Sozialversicherungsrecht

Auszubildende

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Mit der Berufsausbildung werden Auszubildende versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (in der Kranken- und Pflegeversicherung nur, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind).

Beträgt die Ausbildungsvergütung monatlich nicht mehr als 325 Euro brutto (Geringverdienergrenze), trägt das Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung allein.

Dies gilt auch für die Zahlung des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, unabhängig davon, ob die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Beiträge für Auszubildende

Wird die Grenze von 325 Euro durch eine Sonderzuwendung überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam.

Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325 Euro zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Unternehmen – ohne Beteiligung der Auszubildenden – zu übernehmen (auch der zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder von 0,60 % und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,7 %).

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt werden beurteilt wie Praktikanten. Für sie gilt hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2024 ein monatliches fiktives Entgelt von 35,35 Euro (West) bzw. 34,65 Euro (Ost) als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge wie für pflichtversicherte Studierende (die ein Vor- oder Nachpraktikum absolvieren) berechnet; bei einer Familienversicherung sind keine Beiträge zu zahlen.

Abgaben und Meldepflichten prüfen

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