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Meldungen zur Sozialversicherung

Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern: Was ist dabei zu beachten?

Lesedauer weniger als 4 Min

Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

Fachbereich Firmenkunden (Barmer)

Die Mehrfachbeschäftigung ist heute kein Ausnahmefall, sondern entspricht einem wachsenden Trend. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche bedeutet dies jedoch komplexe sozialversicherungsrechtliche Anforderungen – von der Beurteilung der Versicherungspflicht über die richtige Beitragsberechnung bis hin zu präzisen Meldepflichten.

Was gilt rechtlich als eine Mehrfachbeschäftigung?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Entscheidend ist dabei, dass es sich um verschiedene Arbeitgeber handelt. Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber gelten als einheitliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Mehrfachbeschäftigung.

Typische Beschäftigungsarten sind:

  • Zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen bei Arbeitgeber A + B
  • Hauptjob in Vollzeit bei Arbeitgeber A + zusätzlicher Teilzeitjob bei Arbeitgeber B
  • Zwei parallel ausgeübte Minijobs bei Arbeitgeber A + B
  • Kurzfristige Beschäftigung bei Arbeitgeber A + Minijob bei Arbeitgeber B

Gut zu wissen: Nach § 28o SGB IV sind Arbeitnehmende dazu verpflichtet, ihre Arbeitgeber über alle weiteren Beschäftigungen zu informieren, da dies für eine korrekte versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich ist und damit die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung erstellt werden können.

Infografik: Mehrfachbeschäftigung prüfen - In drei Schritten zur richtigen Abrechnung

Wie werden Mehrfachbeschäftigungen in der Sozialversicherung beurteilt?

Für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung werden allen Beschäftigungen zusammengenommen. Die gesamtheitliche Beurteilung entscheidet dann über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit, z. B. anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze(JAE).

Je nach Kombination gelten damit unterschiedliche Versicherungs- und Meldepflichten.

 VersicherungsrechtMeldungen
2 Hauptjobs (Entgelt unter der JAEBeide Beschäftigungen sind versicherungspflichtigMeldungen an die zuständige Krankenkasse
2 Hauptjobs (Entgelt über der JAE)Beide Beschäftigungen sind versicherungsfreiMeldungen an die zuständige Krankenkasse
Hauptjob + Hinzutritt neuer Hauptjob (Entgelt zusammen über der JAE)Beide Beschäftigungen bleiben versicherungspflichtig (Eintritt Versicherungsfreiheit ab dem Folgejahr, wenn auch die JAE des Folgejahres überschritten wird)Meldungen an die zuständige Krankenkasse
Hauptjob + Hinzutritt neuer Hauptjob mit Entgelt über JAEBeide Beschäftigungen sind ab sofort versicherungsfreiMeldungen an die zuständige Krankenkasse
Hauptjob (SV‑pflichtig) + 1 MinijobMinijob in der Regel SV‑frei (RV mit Befreiungsoption); Hauptjob SV‑pflichtigMeldungen zum Hauptjob an die Krankenkasse, zum Minijob an die Minijobzentrale
Hauptjob + 2 MinijobsZweiter Minijob wird mit Hauptjob zusammengerechnet (Entgelt unter der JAE); regelmäßig SV‑pflichtigMeldungen zum Hauptjob sowie zweiten Minijob (versicherungspflichtig) an die Krankenkasse, zum ersten Minijob an die Minijobzentrale
2 Minijobs, kein HauptjobEntgelte zusammenrechnen; bei Überschreitung der Geringfügigkeit SV‑PflichtEntgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze: Meldungen an die Minijobzentrale; Entgelte über der Geringfügigkeitsgrenze: Meldungen an Krankenkasse 
Minijob + kurzfristige BeschäftigungKeine Zusammenrechnung; Regeln gelten getrenntMeldungen an die Minijobzentrale
2 Jobs beim selben ArbeitgeberKeine MehrfachbeschäftigungNormales DEÜV‑Verfahren ohne Sonderlogik zur Mehrfachbeschäftigung

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Welche Beiträge fallen bei Mehrfachbeschäftigungen an?

