Betriebsärzte und Betriebsärztinnen unterstützen Unternehmen dabei, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern. Er oder sie berät zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, führt arbeitsmedizinische Vorsorgen durch und hilft dabei, arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Erfahren Sie, wann eine betriebsärztliche Betreuung vorgeschrieben ist, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Rechte die Beschäftigten.
Welche Aufgaben übernimmt ein Betriebsarzt?
Die Tätigkeit von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten geht weit über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus. Sie übernehmen wichtige Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie in der Prävention.
Sie unterstützen Unternehmen unter anderem bei:
Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz
Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze
Entwicklung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Beratung von Beschäftigten zu arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte begleiten Unternehmen bei Arbeitsschutz, Gesundheitsförderung und Prävention und beraten Beschäftigte zu gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz.
Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz „SiFa“ oder „FaSi“) ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Gemeinsam beraten sie den Arbeitgeber zu sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen. Sie bringen ihre jeweilige Fachkompetenz in den Arbeitsschutzausschuss und andere Fachgespräche ein und unterstützen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Der Hauptunterschied zwischen beiden Rollen liegt im Schwerpunkt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kümmert sich um Technik und Organisation. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist für die medizinische Gesundheit zuständig.
Diese Zusammenarbeit ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben und muss bereits ab dem ersten Beschäftigten sichergestellt und dokumentiert werden.
Ab wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Jeder Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bestellen – unabhängig von der Größe des Betriebes. Die Betreuungszeiten richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängen von der Anzahl der Mitarbeitenden und der Gefährdungsklasse ab. Berechnen können Sie die notwendige Betreuungszeit von Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit mit dem Einsatzzeitenrechner der BGHW.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Unternehmen einen eigenen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin beschäftigen muss. Diese Möglichkeit wird häufig nur von größeren Unternehmen genutzt. Alternativ können Arbeitgeber mit einem niedergelassenen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin zusammenarbeiten oder einen überbetrieblichen Dienst beauftragen. Dabei handelt es sich um regionale oder überregionale Zusammenschlüsse von Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen, die mehrere Unternehmen betreuen.
Wer bezahlt den Betriebsarzt?
Die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung trägt der Arbeitgeber. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die nicht direkt im Unternehmen angestellt sind, unterliegen dabei nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie können ihre Leistungen daher frei abrechnen und die Vergütung individuell mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Üblich sind beispielsweise Pauschalvergütungen, Stundenhonorare oder eine Kombination aus beiden Modellen.
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Ja, der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin unterliegt wie jeder andere Arzt oder Ärztin der Schweigepflicht. Medizinische Befunde, Diagnosen oder andere Gesundheitsdaten darf er oder sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beschäftigten Person an den Arbeitgeber weitergeben. Andernfalls würde er oder sie sich strafbar machen.
Welche Vorsorgeuntersuchungen führt der Betriebsarzt durch?
Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin führt verschiedene Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen, Beschäftigte zu beraten und Erkrankungen vorzubeugen.
Dabei unterscheidet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Davon zu unterscheiden sind Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen, bei denen geprüft wird, ob eine Person gesundheitlich für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Typen von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und die erforderlichen Tätigkeiten Bescheid zu wissen. Dies gilt unabhängig davon, um welche Vorsorge es sich handelt. Bietet er keine Vorsorge an, klärt die Arbeitnehmenden nicht über das Recht auf Wahrnehmung einer Vorsorge auf oder veranlasst keine arbeitsmedizinische Vorsorge, drohen hohe Bußgelder.
Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge schreibt das Gesetz vor, wenn Beschäftigte gesundheitsgefährdende Arbeiten verrichten. Dies gilt beispielsweise beim Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen. Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge veranlassen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Beschäftigte sind verpflichtet, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Ohne vorherige Pflichtvorsorge darf die entsprechende Tätigkeit grundsätzlich nicht ausgeübt werden.
Angebotsvorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig – Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Vorsorge anzubieten.
