenze hinaus.
  • Sie haben ein ärztliches Attest, das die Krankheit Ihres Kindes bescheinigt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind betreuen.

Hinweis: Wenn Ihr Kind krank ist, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Ihr krankes Kind Ihre Betreuung und Pflege braucht. Das Formular wird umgangssprachlich auch als „Kinderkrankenschein“ bezeichnet.

Antrag auf Kinderkrankengeld in wenigen Schritten

Die Antragstellung auf Kinderkrankengeld erfolgt bei der Barmer schnell und unkompliziert in drei Schritten.

Sie erhalten ein ärztliches Attest über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung.

Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie uns auf zwei Arten zukommen lassen:

Entweder Sie stellen ihn direkt online und laden die ärztliche Bescheinigung über die Krankheit Ihres Kindes gleich mit hoch. In diesem Fall brauchen Sie den Abschnitt „Antrag des Versicherten“ auf der ärztlichen Bescheinigung vorab nicht ausfüllen.

Oder Sie senden die ärztliche Bescheinigung direkt an die für Ihren Postleitzahlenbereich zuständige Adresse der Barmer. Bitte füllen Sie bei Erkrankung Ihres Kindes den Abschnitt „Antrag des Versicherten“ auf der ärztlichen Bescheinigung immer aus. Denken Sie daran, Ihre aktuelle Bankverbindung anzugeben:

Postleitzahl 00000 – 46999
Barmer
42267 Wuppertal

Postleitzahl 47000 – 99999
Barmer
73520 Schwäbisch Gmünd

Sobald der Barmer die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld. In der Regel erfolgt die Übermittlung der Verdienstbescheinigung automatisch mit Abrechnung des Monats, in dem das Kind krank war. Dauert die Krankheit über einen Monatswechsel an (z. B. 30.01.20XX – 02.02.20XX), benötigen wir für jeden Monat eine Verdienstbescheinigung. Dadurch kann sich die zweite Auszahlung verzögern.

Ein Vater kann dank Kinderkrankenschein seine kranke Tochter pflegen und gibt ihr Medikamente.

Bei der Betreuung und Pflege Ihres kranken Kindes haben Sie als berufstätiger Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wie hoch ist mein Kinderkrankengeld?

Um die Höhe Ihres Kinderkrankengeldes zu berechnen, benötigen wir Informationen zu Ihrem Einkommen von Ihrem Arbeitgeber. Die Informationen erhalten wir direkt von dort.

  • Das Barmer Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts.*
  • Sofern Sie in den vergangenen zwölf Monaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten haben, beträgt Ihr Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.*
  • Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld im Jahr 2023 maximal 116,38 Euro.

*Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.

Nein, das übernehmen wir für Sie. Wir kümmern uns um Ihre Beiträge.

  • In der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld bekommen, zahlen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge.
  • Wir führen den Anteil Ihrer Beiträge direkt an die entsprechenden Versicherungen für Sie ab, sofern Sie Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
  • Wenn Sie Kinderkrankengeld erhalten, müssen Sie dies in Ihrer Steuererklärung belegen. Wir übermitteln dem Finanzamt automatisch bis zum 28.02. des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume Ihres Kinderkrankengeldbezugs.
  • Die Finanzamtsbescheinigung senden wir Ihnen kurz nach der Übermittlung per Post zu. Diese Bescheinigung ist wichtig für Ihre Steuererklärung, also heben Sie diese gut auf.

Wie viel Anspruch auf Kinderkrankengeld habe ich?

Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erweitert.

Erweiterter Anspruch in den Jahren 2021, 2022 und 2023:

Arbeitstage

Genereller Anspruch für jeden Elternteil

Anspruch pro Kind

30

Maximaler Anspruch

65

 Alleinerziehende

Anspruch pro Kind

60

Maximaler Anspruch

130

Regulärer Anspruch bis 31.12.2019:

Arbeitstage

Genereller Anspruch für jeden Elternteil

Anspruch pro Kind

10

Maximaler Anspruch

25

 Alleinerziehende

Anspruch pro Kind

20

Maximaler Anspruch

50

Wichtig

  • Die Anzahl der Tage gilt jeweils pro Kalenderjahr.
  • Erhalten Sie weiterhin Einkommen von Ihrem Arbeitgeber, zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihnen kein Kinderkrankengeld.
  • Die Barmer setzt auf Flexibilität: Wenn Sie die Kinderbetreuung übernehmen, aber Ihr eigener Anspruch aufgebraucht ist, kann der andere gesetzlich krankenversicherte Elternteil seinen noch offenen Anspruch auf Sie übertragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung zustimmt. Den Antrag können Sie direkt stellen.