Als Unternehmen ist es wichtig, Mehrfachbeschäftigungen der Mitarbeitenden zu kennen. Wird nämlich durch das Zusammenrechnen aller Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze in einem Sozialversicherungszweig überschritten, werden die Beiträge anteilig auf die Arbeitgeber verteilt.

Die Bemessung erfolgt proportional nach folgender Formel:

Einzelentgelt × BBG / Gesamtentgelt

Sobald die jeweilige BBG überschritten ist, können die Arbeitgeber die beitragspflichtigen Entgeltanteile reduzieren, so dass die BBG insgesamt nicht überschritten wird.

Praxisbeispiel A: Zwei Hauptjobs

Eine Mitarbeiterin ist parallel bei zwei Unternehmen beschäftigt:

  • Arbeitgeber A: monatliches Brutto 4.000 €
  • Arbeitgeber B: monatliches Brutto 3.000 €

Gesamtentgelt: 7.000 €

Das Gesamtentgelt aller Beschäftigungen wird zusammengerechnet. Bei der Krankenversicherung wird damit die aktuelle BBG von 5.812,50 € überschritten. Das beitragspflichtige Entgelt muss auf beide Arbeitgeber anteilig verteilt werden.

ArbeitgeberUrsprüngliches EntgeltBeitragspflichtiges Entgelt
A4.000 €3.321,43 €
B3.000 €2.491,07 €
Summe7.000 €5.812,50 €

Praxisbeispiel B: Ein Hauptjob und zwei Minijobs

Eine Mitarbeiterin hat parallel drei Beschäftigungen:

  • Arbeitgeber A (Hauptjob): 3.000 €
  • Arbeitgeber B (Minijob): 603 €
  • Arbeitgeber C (Minijob): 603 €

Gesamtentgelt: 4.206 €

Das Gesamtentgelt aus der Beschäftigung A und C liegt unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Entgelte sind grundsätzlich voll beitragspflichtig.

ArbeitgeberEntgeltBeitragsgrundlage
A3.000 €3.000 € (voll beitragspflichtig)
B603 €pauschal (Minijob-Regel)
C603 €beitragspflichtig (keine Beiträge zur ALV)

Wie werden Mehrfachbeschäftigungen richtig gemeldet?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitsentgelte zu melden. Diese werden für die Prüfung bei der Krankenkasse herangezogen, ob Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden und ob Korrekturen nötig sind.

  1. Qualifizierter Meldedialog: Gehen für einen Zeitraum mehrere Entgeltmeldungen ein, prüft die Krankenkasse automatisch die Gesamtsituation und fordert ggf. GKV‑Monatsmeldungen an.
  2. GKV‑Monatsmeldungen: Für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigungen sind nach Aufforderung durch die Krankenkasse zusätzlich monatliche Meldungen mit dem Abgabegrund 58 abzugeben.
  3. Maschinelle Rückmeldung: Die von der Krankenkasse ermittelten Gesamtentgelte je Versicherungszweig werden automatisch zurückgemeldet. Auf dieser Grundlage können Sie als Arbeitgeber Ihren jeweiligen beitragspflichtigen Anteil am Arbeitsentgelt berechnen und bei Bedarf bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge korrigieren.

Was ist bei Mehrfachbeschäftigungen sonst noch zu beachten?

  • Beschäftigte bestimmen selbst, welcher Job als Hauptarbeitgeber gilt und damit die günstige Steuerklasse I–V erhält; alle weiteren Anstellungen werden mit Steuerklasse VI abgerechnet.
  • Für die Sozialversicherung ist die Steuerklasse unerheblich – hier können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, auch wenn sie steuerlich getrennt behandelt werden.
  • Minijobs werden meist pauschal versteuert und benötigen keine Steuerklasse, werden sozialversicherungsrechtlich aber weiterhin separat geprüft.

Für Arbeitgeber bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung daher: Sorgfalt in der Erfassung, Beurteilung und Meldung aller Beschäftigungsverhältnisse, damit Sozialversicherungsbeiträge korrekt erhoben werden und keine Nachforderungen drohen.