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Umlage

Insolvenzgeldumlage: Berechnung und Abführung

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Was ist eine Insolvenzgeldumlage?

Um Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zumindest die Entgeltzahlungen der letzten Monate zu sichern, gibt es das sogenannte Insolvenzgeld.

Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit an die Betroffenen ausgezahlt. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage, die von den beteiligten Unternehmen erhoben wird. Diese Insolvenzgeldumlage wird seit Januar 2009 von den gesetzlichen Krankenkassen eingezogen.

Wie wird die Insolvenzgeldumlage berechnet?

Basis für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage sind das Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und der Umlagesatz. Der Umlagesatz wird mittels Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.

Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage 2023?

Die Höhe des Umlagesatzes liegt ab 1. Januar 2023 bei 0,06 Prozent.

Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet. Ausgenommen sind zum Beispiel Privathaushalte, Wohnungseigentümergemeinschaften und Arbeitgeber der öffentlichen Hand.

Umlagepflichtig ist grundsätzlich das rentenversicherungspflichtige Entgelt. Das bedeutet, dass auch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu beachten ist. Bei Beschäftigten, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist das Entgelt heranzuziehen, von dem im Falle der Rentenversicherungspflicht die Beiträge berechnet worden wären. Für die Ermittlung des umlagepflichtigen Entgelts sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten:

  • Kurzarbeitergeld:
    Für die Insolvenzgeldumlage wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt herangezogen, das fiktive Entgelt wird nicht berücksichtigt. Infos zum Kurzarbeitergeld.
  • Altersteilzeit:
    Umlagepflichtig ist das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt, nicht jedoch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag.
  • Störfall:
    Wird das Wertguthaben bei Altersteilzeit oder bei flexiblen Arbeitszeiten nicht für die Freistellung von der Arbeit verwendet, sondern ausgezahlt, wird auch von der ausgezahlten Einmalzahlung die Umlage erhoben.
  • Vorruhestandsgeldempfänger:
    Für Zahlungen an Vorruhestandsgeldempfänger wird keine Insolvenzgeldumlage erhoben.
  • Hausgewerbetreibende:
    Hausgewerbetreibende gelten in diesem Sinne als selbstständig Tätige, sodass entsprechende Zahlungen nicht unter die Umlagepflicht fallen.
  • Übergangsbereich:
    Beträgt das regelmäßige monatliche Entgelt zwischen 520,00 Euro und 2.000,00 Euro, wird das tatsächliche Entgelt mit Hilfe des Faktors "F" auf ein geringeres beitragspflichtiges Entgelt heruntergerechnet. Dieses verminderte Entgelt ist auch für die Insolvenzgeldumlage maßgebend.
    Ausnahme: Verzichtet der Beschäftigte für die Rentenversicherung auf die Entgeltminderung, wird auch die Umlage aus dem vollen Entgelt berechnet.
  • Mehrfachbeschäftigte:
    Da die Höhe des umlagepflichtigen Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt ist, gilt dies auch für Mehrfachbeschäftigte. Die Bemessungsgrenze ist personenbezogen und gilt für alle Beschäftigungen insgesamt. Übersteigen die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen die Grenze, sind die beitrags- bzw. umlagepflichtigen Anteile im Verhältnis der Entgelte aufzuteilen.
  • Ausländische Unternehmen:
    Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, welche Beschäftigte in Deutschland haben, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III verpflichtet. Dies gilt nicht für Botschaften und Konsulate.

Die Insolvenzgeldumlage gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Damit gelten auch für diese Zahlung des Arbeitgebers die allgemeinen Regelungen, insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Säumniszuschlägen, Stundung und Erlass.

Wie wird die Insolvenzgeldumlage abgeführt?

Die Umlage wird in den Beitragsnachweis aufgenommen (Beitragsgruppe "0050") und zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt. Die Kassen leiten die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte wird an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung - Knappschaft-Bahn-See abgeführt.