Wann dürfen ausländische Arbeitnehmende beschäftigt werden?
Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Nicht-EU-Staaten dürfen in Deutschland nur arbeiten oder beschäftigt werden, wenn dies genehmigt ist und keine Beschäftigungsverbote bestehen. Außerdem benötigen sie einen Pass (§ 3 AufenthG).
Wer erteilt die Genehmigung für eine Beschäftigung von Ausländern?
Die Genehmigung für die Beschäftigungsaufnahme wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zusammen mit dem Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde erteilt. Man unterscheidet nach
- Visum,
- befristeter Aufenthaltserlaubnis (z. B. Blaue Karte – EU, ICT-Karte) und
- unbefristeter Niederlassungserlaubnis.
Für Arbeitssuchende sind die Ausländerbehörden zuständig. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der dauerhaften Erwerbstätigkeit für Nicht-EU-Bürger und Bürgerinnen wird in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt.
Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass ein Unternehmen eine ausländische Arbeitskraft ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz beschäftigt hat, gilt eine dreimonatige Beschäftigungsdauer als vermutet. Entsprechende Sozialversicherungsbeiträge können nachberechnet werden (§ 7 Abs. 4 SGB IV).
Flüchtlinge, die sich noch nicht drei Monate in Deutschland aufhalten oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, dürfen nicht beschäftigt werden. Danach ist - bis zur Anerkennung als Asylberechtigte - eine Arbeitsgenehmigung durch die Ausländerbehörde erforderlich.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde qualifizierten ausländische Fachkräften mit Berufsausbildung oder Hochschulausbildung der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht. Zur schnelleren Bearbeitung solcher Anträge wurde in jedem Bundesland eine zentrale Ausländerbehörde eingerichtet. Unternehmen können dort im Auftrag der ausländischen Fachkraft die erforderlichen Genehmigungen beantragen.
Für ausländische Beschäftigte aus EU-Staaten gilt das Freizügigkeitsrecht EU.
Arbeitsrecht für ukrainische Geflüchtete
Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, jedoch mit verfahrensrechtlichen Erleichterungen – und einige Vereinfachungen im Verfahren zur Erlangung der Arbeitserlaubnis.
Grundlage ist erstmals die EU-Richtlinie Richtlinie 2001/55/EG vom 20.7.2001 („Richtlinie zum vorübergehenden Schutz“), die einen einjährigen Aufenthalt ohne Asylverfahren ermöglicht. Ukrainische Geflüchtete können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. Sie dürfen visumfrei in die EU einreisen und den Aufenthaltstitel anschließend beantragen.
Die Sonderregelung zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine in Deutschland gilt durch die Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (noch im Gesetzgebungsverfahren) verlängert. Damit können ukrainische Staatsangehörige und bestimmte andere nach § 24 AufenthG begünstigte Personen visumfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu 90 Tage aufhalten. Zudem werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1.2.2026 noch gültig sind, automatisch bis zum 4.3.2027 verlängert, ohne dass ein Antrag erforderlich ist (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) laut BGBl.I Nr. 252 vom 22.10.2025.
Die Ausländerbehörden können im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlauben, sodass der Arbeitsmarkt während des Verfahrens zugänglich ist. Bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Eine Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich; auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot muss nicht vorliegen.
Deutschland setzt darüber hinaus die reformierte EU-Richtlinie zur „Blue Card“ um. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden mehrere Erleichterungen geregelt:
- Berufserfahrene Fachkräfte können künftig auch ohne in Deutschland anerkannten Abschluss tätig werden.
- Drittstaatsangehörige, die bestimmte Kriterien erfüllen, dürfen mit einer sogenannten Chancenkarte einreisen, um vor Ort Arbeit zu suchen. Grundlage ist ein Punktesystem.
Über die Vergabe der Chancenkarte entscheidet das deutsche Konsulat im jeweiligen Herkunftsland.
Weitere Hinweise für Unternehmen, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen wollen, finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.