Erweiterung des Kinderkrankengelds während der Corona-Pandemie

Wenn Sie Ihr Kind pandemiebedingt zu Hause versorgen mussten, finden Sie hier den Antrag. Einfach direkt ausfüllen und über das geschützte Postfach der Barmer einreichen. Diese Sonderregelung galt bis zum 07. April 2023. Sie konnten unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Kinderkrankentage in Anspruch nehmen – auch wenn Ihr Kind nicht krank ist.

Voraussetzungen für das pandemiebedingte Kinderkrankengeld:

  • Die Betreuungseinrichtung (Kita, Kindergarten oder Schule) war wegen der Corona-Pandemie geschlossen oder
  • Ihr Kind musste aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne oder
  • in der Schule wurde die Präsenzpflicht aufgehoben oder
  • wegen des Infektionsschutzes wurden von behördlicher Seite Schulferien angeordnet oder verlängert.

Ab dem 08.04.2023 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur noch, wenn ihr Kind krank ist.

FAQ: Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld

In diesen Abschnitt haben wir häufige Fragen rund um das Kinderkrankengeld für Sie zusammengestellt. Falls Sie ein Anliegen haben, das hier nicht auftaucht, melden Sie sich gern bei uns. Wir helfen Ihnen persönlich weiter!

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert (z.B. als angestellte oder selbstständige Person)
  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und noch keine zwölf Jahre alt.
  • Ihr Kind ist krank, bestätigt durch ein ärztliches Attest, und benötigt Ihre Versorgung
  • Diese Voraussetzung entfällt bei Betreuungsnotwendigkeit aufgrund pandemiebedingter Maßnahmen wie Kita-Schließung.
  • Sie können deshalb Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen und haben einen Verdienstausfall.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind betreuen.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen: Wir erstatten Ihnen in der Regel 90 Prozent Ihres Verdienstausfalls. Bei Einmalzahlungen in den vergangene zwölf Monaten erstatten wir Ihnen sogar 100 Prozent Ihres Verdienstausfalls. Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Die maximale Höhe des Kinderkrankengeldes liegt im Jahr 2023 bei 116,38 Euro pro Tag.

Nein. Wenn Ihr Kind privat versichert ist, erhalten Sie kein Kinderkrankengeld. Auch nicht, wenn der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.

Nein. In dem Fall erhalten Sie kein Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Ja. Wenn Sie selbstständig tätig sind und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld erhalten. Vorausgesetzt Sie haben aufgrund der Betreuung Ihres kranken Kindes einen Verdienstausfall.

Ja. Wenn die stationäre Mitaufnahme zur Begleitung Ihres Kindes medizinisch notwendig ist, zahlen wir Ihren Verdienstausfall. Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit trifft die stationäre Einrichtung.

Ihr Vorteil: Es handelt sich in diesem Fall nicht um Kinderkrankengeld. Wir erstatten Ihnen daher Ihren vollen Nettoverdienstausfall (begrenzt auf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze) und es erfolgt keine Anrechnung auf die Anspruchstage beim Kinderkrankengeld.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gern.

Nein. Wenn Sie Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse.

Ja. Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn Sie Ihre Arbeitsleistung zu Hause im Home-Office aufgrund der Betreuung Ihres Kindes nicht erbringen können.

Ja. Wenn Sie die Kinderbetreuung übernehmen, aber Ihr eigener Anspruch aufgebraucht ist, kann der andere gesetzlich krankenversicherte Elternteil seinen noch offenen Anspruch auf Sie übertragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung zustimmt.

Den Antrag finden Sie hier. Andersherum können auch Sie Ihren noch offenen Anspruch auf den anderen gesetzlich krankenversicherten Elternteil übertragen, wenn dieser den Anspruch aufgebraucht hat und die Betreuung übernehmen muss. Auf die Großeltern des Kindes können keine Ansprüche übertragen werden.

Nein. Wenn Ihr Kind krank ist, besteht für Sie als berufstätigen Elternteil ein Anspruch auf Freistellung.

Weitere Leistungen für Familien

Die Barmer bietet Ihnen einen umfassenden Schutz für die ganze Familie an. In der Schwangerschaft kümmern wir uns um die medizinische Betreuung und begleiten Sie mit praktischen Tipps und kompetenter Beratung. Ist der Nachwuchs da, gibt Ihnen unser Kinder- und Jugend-Programm mehr Sicherheit.

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Literatur