Eine junge Krankenschwester sitzt in der Nacht am Rechner.
Sozialversicherung 2026

Überstundenzuschläge sollen steuerfrei werden

Lesedauer weniger als 3 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Überstunden sind in vielen Betrieben üblich: 2024 leisteten rund 4,4 Millionen Beschäftigte Mehrarbeit. Bisher sind ausbezahlte Überstunden steuer- und abgabenpflichtig. Mit dem Arbeitsmarktstärkungsgesetz soll sich das ändern: Zuschläge für Überstunden sollen künftig steuerfrei sein. Was das für Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie hier.

Werden Überstundenzuschläge ab 2026 steuerfrei?

Die Bundesregierung hat am 12. September 2025 ihren Entwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetz vorgelegt. Kern der geplanten Neuregelung ist eine gezielte steuerliche Förderung von Mehrarbeit. Während der Grundlohn für Überstunden weiterhin steuerpflichtig bleibt, sollen Überstundenzuschläge künftig steuerfrei gestellt werden. Das gilt bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Grundlohns.

Die steuerfreie Regelung soll nur dann gelten, wenn die Mehrarbeit über der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit (mindestens 34 Stunden) liegt. Ohne Tarifvertrag gilt eine Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden.

Die Steuerfreiheit soll ab dem 1. Januar 2026 gelten. Sie wird nicht in einem eigenen Gesetz verankert, sondern durch eine Erweiterung der bestehenden Steuerbefreiungsregelungen in § 3 Abs. 4 EStG umgesetzt. Bisher handelt es sich jedoch lediglich um eine geplante Maßnahme, vorher muss der Entwurf noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Was ist das Ziel der Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen?

Grundsätzlich zielt die Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge darauf ab, neue Impulse für den Wirtschaftsstandort Deutschland zu setzen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dasselbe gilt für die geplante Aktivrente. Laut Referentenentwurf soll die geplante steuerliche Entlastung Beschäftigte unmittelbar finanziell stärken und gleichzeitig die Attraktivität von Mehrarbeit erhöhen.

Steuerfreie Überstundenzuschläge sollen künftig ein zusätzlicher Anreiz sein, mehr zu arbeiten. Das soll gerade in Zeiten hoher Nachfrage oder bei Personalengpässen dazu führen, dass Mitarbeitende eher bereit sind, zusätzliche Schichten zu übernehmen.




Welche Kritik gibt es an der Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen?

Laut einer Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) würde nur ein sehr kleiner Teil der Beschäftigten von der Steuerbefreiung profitieren. Denn nur rund 1,4 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhalten regelmäßig steuerpflichtige Überstundenzuschläge. Für sie läge die durchschnittliche Entlastung bei lediglich 31 Cent im Monat.

Ursache dafür ist, dass in vielen Branchen Überstunden über mehr Freizeit ausgeglichen werden, anstatt durch Zuschläge. Zudem betreffe das Vorhaben vor allem Beschäftigte in Vollzeit und mit höheren Einkommen. Damit könnten Beschäftigte in Teilzeit leer ausgehen.

Auch für den wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen stellt die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen aus eben diesen Gründen kein geeignetes Instrument zur Ausweitung des Arbeitsangebots dar. Weiterhin dämpfen Erfahrungen aus anderen Ländern die Hoffnung auf reale Effekte. In Frankreich zeigte die Steuerfreiheit von Überstunden keinen signifikanten Einfluss auf die geleisteten Arbeitsstunden.

Was müssen Arbeitgeber bei der Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen beachten?

Derzeit gelten Zuschläge für Überstunden als freiwillige Sonderzahlungen und sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie erhöhen damit das Bruttogehalt der Arbeitnehmenden. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen aktuell schon steuerfrei.

Künftig sollen diese Zuschläge jedoch steuerfrei an die Beschäftigten gehen und so unmittelbar den Nettoverdienst erhöhen. Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die Zuschläge, nicht auf den Grundlohn für die geleistete Überstunde. Der Grundlohn wird weiterhin versteuert. Obwohl die Zuschläge steuerfrei sind, bleiben sie sozialversicherungspflichtig – die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer. Arbeitgeber müssen also weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung auf die Zuschläge zahlen.

Das geplante Gesetz unterstreicht die Wichtigkeit einer sauberen Arbeitszeiterfassung, da die korrekte Erfassung und Abrechnung der Überstundenzuschläge komplexer werden. Arbeitgeber müssten künftig zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Lohnanteilen unterscheiden.