Arbeitsrecht

Brückenteilzeit: Regelungen und Voraussetzungen

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Was ist die Brückenteilzeit?

Die bisherigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wurden zum 1.1.2019 um ein Rückkehrrecht auf die vor der Teilzeit geltende Arbeitszeit erweitert (Brückenteilzeit).

Was ist beim Antrag der Brückenteilzeit zu beachten?

Die Verfahrensregelungen zur Brückenteilzeit entsprechen den schon bestehenden Vorgaben des TzBfG.

Zunächst sollen sich die Parteien auf eine individuelle Brückenteilzeitvereinbarung einigen. Ein Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Firmeninhaber können den Brückenteilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen zwar ablehnen, müssen dies ebenfalls in Textform zu einem Stichtag begründen (spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung, § 8 Abs. 5 TzBfG) begründen.

Die Brückenteilzeit ist vollständig nach den Wünschen der Mitarbeiternden umzusetzen, wenn der Firmeninhaber bzw. eine berechtigte Vertretung nicht rechtzeitig schriftlich widersprechen.

Nach dem vereinbarten Ende der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit gestellt werden (§ 9a Abs. 5 TzBfG).

Für den besonderen Fall, dass mehrere Beschäftigte für den gleichen Starttermin Brückenteilzeit beantragen, und dies zum Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze führt, muss durch das Unternehmen zwischen den betroffenen Beschäftigten eine Auswahl nach billigem Ermessen getroffen werden.

Mögliche Kriterien sind persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte, z. B. Erziehungs- oder Pflegeaufgaben sowie die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger (soweit nicht durch BEEG, PflegeZG oder FPflegeZG gedeckt). 

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit

Grundsätzlich können alle Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat, für die Dauer von mindestens einem bis maximal fünf Jahren ihre vertragliche Arbeitszeit verringern. Voraussetzung ist, dass der Betrieb wenigstens 46 Beschäftigte hat.

Für Firmen, die bis zu 200 Arbeitnehmende beschäftigen, wurde eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl der Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat (§ 9a Abs. 2 TzBfG).

Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden alle Arbeitnehmer – ohne die Auszubildenden – jeweils als ein Mitarbeiter unabhängig von ihrer Arbeitszeit gezählt (auch geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen).

Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit kehren Beschäftigte wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

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