Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Beschäftigte orientieren sich an der Anzahl der Kinder. Kinderlose zahlen einen Zuschlag zum Pflegebeitrag, Familien mit mehr als zwei Kinder erhalten einen Abschlag. Der Arbeitgeberanteil bleibt grundsätzlich gleich. Lesen Sie, wie die Beiträge gestaffelt sind und was sonst zu beachten ist.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird wie beim Krankenversicherungsbeitrag vom Bruttolohn erhoben. Angestellte zahlen Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Besonderheiten bei der Beitragsberechnung gelten für Studierende, Rentner, Selbstständige und freiwilligen Mitglieder. In Sachsen zahlen Beschäftigte einen Beitragsanteil von 2,025 Prozent ihres Bruttolohns. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,3 Prozent.
Zuschlag/Abschlag in % | Beitragssatz | Anteil Arbeitnehmer | Anteil Arbeitgeber ** | |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | 0,6 % | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % |
1 Kind | Ohne | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
2 Kinder * | - 0,25 % | 3,35 % | 1,55 % | 1,8 % |
3 Kinder* | - 0,5 % | 3,1 % | 1,3 % | 1,8 % |
4 Kinder* | - 0,75 % | 2,85 % | 1,05 % | 1,8 % |
5 Kinder und mehr* | - 1,0 % | 2,6 % | 0,8 % | 1,8 % |
* Unter 25 Jahren
** In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,3 %
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Bis zur Einführung eines digitalen Meldeverfahrens in 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren. So können Arbeitgeber bis auf Weiteres auf Nachweise in Form von Geburtsurkunden verzichten. Es reicht, die Daten z. B. telefonisch oder schriftlich abzufragen und zu dokumentieren.
Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge ausrechnen zu können, nutzen Sie unseren Sozialversicherungsrechner. Oder Sie nutzen die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, etwa das SV-Meldeportal.
Den Abschlag zum Pflegebeitrag erhalten Eltern ab dem zweiten Kind. Der Abschlag erhöht sich bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der gestaffelte Beitragssatz wird von der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.
Berücksichtigt werden alle Elternteile gleichermaßen. Sind die Eltern geschieden und lebt das Kind bei der neuen Familie, kann diese ebenfalls vom Beitragsabschlag profitieren. Ein Beitragszuschlag wird hingegen nicht fällig.
Ab 1. Juli 2025 gilt ein neues digitales Verfahren, um die Anzahl und das Alter von Kindern festzustellen. Das neue Verfahren ist für Arbeitgeber verpflichtend, dadurch entfällt aber die Anforderung von Nachweisen von den Beschäftigten.
Die beitragsabführenden Stellen melden ihre Daten künftig dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sendet dann automatisch zurück, ob und wie viele Kinder bei der Beitragshöhe berücksichtigt werden. Wenn sich an der Kinderanzahl etwas ändert, teilt das BZSt dies ebenfalls automatisch mit. Zusätzlich können auch Daten zu bereits vergangenen Zeiträumen angefordert werden, wenn dies nötig ist.
Gut zu wissen: Das Verfahren berücksichtigt nur Kinder, zu denen dem BZSt steuerliche Informationen vorliegen. Wenn ein Kind steuerlich nicht erfasst ist, werden über das neue Verfahren keine Daten gemeldet. Liegen der beitragsabführenden Stelle andere Informationen vor, können diese für die Beitragsberechnung herangezogen werden – zum Beispiel indem Versicherte eine Geburtsurkunde vorlegen.
Weitere Informationen zum Verfahren bietet der GKV-Spitzenverband.
Als Nachweis für die Elterneigenschaft kommen z. B. folgende Unterlagen in Frage: