Was ist eine Sozialauswahl?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt und damit wirksam, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (Kündigungsgrund) und zusätzlich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgt ist. Die Auswahl entscheidet, wer von den vergleichbaren Beschäftigten entlassen werden muss, wenn Arbeitsplätze wegfallen.
Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG richtet sich die Sozialauswahl nach folgenden vier Kriterien:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter,
- Unterhaltspflichten sowie
- Schwerbehinderung.
Beurteilungsspielraum bei der Sozialauswahl
Das Unternehmen hat diese Daten zu ermitteln und zu gewichten. Grundsätzlich kommt jedem Kriterium dasselbe Gewicht zu, der Betrieb hat aber einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Betriebsparteien (Betriebsrat und Unternehmensleitung) können zwar keine anderen Gesichtspunkte festlegen, aber vereinbaren, wie die genannten Kriterien zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Durch das Arbeitsgericht kann dann lediglich geprüft werden, ob diese Bewertung grob fehlerhaft ist.
In der Praxis nutzen viele Betriebe Punkteschemata, um eine verlässliche und nachvollziehbare Auswahlentscheidung zu treffen – eine Vorgehensweise, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) anerkennt.
Nach § 1 Abs. 5 KSchG wird vermutet, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen, wenn die gekündigten Beschäftigten bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG im Interessenausgleich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat namentlich bezeichnet werden. In diesem Fall lässt sich die Sozialauswahl ebenfalls nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen.