Was steht im Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat gem.§ 1 Abs. 1 ArbSchG das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch geeignete Maßnahmen zu sichern und fortlaufend zu verbessern. Entsprechende Fürsorgepflichten treffen das Unternehmen.
Die grundlegenden Prinzipien des Arbeitsschutzes sind in § 4 ArbSchG festgelegt. Die Bundesregierung kann nach § 18 ArbSchG durch Rechtsverordnungen Schutzmaßnahmen präzisieren – zum Beispiel mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung während der Corona-Pandemie (§ 18 Abs. 3 ArbSchG).
Auch Beschäftigte haben Pflichten: Nach § 15 ArbSchG Pflichten sind sie gehalten, gemäß den Weisungen der Arbeitgebenden für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die ihrer Kolleginnen und Kollegen zu sorgen. Sie müssen Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden.
Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung
Zentrales Element des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG. Demnach müssen jede Tätigkeit und jeder Arbeitsplatz im Hinblick auf mögliche Gefährdungen bewertet werden. Bei vergleichbaren Arbeitsplätzen, wie etwa in Büros, genügt häufig eine exemplarische Beurteilung. Der Aufwand steigt mit dem Gefahrenpotenzial der Tätigkeit. Bewertet werden sollen auch typische Arbeitsabläufe und die Arbeitszeitgestaltung.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient als gesetzliche Grundlage für die Bewertung von Arbeitszeitfragen. Es regelt unter anderem die Einhaltung von Pausen und die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit.
Beschäftigte müssen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. In der Regel geschieht dies – vor allem bei kollektiven Maßnahmen – über den Betriebs- oder Personalrat. Die relevanten Mitbestimmungsrechte sind u.a. in § 89 BetrVG geregelt.
In kleineren Unternehmen sollte mindestens eine Person als Arbeitsschutzbeauftragte/r benannt werden. Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.