Rückkehr in Vollzeit: Welche Rechte bestehen?
Viele Arbeitnehmenden entscheiden sich für Teilzeitarbeit, um Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Sobald die Kinder älter sind, möchten viele von ihnen wieder in Vollzeit arbeiten. Es besteht jedoch kein grundsätzliches Recht auf eine Rückkehr in Vollzeit. Mit der Einführung der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) gibt es klare Regelungen, wann und wie eine Rückkehr möglich ist.
Brückenteilzeit
Wenn Arbeitnehmende die Arbeitszeit über die Brückenteilzeit reduziert haben, kehrt das Arbeitsverhältnis automatisch zur ursprünglichen Vollzeit zurück. Dazu müssen Arbeitnehmende keinen gesonderten Antrag stellen.
Dauerhafte Teilzeitbeschäftigung
Anders ist es, wenn Arbeitnehmende dauerhaft in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall muss die Rückkehr zur Vollzeit ausdrücklich beantragt werden.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Innerbetriebliche Stellenausschreibung
Sie müssen als Arbeitgeber Teilzeitkräfte bevorzugt berücksichtigen, wenn eine Vollzeitstelle frei wird. Voraussetzung ist, dass die Person für die Tätigkeit geeignet ist (§ 7 Abs. 2 TzBfG). - Einvernehmliche Änderung
Sie können jederzeit mit dem Arbeitnehmenden eine Erhöhung der Arbeitszeit vereinbaren. Das sollte schriftlich festgehalten werden.
Wenn Teilzeitbeschäftigte den Wiedereinstieg in eine Vollzeitstelle nicht schaffen, spricht man umgangssprachlich von der „Teilzeitfalle“.
Was ändert sich bei Teilzeit in Bezug auf die Sozialversicherung?
Grundsätzlich wirkt sich der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nicht direkt auf die Sozialversicherung aus. Entscheidend ist die Höhe des Arbeitsentgelts.
Lag das Einkommen zuvor über der Versicherungspflichtgrenze und bestand daher Krankenversicherungsfreiheit, kann durch das reduzierte Teilzeitgehalt wieder Versicherungspflicht eintreten. Befindet sich das Entgelt im Übergangsbereich, gelten besondere Regelungen zur Beitragsberechnung.
Sinkt das Einkommen weiter und liegt bei maximal 603 Euro monatlich, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall erfolgt die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.