Sozialversicherung von A-Z

Lexikon für Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Was gilt aktuell in der Sozialversicherung? Das Barmer-Lexikon für Firmenkunden bietet Daten, Zahlen und Fakten rund um die Themen Steuerrecht, Personalrecht und Sozialrecht. Unser Nachschlagewerk liefert Ihnen kurze, prägnante Erklärungen und Definitionen. Zudem finden Sie zahlreiche Tipps für die betriebliche Praxis von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zeitarbeit.

Index für Buchstabe "A"

Arbeitsschutzgesetz: Gesundheitsschutz und Sicherheit

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. 

Arbeitsstättenverordnung: Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine der zentralen Vorschriften, die die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz schützen sollen. 

Arbeitsunfähigkeit: Regelung und Nachweis

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung besteht. 

Arbeitsunfall und Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die der Versicherte während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse. Diese können zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 

Arbeitsvertrag: Inhalte und Regelungen

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, der das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. 

Arbeitszeit: Definition und Vorschriften

Arbeitszeit ist das Zeitvolumen, in dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. 

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Grundsätzlich sind Praxisbesuche eine Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und müssen deshalb in die Freizeit gelegt werden. 

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen bestimmen, wie lange Belege, Nachweise und sonstige Aufzeichnungen in Unternehmen aufgehoben werden müssen. 

Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 

Aushänge und Aushangpflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Reihe von Gesetzen an geeigneter Stelle auszuhängen und auf diese Weise bekannt zu machen.