Sozialversicherungsrecht

Mehrfachbeschäftigung

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Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

MBO-Verlag

Bei einer Mehrfachbeschäftigung werden alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus parallelen Beschäftigungen zur Beitragsberechnung zusammengerechnet. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige. Die Beitragsberechnung erfolgt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Sozialversicherungszweigs. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch das Gesamtarbeitsentgelt überschritten, müssen die Beiträge anteilig auf die jeweiligen Betriebe verteilt werden. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der einzelnen Entgelte zueinander.

Das gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung

  • Alle Entgelte aus den verschiedenen Beschäftigungen werden zusammengerechnet
  • Wird die BBG der Krankenversicherung überschritten, sind Beiträge nur bis zur BBG zu erheben
  • Eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze schließt die Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen aus

Das gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 

  • Entgelte aus allen Beschäftigungen werden addiert
  • Beiträge fallen nur bis zur BBG der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung an
  • Überschreitende Entgeltanteile bleiben beitragsfrei

Der jeweilige Betrieb meldet per Monatsmeldung an die Krankenkasse der Mitarbeitenden. Für das zurückliegende Jahr erstellt die Krankenkasse eine sogenannte BBG-Meldung. Diese enthält das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen. Aufgrund dieses Entgelts kann der Betrieb dann eine Vergleichsberechnung vornehmen und für das entsprechende Jahr einen Minus-Beitragsnachweis absetzen (entweder über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal).

So wirkt sich eine Mehrfachbeschäftigung steuerrechtlich aus

Mitarbeitende können mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Für das und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Nr. 6 EStG). Der Betrieb ruft im ELStAM-Verfahren die für die Lohnbesteuerung benötigten individuellen Daten des einzelnen Mitarbeitenden über die jeweilige Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Betrieb zudem den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung richtiggestellt. Ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten usw. kann gegebenenfalls auch bei oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden.

 

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