Die Mehrfachbeschäftigung ist heute kein Ausnahmefall, sondern entspricht einem wachsenden Trend. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche bedeutet dies jedoch komplexe sozialversicherungsrechtliche Anforderungen – von der Beurteilung der Versicherungspflicht über die richtige Beitragsberechnung bis hin zu präzisen Meldepflichten.
Was gilt rechtlich als eine Mehrfachbeschäftigung?
Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei, dass es sich um verschiedene Arbeitgeber handelt. Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber gelten als einheitliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Mehrfachbeschäftigung.
Typische Beschäftigungsarten sind:
- Zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen bei Arbeitgeber A + B
- Hauptjob in Vollzeit bei Arbeitgeber A + zusätzlicher Teilzeitjob bei Arbeitgeber B
- Zwei parallel ausgeübte Minijobs bei Arbeitgeber A + B
- Kurzfristige Beschäftigung bei Arbeitgeber A + Minijob bei Arbeitgeber B
Gut zu wissen: Nach § 28o SGB IV sind Arbeitnehmende dazu verpflichtet, ihre Arbeitgeber über alle weiteren Beschäftigungen zu informieren, da dies für eine korrekte versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich ist und damit die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung erstellt werden können.
Wie werden Mehrfachbeschäftigungen in der Sozialversicherung beurteilt?
Für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung werden allen Beschäftigungen zusammengenommen. Die gesamtheitliche Beurteilung entscheidet dann über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit, z. B. anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze(JAE).
Je nach Kombination gelten damit unterschiedliche Versicherungs- und Meldepflichten.
| Versicherungsrecht | Meldungen | |
|---|---|---|
| 2 Hauptjobs (Entgelt unter der JAE | Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig | Meldungen an die jeweilige Krankenkasse |
| 2 Hauptjobs (Entgelt über der JAE | Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig | Meldungen an die jeweilige Krankenkasse |
| Hauptjob (SV‑pflichtig) + 1 Minijob | Minijob in der Regel SV‑frei (RV mit Befreiungsoption); Hauptjob SV‑pflichtig | Meldungen zum Hauptjob an die Krankenkasse, zum Minijob an die Minijobzentrale |
| Hauptjob + 2 Minijobs | Zweiter Minijob wird mit Hauptjob zusammengerechnet; regelmäßig SV‑pflichtig | Meldungen zum Hauptjob an die Krankenkasse, zu beiden Minijobs an die Minijobzentrale |
| 2 Minijobs, kein Hauptjob | Entgelte zusammenrechnen; bei Überschreitung der Geringfügigkeit SV‑Pflicht | Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze: Meldungen an die Minijobzentrale; Entgelte über der Geringfügigkeitsgrenze: Meldungen an Krankenkasse |
| Minijob + kurzfristige Beschäftigung | Keine Zusammenrechnung; Regeln gelten getrennt | Meldungen an die Minijobzentrale |
| 2 Jobs beim selben Arbeitgeber | Keine Mehrfachbeschäftigung | Normales DEÜV‑Verfahren ohne Sonderlogik zur Mehrfachbeschäftigung |
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Welche Beiträge fallen bei Mehrfachbeschäftigungen an?
Als Unternehmen ist es wichtig, Mehrfachbeschäftigungen der Mitarbeitenden zu kennen. Wird nämlich durch das Zusammenrechnen aller Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze in einem Sozialversicherungszweig überschritten, werden die Beiträge anteilig auf die Arbeitgeber verteilt.
Die Bemessung erfolgt proportional nach folgender Formel:
Einzelentgelt × BBG / Gesamtentgelt
Sobald die jeweilige BBG überschritten ist, müssen Arbeitgeber die beitragspflichtigen Entgeltanteile reduzieren, sodass die BBG insgesamt nicht überschritten wird.
Praxisbeispiel A: Ein Hauptjob und zwei Minijobs
Eine Mitarbeiterin ist parallel bei zwei Unternehmen beschäftigt:
- Arbeitgeber A: monatliches Brutto 4.000 €
- Arbeitgeber B: monatliches Brutto 3.000 €
Gesamtentgelt: 7.000 €
Das Gesamtentgelt aller Beschäftigungen wird zusammengerechnet. Bei der Krankenversicherung wird damit die aktuelle BBG von 5.812,50 € überschritten. Das beitragspflichtige Entgelt muss auf beide Arbeitgeber anteilig verteilt werden.
| Arbeitgeber | Ursprüngliches Entgelt | Beitragspflichtiges Entgelt |
|---|---|---|
| A | 4.000 € | 3.321,43 € |
| B | 3.000 € | 3.321,43 € |
| Summe | 7.000 € | 5.812,50 € |
Praxisbeispiel B: Ein Hauptjob und zwei Minijobs
Eine Mitarbeiterin hat parallel drei Beschäftigungen:
- Arbeitgeber A (Hauptjob): 3.000 €
- Arbeitgeber B (Minijob): 603 €
- Arbeitgeber C (Minijob): 603 €
Gesamtentgelt: 4.206 €
Das Gesamtentgelt liegt in der allen Zweigen der Sozialversicherung unterhalb der BBG von 5.812,50 €. Es erfolgt daher keine anteilige Kürzung. Jeder Arbeitgeber verbeitragt sein Entgelt grundsätzlich separat.
| Arbeitgeber | Entgelt | Beitragsgrundlage |
|---|---|---|
| A | 3.000 € | 3.000 € (voll beitragspflichtig) |
| B | 603 € | pauschal (Minijob-Regel) |
| C | 603 € | pauschal (Minijob-Regel) |
Wie werden Mehrfachbeschäftigungen richtig gemeldet?
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, ihre eigenen Entgelte zu melden. Dies dient der Prüfung, ob Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden und ob Korrekturen nötig sind.
- GKV‑Monatsmeldungen: Für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigungen sind nach Aufforderung durch die Krankenkasse zusätzlich monatliche Meldungen mit dem Abgabegrund 58 abzugeben.
- Qualifizierter Meldedialog: Gehen für einen Zeitraum mehrere Meldungen ein, prüft die Krankenkasse automatisch die Gesamtsituation und fordert ggf. eine GKV‑Monatsmeldung an.
- Mitwirkungspflicht des Beschäftigten: Arbeitnehmer müssen alle fremden Entgelte und Beschäftigungsarten (z. B. Minijob, kurzfristig, sozialversicherungspflichtig) mitteilen. Eine falsche oder fehlende Angabe kann sogar ein Bußgeld auslösen.
Was ist bei Mehrfachbeschäftigungen sonst noch zu beachten?
- Beschäftigte bestimmen selbst, welcher Job als Hauptarbeitgeber gilt und damit die günstige Steuerklasse I–V erhält; alle weiteren Anstellungen werden mit Steuerklasse VI abgerechnet.
- Für die Sozialversicherung ist die Steuerklasse unerheblich – hier können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, auch wenn sie steuerlich getrennt behandelt werden.
- Minijobs werden meist pauschal versteuert und benötigen keine Steuerklasse, werden sozialversicherungsrechtlich aber weiterhin separat geprüft.
Für Arbeitgeber bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung daher: Sorgfalt in der Erfassung, Beurteilung und Meldung aller Beschäftigungsverhältnisse, damit Sozialversicherungsbeiträge korrekt erhoben werden und keine Nachforderungen drohen.