Was ist eine Kündigung?
Mit dem Ausspruch einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis einseitig – durch das Unternehmen oder durch die beschäftigte Person – beendet. Sie kann als ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung ausgesprochen werden (Kündigungsgrund). Will das Unternehmen die Arbeitsbedingungen ändern, muss es eine Änderungskündigung aussprechen.
Wer kann eine Kündigung aussprechen?
Auch Minderjährige dürfen kündigen, wenn sie nach § 113 BGB von ihren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt wurden. In Kleinbetrieben ist die kündigungsberechtigte Person meist der Inhaber oder die Inhaberin, in einer GmbH per Gesetz die Geschäftsführung. In größeren Betrieben können zusätzlich Personen aus der Personalleitung und Prokuristinnen bzw. Prokuristen kündigungsberechtigt sein.
Das Unternehmen kann aber auch andere Personen zur Kündigung bevollmächtigen. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigung zur Kündigung auch bekanntgemacht wird, etwa durch ein Rundschreiben. Fehlt diese Bekanntmachung, kann die Kündigung kann die Gegenseite die Kündigung nach § 174 Seite 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen.
Eine Vollmacht kann auch nur für den Einzelfall gelten, muss dann aber im Original vorgelegt werden.
Wie muss eine Kündigung aussehen, damit sie wirksam ist?
Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, § 623 BG.
Schriftform bedeutet nach § 126 Absatz 1 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat daran nichts geändert: Eine elektronische Kündigung bleibt ausgeschlossen. E-Mail, Fax oder eingescannte Unterschriften reichen nicht aus (§ 623 Halbsatz 2 BGB).
Kündigungsgründe müssen im Schreiben in der Regel nicht genannt werden. Ausnahmen gelten etwa für die Kündigung einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden nach der Probezeit – mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde – für die Kündigung einer Schwangeren. Die zuständige Stelle variiert je nach Bundesland (in NRW z. B. die Bezirksregierung). Eine Pflicht zur Angabe der Gründe kann sich jedoch aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Auf Verlangen muss die Unternehmensseite die Gründe mitteilen.
Die Kündigung muss klar formuliert und unbedingt sein. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen einzuhalten.
Kündigung: Was bedeutet der Zugang einer Kündigung?
Wirksam wird die Kündigung erst mit ihrem Zugang. Zugang bedeutet, dass das Schreiben so in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt, dass eine Kenntnisnahme möglich ist. Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung.
In mitbestimmten Betrieben muss der Betriebsrat bzw. Personalrat vor Ausspruch jeder Kündigung gemäß § 102 Absatz 1 BetrVG angehört werden.