- Übergangsregelungen für Beschäftigungen bis 520 Euro
- Wann sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig?
- Welche Beiträge sind in der Übergangszeit zu bezahlen?
- Können Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden?
- Welche Besonderheiten gelten für die Meldung von Beschäftigten?
- Weitere Änderungen zum 1. Januar 2024
Über 7 Millionen Minijobs gibt es in Deutschland. Und bald könnten es noch mehr werden. Denn zum 1. Oktober 2022 wird die Entgeltgrenze, bis zu der keine Sozialversicherungsabgaben fällig werden, von 450 auf 520 Euro angehoben. Wie wirkt sich die Änderung für Firmen und Beschäftigte aus?
Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro wirkt sich parallel auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie Beschäftigungen im Übergangsbereich aus. Denn die Minijobgrenze orientiert sich an der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Das bedeutet: wenn sich der Mindestlohn erhöht, erhöht sich parallel auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Ebenso dynamisch verändern sich auch die Einkommensgrenzen bei Midijobs. So wird die Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich zum 1. Oktober 2022 von 1.300 Euro auf 1.600 Euro im Monat angehoben. Mit dem dritten Entlastungsgesetz ergibt sich eine weitere Änderung. Zum 01.01.2023 erhöht sich die Obergrenze auf 2.000 Euro im Monat.
Übergangsregelungen für Beschäftigungen bis 520 Euro
Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro gelten besondere Bestandsschutzregelungen. Diese Übergangsregelungen sind allerdings bis zum 31.12.2023 befristet.
Wann sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig?
Erzielt ein Arbeitnehmer über den 30.09.2022 hinaus ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro, besteht zunächst weiterhin Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (für die Krankenversicherung gilt die weitere Voraussetzung, dass kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht). Die Bestandsschutzregelung sieht vor, dass diese Versicherungspflicht auch ab dem 01.10.2022 gegeben ist und die Beschäftigung aufgrund der erhöhten Minijobgrenze nicht versicherungsfrei wird. Diese Versicherungspflicht bleibt längstens bis zum 31.12.2023 erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen die Gelegenheit, die Beschäftigung anhand der neuen Grenzen anzupassen.
Besteht ein Anspruch auf Familienversicherung endet die Kranken- und Pflegversicherungspflicht im Rahmen der Übergangsregelung. Der Anspruch auf Familienversicherung ist von der Krankenkasse zu bestätigen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
In der Rentenversicherung gelten ab dem 01.10.2022 die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Welche Beiträge sind in der Übergangszeit zu bezahlen?
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520,00 Euro, die am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnt im Übergangsbereich beschäftigt waren (sogenannte Midijobs), gibt es bis 31.12.2023 keine Änderung. Für die Zeit vom 01.10.2022 längstens bis zum 31.12.2023 wird das bis zum 30.09.2022 geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.
In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt, das bedeutet, dass bei Versicherungspflicht der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu entrichten hat. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers beträgt 3,6 Prozent.
Können Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden?
Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Aus Vereinfachungsgründen muss der Antrag nicht beim jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt werden, sondern ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung zu seinen Entgeltunterlagen zu nehmen.
Der Antrag gilt vom 01.10.2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 02.01.2023 gestellt. Sofern Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Hinweis: Wird der Antrag nach dem 02.01.2023 gestellt, kann in der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – keine Befreiung mehr beantragt werden. Hier finden Sie den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
In der Arbeitslosenversicherung kann jederzeit ein Antrag gestellt werden. Der Befreiungsantrag wirkt ebenfalls ab 01.10.2022, wenn er bis zum 02.01.2023 gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.
In der Rentenversicherung tritt ab dem 01.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ein. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Beschäftigte auf Antrag befreien lassen. Den Antrag finden sie hier.
Welche Besonderheiten gelten für die Meldung von Beschäftigten?
Für die Bestandsschutzfälle sind Änderungen im Meldeverfahren notwendig, da ab dem 01.10.2022 für den Bereich der Rentenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (DEÜV-Personengruppe 109) vorliegt. Die Beschäftigung bei der Krankenkasse ist mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Grund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse anzumelden.
Beispiel
Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 500,00 Euro. Folgende DEÜV-Meldungen sind zu erstellen:
Abmeldung zum 30.09.2022:
zur Krankenkasse, Grund 32, Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111, Entgelt: 4.500
Anmeldung zum 01.10.2022
zur Krankenkasse, Grund 12, Personengruppe 109, Beitragsgruppe 1011
zur Minijob-Zentrale, Grund 12, Personengruppe 109, Beitragsgruppe 0100
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2024
Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, finden die Bestandsschutzregelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Anwendung mehr. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 die Minijob-Zentrale für die DEÜV-Meldungen und für die Beitragsabführung zuständig ist.