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Sozialversicherungsbeiträge berechnen

Lesedauer unter 7 Minuten

Mit unserem Sozialversicherungsrechner können Sie in wenigen Schritten die Höhe Ihrer anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Beschäftigten berechnen. Denn zusätzlich zum Bruttogehalt entstehen Lohnnebenkosten, die vom Arbeitgeber zu entrichten sind. Den größten Anteil dieser Lohnnebenkosten machen die Sozialversicherungsbeiträge aus.

So funktioniert der Sozialversicherungsrechner:

In wenigen Schritten und mit einfachen Angaben berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Beschäftigten. Anschließend werden Ihnen die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung angezeigt, die Sie als Unternehmen zu zahlen haben.

Zusätzlich können Sie die Umlagesätze für die Umlageverfahren U1 und U2 je nach Erstattungssatz berechnen lassen. Auch eine extra Ausweisung der Insolvenzgeldumlage und des Zusatzbeitrags im Berechnungsergebnis ist mit unserem Sozialversicherungsrechner möglich.

Rechner für Minijob und Übergangsbereich
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung auf Minijob-Basis oder im Übergangsbereich? Dann nutzen Sie einfach unseren Minijob-Rechner oder den Midijob-Rechner.

Welche Sozialversicherungsbeiträge muss ich zahlen?

Für alle Beschäftigten sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten. Die Abgaben setzen sich aus den folgenden Sozialversicherungszweigen zusammen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung1

Zusätzlich zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag fallen Kosten für Umlagen an:

  • U1 für die Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten bei Erkrankung:
    Für diese Versicherung müssen alle Firmen aufkommen, die weniger als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
  • U2 für die Erstattung von Mutterschutzaufwendungen:
    An der U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgebenden teil, unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
  • Die Insolvenzgeldumlage.

1 In Deutschland ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abzuschließen. Dabei orientiert sich die Höhe der Beiträge am Unfallrisiko der ausgeübten Tätigkeiten.

Tipp:
Mehr Informationen zum Umlageverfahren lesen Sie in unserem Firmenkundenportal.

Wie berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge?

Die monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden mithilfe folgender Faktoren berechnet:

  • Arbeitsentgelt: Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Zahlungen an Ihre Beschäftigten. Liegt der Bruttolohn allerdings über einer bestimmten Grenze – der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze – brauchen Sie keine höheren Beiträge zu entrichten.
  • Beitragssätze: Die Beitragssätze bestimmen, wie viel Geld Sie und Ihre Beschäftigten monatlich für die Sozialversicherung zu zahlen haben.

Die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ermitteln Sie, indem Sie das Arbeitsentgelt mit den gesetzlichen Beitragssätzen multiplizieren. Nutzen Sie hierfür unseren Sozialversicherungsrechner.

Wie hoch sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung?

Die für Sie anfallenden Sozialversicherungsbeiträge machen durchschnittlich etwa 21 Prozent des Bruttogehalts Ihres Mitarbeitenden aus. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie als Unternehmen jeweils die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte tragen die Beschäftigten selbst.

Anders verhält es sich mit den Umlagen (U1, U2 sowie der Insolvenzgeldumlage). Die Kosten hierfür entrichten Sie als Unternehmen.

Auch die Zahlungen für die Unfallversicherung übernehmen Sie in voller Höhe.

Wie viel Prozent zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte an die Sozialversicherung?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag richtet sich nach den aktuellen Beitragssätzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese bestimmen, wie viel Prozent Arbeitgeber und Arbeitskräfte monatlich auf Basis des Arbeitsentgelts zu zahlen haben. Die Bundesregierung legt die Beitragssätze jährlich unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung neu fest.

Hier sehen Sie die Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024 für Unternehmen und Beschäftigte im Überblick:

VersicherungszweigBeitragssatz in %Anteil Arbeitgeber in %Anteil Beschäftigte in %
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz14,67,37,3
Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz14,07,07,0
Krankenversicherung Zusatzbeitragssatzkassenindividuell  
Rentenversicherung18,69,39,3
Arbeitslosenversicherung2,61,31,3
Pflegeversicherung (Basiswert)3,41,7 (Sachsen: 1,2)1,7
Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung0,61,7 (Sachsen: 1,2)2,3
Abschlag für Eltern mit Kindern in der Pflegeversicherung0,25 (2. bis 5. Kind)1,7 (Sachsen: 1,2)0,7 bis 1,7

Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Höhe des Bruttogehalts, für das Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Für den Teil des Gehalts, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze haben wir im Personalbegleiter für Firmenkunden zusammengestellt.

Wer kommt für den Zuschlag bzw. Abschlag zur Pflegeversicherung auf?

Der Beitragszuschlag wird bei kinderlosen Beschäftigten ab 23 Jahren fällig. Er beträgt 0,6 Prozent. Arbeitgeber müssen sich an diesem Zuschlag nicht beteiligen. Sie teilen sich mit der angestellten Person lediglich den Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent, also 1,7 Prozent.

Der Abschlag für Versicherte mit Kindern wird bei den Eltern berücksichtigt. Er liegt bei 0,25 Prozent – abhängig von der Anzahl der Kinder. Arbeitgeber zahlen durchgängig einen Beitragsanteil von 1,7 Prozent.

