- Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte
- Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte
- Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte
- Beiträge für hauptberuflich Selbstständige
- Beitragssätze Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich
- Umlage- und Erstattungssätze
- Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage
Hier finden Sie unsere aktuellen Beitragssätze. Alle notwendigen Angaben zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entnehmen Sie unserer Übersicht. Außerdem erfahren Sie, welche Umlage- und Erstattungssätze Sie 2021 wählen können.
Beiträge in der Sozialversicherung sind abhängig vom Einkommen und werden prozentual vom Arbeitsentgelt erhoben. Die gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Hier lesen Sie Details zu:
Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge für versicherungspflichtige Mitglieder werden prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet – grundsätzlich bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Sondervorschriften.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem zusätzlichen kassenindividuellen Beitragssatz. Die Beiträge werden paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt. Der individuelle Beitragssatz wird von der jeweiligen Krankenkasse per Satzung bestimmt.
Der allgemeine Beitragssatz liegt 2021 bei 14,6 Prozent. Der zusätzliche kassenindividuelle Beitragssatz der Barmer beträgt 1,5 Prozent.
Für bestimmte Personenkreise, deren Beiträge allein von Dritten getragen werden (z. B. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat, Bezieher von ALG II, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), wird der zusätzliche Beitrag nicht kassenindividuell erhoben. Für sie gilt ein vom BMG jährlich festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (2021 1,3 Prozent).
Im Beitragsnachweis des Arbeitgebers sind die Beiträge aus dem zusätzlichen kassenindividuellen Beitragssatz einer Krankenkasse gesondert auszuweisen.
Beitragssätze 2021* | |
Krankenversicherung | Prozent |
allgemein | 16,1 |
ermäßigt | 15,5 |
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen: | 16,1 |
* Die hier genannten Beitragssätze der Barmer errechnen sich aus dem allgemeinen gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent bzw. dem ermäßigten gesetzlichen Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie dem zusätzlichen kassenindividuellen Beitragssatz von 1,5 Prozent.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen nach dem sogenannten Kinder-Berücksichtigungsgesetz einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten. Der Beitragszuschlag ist von den Beschäftigten allein zu tragen. Der Beitragsanteil der Beschäftigten beträgt damit 1,775 Prozent bzw. 2,275 Prozent in Sachsen.
Beiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung werden je nach Art der Einkünfte unterschiedliche Beitragssätze herangezogen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Beamtenbezüge werden mit dem ermäßigten Beitragssatz von 15,5 Prozent* belegt. Für Renten und Versorgungsbezüge hingegen ist der allgemeine Beitragssatz von 16,1 Prozent* maßgebend.
* inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes der Barmer
Beschäftigte mit Krankengeldanspruch
- Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt ab 1. Januar 2021 778,84 Euro.
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt monatlich 147,54 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2021 monatlich 159,64 Euro.
Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch
- Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt ab 1. Januar 2021 monatlich 749,81 Euro.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2021 monatlich 147,54 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2021 monatlich 159,64 Euro.
Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte
Freiwillig krankenversicherte Beschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Für Mitglieder der Barmer, die einen Krankengeldanspruch haben, beträgt dieser monatlich 389,42 Euro. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, beträgt der Zuschuss monatlich 374,91 Euro.
Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte
Privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Ab 1. Januar 2021 beträgt der Beitragszuschuss:
- 384,58 Euro mit Krankengeldanspruch
- 370,07 Euro Vorruhestandsgeldbezieher und Arbeitnehmer, die bei einer GKV-Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Krankengeld hätten - z. B. Altersrentner; bei privat Krankenversicherten jedoch höchstens die Hälfte tatsächlichen Kosten.
Beiträge für hauptberuflich Selbstständige
ohne Krankengeldanspruch
- Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt ab 1. Januar 2021 monatlich 749,81 Euro.
- Versicherte mit Kindern zahlen monatlich einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 147,54 Euro. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, 159,64 Euro.
- Der Gesamtbeitrag für Versicherte mit Kindern beträgt seit ab 1. Januar 2021 monatlich 897,35 Euro. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen ab 1. Januar 2021 monatlich 909,45 Euro.
mit gesetzlichem Krankengeldanspruch
- Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt ab 1. Januar 2021 monatlich 778,84 Euro.
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab 1. Januar 2021 monatlich 147,54 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2021 monatlich 159,64 Euro.
- Der Gesamtbeitrag beträgt monatlich 926,38 Euro für Versicherte mit Kindern. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen ab 1. Januar 2021 monatlich 938,48 Euro.
Hauptberuflich Selbstständige, deren Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen, können auf Antrag zu geringeren Beiträgen versichert werden. Wir beraten Sie gerne.
Beitragssätze Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung 2021: 18,6 Prozent
- Arbeitslosenversicherung 2021: 2,4 Prozent
Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich
Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen von 450,01 Euro bis 1300,00 Euro tragen Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird dagegen nach dem vollen Entgelt errechnet.
Die Beiträge im Übergangsbereich können Sie ganz einfach mit unserem Sozialversicherungs-Rechner ermitteln.
Umlage- und Erstattungssätze
Für einen geringen Umlagebeitragssatz (siehe unten) können Unternehmen, die am Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1) teilnehmen, die Höhe ihrer finanzielle Belastung bei Erkrankung ihrer Mitarbeiter steuern und absichern. Der Umlagesatz für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) beträgt 0,53 Prozent.
Umlage- und Erstattungssätze seit dem 1. Januar 2021
Umlageverfahren | Erstattungssatz in Prozent | Umlagebeitragssatz in Prozent |
U1 | 50 | 1,5 |
U1 | (Regelsatz) 65 | 2,2 |
U1 | 80 | 3,6 |
U2 | 100 | 0,53 |
Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage
Damit Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihrer Firma abgesichert sind, entrichten Arbeitgeber die so genannte Insolvenzgeldumlage. Den Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeitsministerium bundeseinheitlich fest.
Die Umlage zur Insolvenzgeldversicherung beträgt ab 01.01.2021 0,12 Prozent.