Arbeitsrecht

Brückenteilzeit: Regelungen und Voraussetzungen

Lesedauer weniger als 2 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

MBO-Verlag

Was ist die Brückenteilzeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeitarbeit ("Brückenteilzeit") mit anschließendem Rückkehrrecht auf die ursprüngliche Arbeitszeit.

Wer kann die Brückenteilzeit nutzen?

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, können ihre vertragliche Arbeitszeit für mindestens ein und höchstens fünf Jahre verringern. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in der Regel mehr als 45 Beschäftigte hat. Für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Nur eine gesetzlich festgelegte Zahl von Mitarbeitenden hat Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a Abs. 2 TzBfG).

Wichtig dabei: Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zählt jede Person – unabhängig vom Stundenumfang – als eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter. Auszubildende bleiben unberücksichtigt, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer hingegen nicht (§ 9a Abs. 3 TzBfG).

Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit lebt die ursprüngliche Arbeitszeit automatisch wieder auf.

Praxistipps

Wie wird Brückenteilzeit beantragt?

Der Antrag auf Brückenteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Firmeninhaber können den Brückenteilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen zwar ablehnen, müssen dies aber ebenfalls in Textform zu einem Stichtag (spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung, § 8 Abs. 5 TzBfG) begründen.

Widerspricht das Unternehmen dem Antrag nicht rechtzeitig und schriftlich, gilt der Antrag als angenommen. Die Arbeitszeit verringert sich dann in dem gewünschten Umfang. Kommt auch über die konkrete Verteilung der Arbeitszeit keine Einigung zustande und erfolgt keine fristgerechte Ablehnung durch das Unternehmen, gilt die vorgeschlagene Verteilung als vereinbart.

Nach dem vereinbarten Ende der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit gestellt werden (§ 9a Abs. 5 TzBfG).

Beantragen mehrere Beschäftigte Brückenteilzeit zum selben Zeitpunkt und wird dadurch die Zumutbarkeitsgrenze erreicht, erfolgt die Auswahl nach billigem Ermessen. Entscheidend sind dabei persönliche, soziale und familiäre Kriterien, etwa Erziehungs- oder Pflegeaufgaben sowie die Betreuung schwer erkrankter Angehöriger – soweit diese Fälle nicht bereits durch das BEEG, das PflegeZG oder das FPflegeZG abgedeckt sind.

Qualitätssicherung