Steuerrecht

Auswärtstätigkeit und Fahrtkosten

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Was ist eine Auswärtstätigkeit?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Beschäftigte außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend tätig werden (§ 9 Abs. 4 und 4a EStG).

Was ist eine vorübergehende Auswärtstätigkeit?

Die Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin voraussichtlich an die erste Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Bei einem geplanten unbefristeten Einsatz oder einem Einsatz von mehr als 48 Monaten wird keine Auswärtstätigkeit vorliegen. Arbeitnehmer können nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die erste Tätigkeitsstätte wird in erster Linie durch die dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber bestimmt. Fehlt eine Zuordnung, sind zeitliche Kriterien maßgebend.

Auswärtstätigkeit: Auch bei wechselnden Arbeitsorten?

Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn Beschäftigte bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird (zum Beispiel im Bau-, Montagegewerbe oder Kundendienst).

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

Die Fahrtkosten können vom Unternehmen steuerfrei mit den tatsächlichen anteiligen (Gesamt-)Kosten des Fahrzeugs erstattet werden. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem PKW von einer Abschreibung i. H. v. 16,66 % der Anschaffungskosten entsprechend einer sechsjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen. 

Alternativ dürfen Arbeitgeber pauschal je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten:

  • 0,30 Euro (PKW
  • 0,20 Euro (Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa

Begünstigt sind Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Tätigkeitsstätte, Fahrten von der ersten Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte, Fahrten zwischen Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte (oder Einzugsbereich) und der Tätigkeitsstätte sowie Zwischenheimfahrten.

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