Wunschvorsorge
Auch wenn keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist, können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine arbeitsmedizinische Vorsorge wünschen. Besteht die Option, dass die Tätigkeit die Gesundheit beeinträchtigt, muss der Arbeitgeber diese Wunschvorsorge ermöglichen. Sie dient der individuellen Beratung und dem frühzeitigen Erkennen möglicher Gesundheitsrisiken.
Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen
Eignungs- oder Tauglichkeitsprüfungen zählen nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie dienen dazu festzustellen, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Tätigkeit erfüllt – etwa als Kranführer, Feuerwehrkraft oder Fahrzeugführer. Die „Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (früher G25) ist eine der am häufigsten durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen.
Anders als bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht hier nicht die Gesundheitsberatung, sondern die Beurteilung der Eignung für eine konkrete Tätigkeit im Vordergrund. Eine Eignungsuntersuchung ersetzt daher keine arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt übernimmt verschiedene Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Welche Impfungen kann der Betriebsarzt durchführen?
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können Beschäftigte zu Impfungen beraten und diese direkt im Unternehmen durchführen. Neben beruflich erforderlichen Impfungen können Arbeitgeber beispielsweise auch Grippeschutzimpfungen im Betrieb anbieten. Das erleichtert Beschäftigten den Zugang zur Impfung und kann dazu beitragen, Erkrankungen und damit verbundene Arbeitsausfälle zu reduzieren. Erfahren Sie, wie Sie Impfungen im Betrieb organisieren.
Welche Infos darf der Betriebsarzt an den Arbeitgeber geben?
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhält der Arbeitgeber ein Dokument, das die Vorsorge bescheinigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt. Das Dokument bestätigt, dass die Vorsorge stattfand. Es nennt zudem den Anlass, weshalb der Arzt die Person untersuchte. Dabei gibt es an, wann der Arzt bzw. die Ärztin gegebenenfalls eine erneute Vorsorge empfiehlt. Informationen zu Diagnosen oder Untersuchungsergebnissen enthält das Dokument nicht.
Anders ist es bei einer Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung. Hier willigt die beschäftigte Person freiwillig ein, dass der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin dem Arbeitgeber das Ergebnis mitteilt. Der Arbeitgeber erfährt jedoch nur, ob die Person für die vorgesehene Tätigkeit geeignet oder nicht geeignet ist. Die Gründe für dieses Ergebnis sowie medizinische Befunde bleiben auch in diesem Fall vertraulich und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Betriebsarzt?
Ja, laut § 3 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) soll die Vorsorge während der Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt für alle Formen der Vorsorge – egal ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge. Auch die erforderliche Fahrtzeit zum Betriebsarzt bzw. zur Betriebsärztin gilt als Arbeitszeit.
Darf der Betriebsarzt Krankmeldungen prüfen?
Nein, es gehört nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, zu prüfen, ob Arbeitnehmende zu Recht krankgemeldet sind. Weiterhin sind Betriebsärzte und Betriebsärztinnen ohne Einwilligung der Arbeitnehmenden nicht befugt, persönliche oder medizinische Daten an den Arbeitgeber weiterzugeben.
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Jeder Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bestellen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Pflicht gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Wer keine betriebsärztliche Betreuung sicherstellt, riskiert Bußgelder.
Betriebsärzte unterstützen Unternehmen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz, die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen, die Beratung zu Gesundheitsrisiken, die Mitwirkung bei der Ersten Hilfe sowie die Entwicklung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung trägt der Arbeitgeber. Dafür muss nicht zwingend ein eigener Betriebsarzt beschäftigt werden. Viele Unternehmen arbeiten mit niedergelassenen Betriebsärzten oder überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten zusammen.
Nein. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Diagnosen, Befunde oder andere Gesundheitsdaten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgen erhält der Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme, nicht jedoch Untersuchungsergebnisse.
Ja. Arbeitsmedizinische Vorsorgen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Das gilt für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen. Auch notwendige Fahrzeiten zum Betriebsarzt oder zur Betriebsärztin zählen dabei als Arbeitszeit.
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