Ein Mann arbeitet im Homeoffice mit einem Laptop am Tisch, während ein kleines Kind ihm lächelnd von hinten um den Hals fällt.
Arbeit & Digitalisierung

Teilzeit im Betrieb: Gesetzliche Regeln einfach erklärt

Lesedauer weniger als 4 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Regelungen kennen

Klare gesetzliche Regelungen machen es Ihnen leicht, Anträge korrekt zu prüfen und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Attraktivität steigern

Teilzeitmodelle verbessern die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und helfen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Flexibilität erhöhen

Durch Teilzeitkräfte lassen sich Auftragsspitzen besser abdecken und Arbeitszeiten bedarfsgerecht gestalten.

Teilzeitarbeit gehört nach wie vor zu den wichtigsten und am weitesten verbreiteten Arbeitszeitmodellen. Aktuell arbeiten so viele Beschäftigte wie nie zuvor in Teilzeit. Besonders bei Frauen ist dieses Modell stark vertreten: Jede zweite Erwerbstätige ist in Teilzeit beschäftigt. Der Anspruch von Mitarbeitenden auf Teilzeitarbeit ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Was bedeutet Teilzeit?

Arbeitnehmende, die in Teilzeitarbeit (umgangssprachlich „in Teilzeit“) beschäftigt sind, arbeiten regelmäßig nur einen Teil der vollen Arbeitszeit. Teilzeit ist nicht automatisch die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung. Theoretisch kann Teilzeit jede Stundenanzahl sein, also 15, 20 oder 30 Stunden, die unter dem Vollzeitpensum liegt.

In vielen Betrieben und Branchen gelten 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche als Vollzeitstelle. Die individuell vereinbarte Arbeitszeit steht im Arbeitsvertrag. Auch Minijobs sind Teilzeitbeschäftigungen.

Welche Gründe gibt es, um in Teilzeit zu arbeiten?

Die Gründe für Teilzeitarbeit sind vielfältig. Insgesamt arbeiteten im Jahr 2024 in Deutschland 30,6 % aller Erwerbstätigen in Teilzeit. Bei Frauen war die Teilzeitquote mit 49,5 % deutlich höher als bei Männern (13,9 %).

Mögliche Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung können sein:

  • Wunsch nach mehr Freizeit und Flexibilität für persönliche Interessen
  • Übernahme von Care-Arbeit, z. B. Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen
  • Begrenztes Angebot an Vollzeitstellen in bestimmten Branchen (z. B. Einzelhandel, Reinigungsgewerbe oder öffentlichen Dienst) – hier spricht man von „unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten“

Eine lächelnde Barista reicht einem Kunden an der Theke einen Kaffee.

Beispielsweise in der Gastronomie arbeiten überdurchschnittlich viele Menschen in Teilzeit.

Vor allem Frauen nehmen zugunsten der Sorgearbeit (Care-Arbeit) Teilzeitstellen an, wodurch sie weniger verdienen und weniger Rentenansprüche sammeln. Teilzeitarbeit ist damit ein zentraler Treiber des Gender Pay Gaps.

In jüngster Zeit ist Teilzeitarbeit unter dem Stichwort „Lifestyle-Teilzeit“ verstärkt in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Gemeint ist damit, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit bewusst reduzieren, um mehr Freizeit zu gewinnen – ohne zwingende Gründe wie familiäre Verpflichtungen. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels wurde von der Politik in diesem Zusammenhang vereinzelt auch eine Einschränkung des Rechts auf Teilzeitarbeit gefordert.

Welche Vor- und Nachteile hat die Teilzeittätigkeit?

Teilzeitarbeit bietet Arbeitgebern Chancen, stellt sie aber auch vor Herausforderungen. Zum einen erhöht das Angebot von Teilzeitarbeit die Arbeitgeberattraktivität, da Beruf und Familie für Beschäftigte besser vereinbar sind. Zudem können Auftragsspitzen durch Teilzeitkräfte flexibel bearbeitet werden.

Gleichzeitig kann Teilzeit mit organisatorischem Mehraufwand verbunden sein, etwa bei der Einsatzplanung, Kommunikation im Team oder bei Vertretungsregelungen. Hier hilft eine vorausschauende Arbeitszeitplanung, um Vorteile zu nutzen und mögliche Nachteile zu begrenzen.

Haben Arbeitnehmende ein Recht auf Teilzeitarbeit?

Grundsätzlich haben alle Mitarbeitenden das Recht auf Beschäftigung in Teilzeit. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt sind. Diese müssen sowohl auf Seiten der Arbeitnehmenden als auch auf Arbeitgeber-Seite erfüllt sein:

  • das Arbeitsverhältnis besteht mehr als 6 Monate
  • der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmende
  • der Arbeitnehmende kündigt den Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit drei Monate vorher in Textform an
  • es stehen keine betrieblichen Gründe dem Wunsch nach Teilzeitarbeit im Weg (§ 8 Abs. 1, Abs., Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7 TzBfG).

Betriebliche Gründe können z. B. vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeitenden spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn eine schriftliche Antwort zu geben. Er muss dabei mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Hier reicht eine E-Mail aus. Passiert dies nicht, verringert sich die Arbeitszeit automatisch im gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

Rückkehr in Vollzeit: Welche Rechte bestehen?

Viele Arbeitnehmenden entscheiden sich für Teilzeitarbeit, um Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Sobald die Kinder älter sind, möchten viele von ihnen wieder in Vollzeit arbeiten. Es besteht jedoch kein grundsätzliches Recht auf eine Rückkehr in Vollzeit. Mit der Einführung der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) gibt es klare Regelungen, wann und wie eine Rückkehr möglich ist.

Brückenteilzeit

Wenn Arbeitnehmende die Arbeitszeit über die Brückenteilzeit reduziert haben, kehrt das Arbeitsverhältnis automatisch zur ursprünglichen Vollzeit zurück. Dazu müssen Arbeitnehmende keinen gesonderten Antrag stellen.

Dauerhafte Teilzeitbeschäftigung

Anders ist es, wenn Arbeitnehmende dauerhaft in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall muss die Rückkehr zur Vollzeit ausdrücklich beantragt werden.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Innerbetriebliche Stellenausschreibung
    Sie müssen als Arbeitgeber Teilzeitkräfte bevorzugt berücksichtigen, wenn eine Vollzeitstelle frei wird. Voraussetzung ist, dass die Person für die Tätigkeit geeignet ist (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
  • Einvernehmliche Änderung
    Sie können jederzeit mit dem Arbeitnehmenden eine Erhöhung der Arbeitszeit vereinbaren. Das sollte schriftlich festgehalten werden.

Wenn Teilzeitbeschäftigte den Wiedereinstieg in eine Vollzeitstelle nicht schaffen, spricht man umgangssprachlich von der „Teilzeitfalle“.

Was ändert sich bei Teilzeit in Bezug auf die Sozialversicherung?

Grundsätzlich wirkt sich der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nicht direkt auf die Sozialversicherung aus. Entscheidend ist die Höhe des Arbeitsentgelts.

Lag das Einkommen zuvor über der Versicherungspflichtgrenze und bestand daher Krankenversicherungsfreiheit, kann durch das reduzierte Teilzeitgehalt wieder Versicherungspflicht eintreten. Befindet sich das Entgelt im Übergangsbereich, gelten besondere Regelungen zur Beitragsberechnung.

Sinkt das Einkommen weiter und liegt bei maximal 603 Euro monatlich, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall erfolgt die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.

Eine Frau steht in einem Büro, hat die Arme verschränkt und schaut lächelnd in die Kamera.

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