Sozialversicherungsrecht

Kurzfristige Beschäftigung: Definition, Dauer und Umfang

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Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Laut § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine kurzfristige  Beschäftigung handelt, müssen immer beide Grenzen überprüft werden. Wird eine der beiden Grenzen nicht überschritten, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Sind kurzfristig Beschäftigte sozialversicherungsfrei?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten. Durch Zusammenrechnung einzelner Beschäftigungen kann Versicherungspflicht entstehen.

Wann ist es keine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 520 Euro überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten und damit in vielen Fällen versicherungsfreien Beschäftigung (Sonderfall Rentenversicherung) erfüllt.

Kurzfristige Beschäftigung: Dauer und Umfang

Bei der Prüfung, ob der Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, sind die Zeiten mehrerer nebeneinander oder aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet.

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Auch in diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit in vielen Fällen Versicherungsfreiheit (Sonderfall Rentenversicherung) vorliegt.

Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge zu leisten.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Sind mehrere Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage, es sei denn, es handelt sich jeweils um volle Kalendermonate.

Stellt sich im Laufe einer kurzfristigen Beschäftigung heraus, dass diese länger andauern wird, ist zu prüfen, ob weiterhin Kurzfristigkeit vorliegt. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Wird die Vertragslaufzeit einer befristeten, aber nicht kurzfristigen Beschäftigung verkürzt und damit der Dreimonatszeitraum beziehungsweise die 70 Arbeitstage nicht überschritten, tritt dadurch keine Kurzfristigkeit und somit auch keine Versicherungsfreiheit ein.

Bei einem Dauerarbeitsverhältnis oder einem regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnis ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Eine Beschäftigung, die über den Jahreswechsel ausgeübt wird, ist als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Besteht für das laufende Jahr Versicherungspflicht, so bleibt diese auch im Folgejahr bestehen.

Beispiel 1
01.11.24 bis 31.12.24
Vorbeschäftigung: 01.05.24 bis 30.06.24
Die Beschäftigung vom 01.11.24 bis 31.12.24 ist versicherungspflichtig, da die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr (2024) mehr als drei Monate beträgt.

Beispiel 2
01.12.23 bis 31.01.24
Vorbeschäftigung: 01.05.23 bis 31.05.23
Die Beschäftigung vom 01.12.23 bis 31.01.24 ist versicherungsfrei, da im laufenden Kalenderjahr (2023) die Beschäftigungsdauer nicht mehr als drei Monate beträgt.

Beispiel 3
01.06.24 bis 31.07.24
Vorbeschäftigung: 01.12.23 bis 31.01.24
Die Beschäftigung vom 01.06.24 bis 31.07.24 ist versicherungsfrei, da nur Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr angerechnet werden dürfen und so die Beschäftigungsdauer nicht mehr als drei Monate beträgt.

Beispiel 4
01.12.23 bis 31.03.24
Keine Vorbeschäftigung
Die Beschäftigung vom 01.12.23 bis 31.03.24 ist versicherungspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis als Einheit anzusehen ist. Die Beschäftigungsdauer beträgt mehr als drei Monate.

Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben einer Dauerbeschäftigung ausgeübt werden.

Wann liegt eine Berufsmäßigkeit vor?

Die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht überschreitet.

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn im Laufe eines Kalenderjahres Beschäftigungszeiten von insgesamt mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreicht werden. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, der oder die Betreffende bestreitet seinen Lebensunterhalt überwiegend oder zu einem erheblichen Teil aus der Beschäftigung.

Hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, zu berücksichtigen.

Hier liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor

  • bei Hausfrauen und Hausmännern
  • bei Schüler/innen und Student/innen
  • bei Rentner/innen und Pensionär/innen
  • bei Personen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • bei Teilnehmenden an freiwilligen Diensten (BFD, freiwilliger Wehrdienst, FSJ, FÖJ)

Bei allen anderen Personengruppen kann bei jeder Beschäftigung Berufsmäßigkeit angenommen werden. Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen mit monatlich mehr als 520 Euro sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate befristet sind.

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