Junger Mann arbeitet in einem Kiosk
Beschäftigung von Studierenden

Kurzfristige Minijobs für Studenten: Engpässe in der Ferienzeit überbrücken

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Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Steffen Haag (Barmer)

In den Semesterferien haben Studentenjobs und Saisonarbeit Hochsaison. Viele Studenten nutzen die vorlesungsfreien Zeiten zum Aufbessern ihres Kontos. Für Arbeitgeber ist die Beschäftigung von Studenten über einen begrenzten Zeitraum eine gute Möglichkeit, um personelle Engpässe zu überbrücken, wie beispielsweise in der Urlaubszeit.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung für Studenten?

Dieses Arbeitsmodell zählt zu den Minijobs. Anders als bei einem Minijob für Studenten spielt die Höhe des Gehalts hier keine Rolle. Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die kurzfristige Beschäftigung auf eine bestimmte Zeitgrenze festgelegt. Das bedeutet, dass Beschäftigte im Laufe eines Jahres diese Grenzen nicht überschreiten dürfen:

  • drei Monate, wenn der Minijobber an mindestens fünf Tagen in der Woche arbeitet oder
  • 70 Arbeitstage, wenn der Minijobber regelmäßig weniger als fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei

Werden diese Zeitgrenzen eingehalten, sind zeitlich befristete Minijobs sozialversicherungsfrei. Das heißt: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Rentenversicherung entfallen für Arbeitgeber und Studenten.

Aber auch diese Jobs sind steuerpflichtig: Der Arbeitgeber führt entweder die normale Lohnsteuer oder eine Pauschale von 25 Prozent an das Finanzamt ab.

Bitte beachten Sie:
Als Arbeitgeber müssen Sie ihre studentischen Aushilfen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Passiert das nicht, können mitunter hohe Geldbußen anfallen.

Welche Stolperfallen gibt es und wie können sie vermieden werden?

Überschreiten der Zeitgrenzen

Problematisch wird es, wenn bei der kurzfristigen Beschäftigung die Grenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschritten wird. Das kann passieren, wenn Studierende mehrere kurzfristige Minijobs im Laufe eines Jahres annehmen. Dann müssen alle Arbeitszeiten addiert werden. Kommen dabei mehr als 70 Arbeitstage zusammen, handelt es sich nicht mehr um einen kurzfristigen Minijob.

Regelmäßige statt nur gelegentliche Beschäftigung

Wenn Sie einen Studenten oder eine Studentin als kurzfristig Beschäftigte bei sich einstellen möchten, müssen Sie darauf achten, dass es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Das bedeutet: Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin dürfen nur gelegentlich für Sie arbeiten – nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft.

Planen Sie also bereits vorab, dass die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig ausgeübt werden soll, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung mehr. Selbst dann nicht, wenn die Grenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten wird.

Mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters

Falls Sie vorhaben, einen ursprünglich auf drei Monate befristeten Semesterferienjob zu verlängern, dann sollten Sie Folgendes beachten: Reicht der Verlängerungszeitraum bis ins Semester hinein und die wöchentliche Arbeitszeit übersteigt 20 Stunden, hat das Auswirkungen auf den Studenten- und Versicherungsstatus. Ihr studentischer Mitarbeiter gilt dann nicht mehr als "ordentlicher Student", da das Studium während der Vorlesungszeit nicht im Mittelpunkt steht. Er wird somit voll versicherungspflichtig und es fallen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Unser Tipp:
Nutzen Sie die Checkliste zur Einstufung von Studenten in der Sozialversicherung. Unser interaktiver Frage-Antwort-Katalog hat die Antworten für Sie parat – einfach konkretes Anliegen heraussuchen und durch die Fragen klicken. Anschließend erhalten Sie individuelle Antworten zu Meldepflichten, erforderlichen Angaben sowie Handlungsempfehlungen.

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