Ein junges Paar steht vor einem Ladenlokal.
Minijobs

Anhebung der Minijob-Grenze: Was sollten Arbeitgeber beachten?

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Mit der Erhöhung des Mindestlohn zum 1. Januar 2024 steigt auch die Minijobgrenze an: von 520 auf 538 Euro. Für geringfügige Beschäftigungen bis zu dieser Entgeltgrenze liegt fallen somit keine Sozialabgaben an. Was Sie als Arbeitgeber bei der Versicherungs- und Meldepflicht beachten müssen.

Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wirkt sich parallel auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus. Denn die Minijobgrenze orientiert sich an der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Das bedeutet: Wenn sich der Mindestlohn erhöht, erhöht sich parallel auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Ebenso dynamisch verändern sich auch die Einkommensgrenzen bei Midijobs. So wurde die Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.

Welche Beiträge sind in der Übergangszeit zu bezahlen?

Was ist bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 538,00 Euro zu beachten? Erzielt ein Arbeitnehmer über den 31.12.2024 hinaus ein Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 538,00 Euro, besteht zunächst weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (für die Krankenversicherung gilt die weitere Voraussetzung, dass kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht). Die Versicherungspflicht ist auch ab dem 01.01.2024 gegeben und die Beschäftigung aufgrund der erhöhten Minijobgrenze nicht versicherungsfrei. 

In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt, das bedeutet, dass bei Versicherungspflicht der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu entrichten hat. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers beträgt 3,6 Prozent.

Was passiert beim Überschreiten der Minijobgrenze

Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Können Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden?

Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Aus Vereinfachungsgründen muss der Antrag nicht beim jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt werden, sondern ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung zu seinen Entgeltunterlagen zu nehmen.

Der Antrag gilt vom 01.10.2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 02.01.2023 gestellt. Sofern Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Hinweis: Wird der Antrag nach dem 02.01.2023 gestellt, kann in der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – keine Befreiung mehr beantragt werden. Hier finden Sie den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

In der Arbeitslosenversicherung kann jederzeit ein Antrag gestellt werden. Der Befreiungsantrag wirkt ebenfalls ab 01.10.2022, wenn er bis zum 02.01.2023 gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

In der Rentenversicherung tritt ab dem 01.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ein. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Beschäftigte auf Antrag befreien lassen. Den Antrag finden sie hier.

Was gilt für die Meldung von Minijobs ab 1.1.2024?

Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, sind bei der Meldung zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Besonderheiten zu beachten. Ab 1. Januar 2024 ist die Minijob-Zentrale für die DEÜV-Meldungen und für die Beitragsabführung zuständig. 

Findet eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis statt, werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abgemeldet und jeweils mit Grund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse angemeldet.

Beispiel
Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 500,00 Euro. Folgende DEÜV-Meldungen sind zu erstellen:
Abmeldung zum 31.12.2023:
zur Krankenkasse, Grund 32, Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111, Entgelt: 4.500
Anmeldung zum 01.01.2024
zur Krankenkasse, Grund 12, Personengruppe 109, Beitragsgruppe 1011
zur Minijob-Zentrale, Grund 12, Personengruppe 109, Beitragsgruppe 0100

Sind weitere Anpassungen bei der Minijobgrenze geplant?

Am 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro steigen. Damit erhöht sich auch die Minijobgrenze von 538 auf 556 Euro im Monat.