Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird regelmäßig überprüft und angepasst. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich gleichzeitig auch die Minijobgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Lesen Sie, was Sie als Unternehmen bei der Versicherungs- und Meldepflicht beachten müssen.
Welche Erhöhung ist beim Mindestlohn 2026 geplant?
Die sogenannte Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre, ob der aktuelle Mindestlohn noch angemessen ist, und spricht daraufhin eine Empfehlung an die Bundesregierung aus. Diese entscheidet dann, ob der Vorschlag übernommen wird.
2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 Euro pro Stunde. Die Kommission schlägt vor, ihn ab 2026 auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro anzuheben. Diese Erhöhungen sind jedoch noch nicht endgültig – sie müssen noch vom Bundesarbeitsministerium per Verordnung bestätigt werden.
Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Falls die vorgeschlagenen Erhöhungen umgesetzt werden, sollten Sie rechtzeitig planen, wie sich die mögliche Anpassung auf die Versicherungspflicht Ihrer Beschäftigten sowie Ihre Meldepflichten auswirken würde.
Was bedeutet der Mindestlohn für Minijobs?
Wenn sich der Mindestlohn erhöht, erhöht sich parallel auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Das bedeutet: Steigt der Mindestlohn an, steigt gleichzeitig auch die Verdienstgrenze für den Minijob, sodass Beschäftigte bei gleichbleibender Stundenzahl mehr verdienen können, ohne die Grenze zu überschreiten.
Dazu ein Rechenbeispiel:
Die Minijobgrenze orientiert sich an der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Dieser Wochenwert wird mit 13 Wochen multipliziert und durch drei Monate dividiert. Das Ergebnis wird anschließend auf volle Euro gerundet. Durch die vorgesehene Anhebung des Mindestlohnes würde sich die aktuelle Minijobgrenze von 556 Euro auf voraussichtlich 603 Euro erhöhen.
Bisher versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600 Euro würden demnach ab 1. Januar 2026 ihren Krankenversicherungsschutz verlieren. Um weiterhin KV-pflichtig versichert zu sein, müsste das Entgelt über der neuen Minijobgrenze liegen.
Erzielen Arbeitnehmende hingegen über den Jahreswechsel hinaus ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt oberhalb der Minijobgrenze von 603 Euro, besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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Was gilt für die Meldung zur Sozialversicherung?
Beschäftigen Sie Minijobber auf Basis des Mindestlohns über den 1. Januar hinaus, müssen Sie nichts tun, weil sich der Mindestlohn und die Entgeltgrenze für Minijobs parallel erhöhen.
Wenn Beschäftigte ab 2026 die Minijobgrenze nicht überschreiten, müssen Sie als Arbeitgeber jedoch prüfen, ob die Erhöhung der Entgeltgrenze Auswirkungen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis hat. Als Unternehmen müssen Sie dann Ihre Beschäftigten bei der Krankenkasse abmelden und bei der Minijobzentrale anmelden.
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand des Minijobs zunächst nichts entgegen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Bei einem längeren Überschreiten der Minijobgrenze tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
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Was sollten Sie als Unternehmen sonst noch beachten?
Arbeitszeit
Da sich die Grenze an der Entwicklung des gesetzlichen Stundenlohns orientiert, sollten Sie auch prüfen, ob deren Arbeitszeit an den neuen Mindestlohn angepasst werden muss, damit sie unter der neuen Verdienstgrenze bleiben. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeit von Minijobbern zu dokumentieren. Dies ist bei steigenden Stundenlöhnen umso wichtiger, um im Rahmen der Minijob-Grenze zu bleiben.
Arbeitsvertrag
Wenn Sie Minijobber mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unter 603 Euro beschäftigen, sollten Sie die Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsverträgen prüfen: Ist dort eine feste Monatsvergütung geregelt oder eine bestimmte Stundenzahl bei Mindestlohn? Unter Umständen müssen Sie Anpassungen im Vertrag vornehmen. Alternativ könnten Sie überlegen, die Beschäftigung in ein Midijob-Modell zu überführen.
Arbeitskosten
Die Anpassung der Arbeitslöhne wirkt sich auch auf Ihre monatlichen Arbeitgeberkosten aus. Doch auch wenn Minijobs für Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei sind, zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalabgaben von aktuell rund 30 Prozent.
Übergangsbereich
Ebenso dynamisch verändern sich auch die Einkommensgrenzen bei Midijobs. In der Regel wird gleichzeitig mit der Minijobgrenze auch die Untergrenze für Beschäftigungen in diesem Übergangsbereich angehoben.
Auszubildende
Nicht betroffen sind Auszubildende, weil diese nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Für sie gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz.