Was ist die Brückenteilzeit?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeitarbeit ("Brückenteilzeit") mit anschließendem Rückkehrrecht auf die ursprüngliche Arbeitszeit.
Wer kann die Brückenteilzeit nutzen?
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, können ihre vertragliche Arbeitszeit für mindestens ein und höchstens fünf Jahre verringern. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in der Regel mehr als 45 Beschäftigte hat. Für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Nur eine gesetzlich festgelegte Zahl von Mitarbeitenden hat Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
Wichtig dabei: Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zählt jede Person – unabhängig vom Stundenumfang – als eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter. Auszubildende bleiben unberücksichtigt, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer hingegen nicht (§ 9a Abs. 3 TzBfG).
Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit lebt die ursprüngliche Arbeitszeit automatisch wieder auf.