Hinweis:
In Sachsen fällt der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung geringer aus. Er beträgt dort nur 1,2 Prozent anstatt 1,7 Prozent. Zum Hintergrund: 1995 wurde der Buß- und Bettag in allen Bundesländern außer in Sachsen ersatzlos gestrichen, um die damals neu eingeführte Pflegeversicherung finanzieren zu können. Als Ausgleich zahlen sächsische Beschäftigte mehr in die Pflegeversicherung ein.

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Wer zahlt den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen?

Sind Ihre Beschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, die einen individuellen Zusatzbeitrag erhebt, dann teilen Sie sich diesen Beitrag seit 2019 mit den Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte.

Gut zu wissen:
Seit dem 1. Januar 2015 können Krankenkassen ergänzend zum einheitlichen Beitragssatz einen sogenannten Zusatzbeitragssatz erheben.

Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende?

Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, deren monatliches Einkommen unter 325 Euro liegt, tragen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein. Auch wenn Azubis kein Gehalt bekommen, müssen Sie als Arbeitgeber dennoch Abgaben für alle Sozialversicherungszweige leisten.

Dazu gehört ebenfalls der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent in der Pflegeversicherung sowie der Zusatzbeitrag für die Krankenkasse. Dieser orientiert sich dann an dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz, der jährlich vom Bundesgesundheitsministerium für das folgende Jahr festgelegt wird. 2024 beträgt der Beitragssatz 1,7 Prozent.

In welchen Fällen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Es gibt Beschäftigungsverhältnisse, für die Sie keine oder nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Dazu zählen: 

Geringfügig Beschäftigte

Bei Minijobs, die zu den geringfügigen Beschäftigungen zählen, müssen Sie keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. In der Kranken- und Rentenversicherung werden lediglich Pauschalbeiträge fällig. Das sind 13 Prozent für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung. Dazu kommen die Aufwendungen für die Umlagen U1, U2 und für die Insolvenzgeldumlage. Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur fünf Prozent.

Bei kurzfristigen Minijobs fallen für Sie nur geringe Umlagen sowie ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Alle anderen Sozialversicherungszweige sind beitragsfrei.

Das sollten Sie wissen:
Die Abgaben müssen Sie nicht an die Krankenkasse Ihres Minijobbers abführen, sondern an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.
Mit unserem Sozialversicherungsrechner können Sie Ihre Beiträge für Minijobs ganz unkompliziert berechnen.

Altersrentner

Für Rentnerinnen und Rentner unter der Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, zahlen Sie in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz, da kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) gelten die allgemeinen Beitragssätze.

Hat Ihre beschäftigte Person das Rentenalter und damit die Rentenaltersgrenze erreicht, wird in der Krankenversicherung ebenfalls der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt. In der Pflegeversicherung bleibt die volle Versicherungspflicht bestehen. Als Unternehmen übernehmen Sie die Hälfte des Beitrags. In der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung zahlen Sie für beschäftigte Rentnerinnen und Rentner ebenfalls den Arbeitgeberanteil.

Beschäftigte im Übergangsbereich

Erhält Ihre beschäftigte Person ein Entgelt im Übergangsbereich zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro im Monat (Midijob) werden die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitskräfte und Unternehmen unterschiedlich berechnet. Personen mit Midijobs müssen zwar nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sind aber dennoch umfassend abgesichert. Der Beitragsanteil der angestellten Person richtet sich nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird. Dagegen leisten Sie als Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung.

Wie müssen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?

Als Unternehmen müssen Sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) für jede beschäftigte Person monatlich an die gesetzliche Krankenkasse überweisen, bei der Ihr diese versichert ist. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Funktion einer Einzugsstelle für die anderen Versicherungsträger.

Der Beitrag muss spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats berechnet und mit einem entsprechenden Beitragsnachweis  an die Krankenkasse übersandt werden.
Das Meldeverfahren wird in der Regel komplett elektronisch über ein spezielles Programm abgewickelt. Auf Grundlage der Beitragsmeldung haben Sie dann spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats den Sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen.

Bitte beachten Sie:
Eine Ausnahme gibt es bei geringfügig Beschäftigten: Hier sind die Beiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

In unserem Firmenkundenportal finden Sie weitere Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren.

Wir sind gerne persönlich für Ihre Fragen da

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  • Erhalten Sie schnell und zuverlässig sachkundige Antworten auf Ihre Fragen zum Versicherungsrecht oder zur Beitragsberechnung.

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Literatur und weiterführende Informationen:

Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de

Krankenkassen.de: www.krankenkassen.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de

vdek - Arbeitgeber und die Zusammenarbeit mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): www.vdek.com

vdek - Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung: www.vdek.com

gesetzlichekrankenkassen.de - Die Umlagesätze U1 und U2 – Leistungen und Beiträge der deutschen Gesetzlichen Krankenkassen: www.gesetzlichekrankenkassen.de

GKV-Spitzenverband - Zusatzbeitrag: www.gkv-spitzenverband.de

Minijob-Zentrale - Ab­ga­ben für ge­werb­li­che 450-Eu­ro Mi­ni­jobs: www.minijob-zentrale.de

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung-Spitzenverband - Die gesetzliche Unfallversicherung - Aufgaben und Leistungen: www.dguv.de